Beschluss
98 XVII 23/04
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2006:0706.98XVII23.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin am Amtsgericht X am 6. Juli 2006 b e s c h l o s s e n : Der Antrag der Frau F, die Annahme des Kindes E, geboren am xx.xx.xxxx anzuerkennen, wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Voraussetzungen einer Anerkennung der Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trabzon vom 3.11.2003 (Aktenzeichen 147/03) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2) Adoptionswirkungsgesetz sind nicht gegeben. 3 Die genannte Entscheidung des türkischen Gerichts, in dem die Adoption des Kindes E durch Frau F ausgesprochen wurde, widerspricht dem ordre public und ist deshalb nach deutschem Recht nicht anerkennungsfähig. 4 Eine Adoptionsvermittlungsstelle war am Verfahren nicht beteiligt. Ein Elterneignungsbericht über die Annehmende ist in Deutschland nicht erstellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem türkischen Gericht war die Antragstellerin durch einen Anwalt vertreten. 5 Der Adoptionsentscheidung des Landgerichts Trabzon ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin als ledige türkische Staatsangehörige beantragt hat, die Adoption des Sohnes ihres verstorbenen Bruders durch sie auszusprechen. zur Begründung ihres Antrags hat die Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin in der Adoptionsverhandlung vorgetragen, das Kind lebe seit 3 Jahren bei der Antragstellerin und werde durch diese versorgt und erzogen. Weiterhin befürworte auch die leibliche Mutter eine Adoption ihres Sohnes durch die wirtschaftlich besser gestellte Antragstellerin, da sich dem Kind hierdurch bessere Entwicklungsmöglichkeiten böten. 6 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass die Kindesmutter in der Adoptionsverhandlung ihr Einverständnis zur Adoption ihres Sohnes durch die Antragstellerin erklärt hat, da sie im Gegensatz zur Antragstellerin keine finanziellen Sicherheiten habe und ihr Sohn, den die Antragstellerin bereits 5 Jahre zuvor zu sich genommen habe, durch diese besser erzogen werde. 7 Das türkische Gericht hat sich anhand der Personenstandsurkunden über die Verwandtschafts- und Abstammungsverhältnisse vergewissert. Es hat in der Verhandlung Zeugen vernommen, die bestätigt haben, dass das Kind bereits seit 5 Jahren bei der Antragstellerin lebe. Nach Würdigung des Sachvortrages in der Antragsschrift und der Zeugenaussagen hat das Gericht die Adoption des Kindes mit der Begründung, dass diese in seinem Interesse liege, ausgesprochen. 8 Aus einem Schreiben der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vom 20.11.2004 (Blatt 22) geht jedoch hervor, dass das Kind "zurzeit noch" in der Türkei im Haushalt ihres jüngeren Bruders (XX) der Antragstellerin lebt. 9 Die Anerkennungsfähigkeit der türkischen Entscheidungen in Deutschland richtet sich nach § 16 a FGG. Die Anerkennungsregel des Artikels 23 HAÜ findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Adoptionsentscheidung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Deutschland und der Türkei ergangen ist. 10 Nach § 16 a FGG ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn nicht einer der in § 16a Nr. 1 bis 4 FGG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Anerkennung ist nach § 16 a Nr. 4 FGG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre. 11 Das ist vorliegend der Fall. 12 Aus dem Umstand, dass die auch nach türkischem Recht vorgeschriebenen Adoptionsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Frage des Kindeswohls nicht ausreichend geprüft wurde; darin liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public. 13 Zum einen ist das Landgericht Trabzon bei der Beurteilung des Adoptionsantrages von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, nämlich davon, dass das Kind sich 3 bzw. 5 Jahre lang bereits in Deutschland bei der Antragstellerin befunden habe bzw. die Antragstellerin das Kind seit dem Tod des Vaters, des Bruders der Antragstellerin, versorgt habe. Ausweislich der Sterbeurkunde ist der Vater des Kindes am 14.11.1998 verstorben. Die Antragstellerin legte im vorliegenden Verfahren die Kopie ihres Ausweises vor, der eine Aufenthaltsberechtigung für die BRD seit dem 12.8.1999 ausweist, der in aller Regel erst nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland für einen weiteren Daueraufenthalt erteilt wird. Dass das Kind langjährig in Deutschland lebte, hat die Antragstellerin auf gerichtliches Schreiben vom 19.10.2005 hin ebenso wenig belegt wie die Alternative, dass sie das Kind nach dem Tod des Bruders mehrere Jahre in der Türkei versorgte. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin das in der Türkei zwingend vorgeschriebene Pflegejahr (Artikel 305 ZGB) eingehalten hat. 14 Nach Artikel 305 Abs. 1 ZGB darf ein Kind erst adoptiert werden, wenn die zukünftigen Adoptiveltern es ein Jahr lang versorgt und erzogen haben. Der Zeitraum von einem Jahr kann nicht abgekürzt werden. Das Pflegeverhältnis hat die Funktion einer Probe- und Bedenkzeit für die Beteiligten und bezweckt, die gegenseitige Beziehung zu intensivieren. Es muss nicht ununterbrochen bestehen, aber nur Wochenendbeziehungen oder nur gemeinsame Ferienaufenthalte reichen nicht aus. Der Adoptionsantrag darf erst nach Ablauf des Pflegejahres gestellt werden. 15 Zudem fehlt es an einer den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts genügenden Kindeswohlprüfung. 16 Diese setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfasst. Dies kann sinnvollerweise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes, in dem die Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, erfolgen. Hat eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Tatsächlich ist die Adoptionsentscheidung des Landgerichts Trabzon unter Umgehung der Fachstellen zur Überprüfung des Kindeswohls unter Einschluss einer fachlichen Begutachtung des Adoptionsbewerbers ergangen und beruht zudem auf offensichtlich falschen Angaben zu angeblich langjährigen Versorgung und Erziehung des Kindes durch die Antragstellerin. 17 Die fehlende Eignungsprüfung kann auch nicht nachgeholt werden durch Einschaltung des örtlichen Jugendamtes in Düsseldorf. 18 Eine solche Nachholung entspricht auch nicht dem Zweck des Anerkennungsverfahrens, das eine vereinfachte Möglichkeit bietet, ausländischen Entscheidung in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen. Das Anerkennungsverfahren dient nicht dazu, die Voraussetzungen der Adoption erst herbeizuführen. 19 Ob darüber hinaus ein weiterer Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, weil die in der Türkei erfolgte Adoption möglicherweise nur der Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland diente, brauchte nicht entschieden zu werden, da dem Urteil des Landgerichts Trabzon bereits aus den oben dargestellten Gründen die Anerkennung zu versagen ist (siehe im gleichen Sinne: Landgericht Dresden, Aktenzeichen 2 T 1208/04, Beschluss vom 26.1.2006; Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 3.2.2006, Aktenzeichen XVI 41/05; Amtsgericht Celle, Beschluss vom 18.3.2004, Aktenzeichen 40 XVI 59/03). 20 Der Antrag der Antragstellerin war damit zurückzuweisen.