Urteil
40 C 14370/06
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigt der Reisende wegen allgemeiner Terrorangst nach vereinzelten Anschlägen in einem Reiseland, liegt nicht ohne Weiteres höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB vor.
• Einzelne Terroranschläge oder vereinzelte Drohungen sind regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und rechtfertigen allein keinen rücktrittsberechtigten Fall höherer Gewalt.
• Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab für höhere Gewalt; flächendeckende oder bürgerkriegsähnliche Zustände sind erforderlich, um eine Kündigung nach § 651j BGB zu rechtfertigen.
• Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Vorsicht begründen nicht automatisch ein Kündigungsrecht nach § 651j BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Rückerstattung bei Rücktritt wegen allgemeiner Terrorangst • Kündigt der Reisende wegen allgemeiner Terrorangst nach vereinzelten Anschlägen in einem Reiseland, liegt nicht ohne Weiteres höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB vor. • Einzelne Terroranschläge oder vereinzelte Drohungen sind regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und rechtfertigen allein keinen rücktrittsberechtigten Fall höherer Gewalt. • Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab für höhere Gewalt; flächendeckende oder bürgerkriegsähnliche Zustände sind erforderlich, um eine Kündigung nach § 651j BGB zu rechtfertigen. • Hinweise des Auswärtigen Amtes zur Vorsicht begründen nicht automatisch ein Kündigungsrecht nach § 651j BGB. Der Kläger buchte mit zwei weiteren Personen eine Pauschalreise in ein Reiseland und zahlte 1.596,00 €. Kurz vor Reisebeginn verübten Täter an verschiedenen Orten des Reiselandes Terroranschläge. Der Kläger kündigte den Reisevertrag wegen der Anschläge und forderte Rückzahlung des Reisepreises. Die Beklagte erstattete nach ihren AGB 40 % des Preises; für spätere Stornierungen wäre ein höherer Abschlag vorgesehen. Das Auswärtige Amt gab keine Reisewarnung, sondern mahnte zur Vorsicht. Der Kläger berief sich auf nicht vorhersehbare höhere Gewalt (§ 651j BGB); die Beklagte hielt dem allgemeines Risiko terroristischer Anschläge entgegen. Streitgegenstand war die Rückforderung des Restbetrags von 957,60 € wegen angeblich gerechtfertigten Rücktritts. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 651j i.V.m. § 651e BGB für Kündigung wegen höherer Gewalt und § 651i BGB für Stornokosten. • Objektiver Maßstab: Für höhere Gewalt im Sinn des § 651j BGB sind außergewöhnliche, nicht vorhersehbare und von außen kommende Ereignisse erforderlich, die das vereinbarte Reiseverhältnis unmöglich machen. • Vereinzelte Terroranschläge zählen regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden und sind nicht per se höhere Gewalt; frühere Anschläge im Reiseland waren bekannt und hätten die Reiseentscheidung beeinflussen können. • Das Fehlen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und die Mahnung zur Vorsicht sprechen gegen das Vorliegen flächendeckender oder bürgerkriegsähnlicher Zustände zum Zeitpunkt der Kündigung. • Subjektive Reiseangst des Klägers ist nicht ausreichend; die objektive Lagebeurteilung ergab keine derart erhöhte Gefährdung, die eine außerordentliche Kündigung nach § 651j BGB rechtfertigt. • Folge: Bei unbegründetem Rücktritt bleibt der Reisende nach § 651i BGB zur Zahlung der vertraglich oder pauschal vereinbarten Rücktrittsentschädigung verpflichtet. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung gründet auf § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises in Höhe von 957,60 €. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB kam nicht in Betracht, weil die Anschläge als vereinzelte Terrorakte dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind und keine flächendeckenden, bürgerkriegsähnlichen Zustände vorlagen. Das Auswärtige Amt hatte keine Reisewarnung ausgesprochen, sondern lediglich zur Vorsicht geraten, was eine objektive Rechtfertigung des Rücktritts nicht begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.