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Urteil

21 C 7168/06

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahme an einem sittenwidrigen Schneeballsystem schließt nach § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung von Leistungen aus, wenn auch der Leistende ein sittenwidriges Verhalten trifft. • Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Leistung darin bestand, den Empfänger zur Beteiligung an einem rechts- oder sittenwidrigen Verhalten zu befähigen und der Leistende selbst in dieses Verhalten verwickelt ist. • Zur Abweisung eines Rückforderungsanspruchs genügt, dass die Leistung dem Zweck des Mitwirkens an einem sittenwidrigen System diente; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Übergabe des Betrags tatsächlich stattgefunden hat.
Entscheidungsgründe
Rückforderung bei Beteiligung an sittenwidrigem Schneeballsystem ausgeschlossen • Teilnahme an einem sittenwidrigen Schneeballsystem schließt nach § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung von Leistungen aus, wenn auch der Leistende ein sittenwidriges Verhalten trifft. • Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Leistung darin bestand, den Empfänger zur Beteiligung an einem rechts- oder sittenwidrigen Verhalten zu befähigen und der Leistende selbst in dieses Verhalten verwickelt ist. • Zur Abweisung eines Rückforderungsanspruchs genügt, dass die Leistung dem Zweck des Mitwirkens an einem sittenwidrigen System diente; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Übergabe des Betrags tatsächlich stattgefunden hat. Die Parteien nahmen gemeinsam an einer Veranstaltung einer sogenannten ‚Power‑Schenkbörse‘ teil, die als sittenwidriges Schneeballsystem organisiert war. Die Klägerin behauptet, am 9. Oktober 2003 der Beklagten 5.000,00 € als ›Schenkung‹ übergeben zu haben und verlangt Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte bestreitet die Übergabe und hält zudem die Darstellung, Initiatorin gewesen zu sein, für unrichtig; sie behauptet, die Klägerin sei vielmehr gesponsert worden. Die Klägerin verlangt Zahlung von 5.000,00 € nebst Zinsen und Verzugskosten. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Das Gericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht, aber die Klage materiell abgewiesen. • Die Klage ist zulässig; das Gericht ist örtlich zuständig (§ 39 ZPO) und die Beklagte hat rügelos zur Hauptsache verhandelt (§ 504 ZPO). • Ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin nach § 812 BGB scheitert gemäß § 817 Satz 2 BGB, weil der Zweck der behaupteten Leistung darin bestand, die Teilnahme an einem sittenwidrigen Schneeballsystem zu ermöglichen und beide Parteien als Teilnehmer gegen die guten Sitten verstoßen haben. • Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Zahlung tatsächlich erfolgt ist; selbst bei Unterstellung der Zahlung führt die gesetzliche Regelung des § 817 Satz 2 BGB zur Unmöglichkeit der Rückforderung, wenn auch der Leistende an dem sittenwidrigen Zweck beteiligt war. • Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, die Beklagte sei Mitinitiatorin in einer Weise, die sie schutzwürdiger stellen würde; auch ihr Vortrag, das Risiko nicht erkannt zu haben, überzeugt nicht angesichts vorliegender Umstände und eigener vorgerichtlicher Äußerungen. • Die Regelung des § 817 Satz 2 BGB lässt keinen Ausgleich zugunsten einer Partei zu, die – wie hier – an der Durchführung eines sittenwidrigen Systems mitwirkte; daher ist ein wirtschaftlicher Ausgleich durch Rückforderung ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn die Leistung dem Zweck diente, den Empfänger zur Teilnahme an einem sittenwidrigen Schneeballsystem zu befähigen und der Leistende selbst an dem sittenwidrigen Verhalten beteiligt war. Ob die behauptete Zahlung tatsächlich stattgefunden hat, ist für das Ergebnis unbeachtlich. Die Klägerin erscheint nicht schutzwürdig, sodass ein wirtschaftlicher Ausgleich nicht zu ihren Gunsten erfolgt.