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Urteil

35 C 6864/07

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2007:0912.35C6864.07.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.7.2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.026,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2007 abzüglich am 12.6.2007 gezahlter 1.013,10 € zu zahlen.

Die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außer-gerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 125,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.7.2007 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.026,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2007 abzüglich am 12.6.2007 gezahlter 1.013,10 € zu zahlen. Die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außer-gerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 125,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten wegen des Verkehrsunfalls, der sich am 10.3.2007 im Parkhaus des Kaufhauses X in X ereignete. Die Klägerin war Halterin des PKW X mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen Fahrer der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin war. Der Erstbeklagte war Fahrer und Halter des PKW X mit dem amtlichen Kennzeichen X, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr mit dem Klägerfahrzeug von der oberen Parketage die gewendelte Rampe zur Ausfahrt. Der Erstbeklagte kam mit seinem Fahrzeug aus einer seitlichen Parkfläche. Er wollte ebenfalls in die Ausfahrtrampe nach links einbiegen. Dabei bestand jedoch Sichtbehinderung nach rechts in Richtung auf den von oben kommenden Verkehr. Der Erstbeklagte überfuhr sodann eine für ihn geltende Haltelinie unter Nichtbeachtung eines für ihn geltenden, sichtbar angebrachten Stoppschildes. Es kam zur Kollision mit dem von oben heranfahrenden Klägerfahrzeug. Den von der Klägerin geltend gemachten –in der Höhe bis auf die Nutzungsausfallentschädigung unstreitigen- Schaden von insgesamt 4.076,36 € hat die Zweitbeklagte vorprozessual durch Zahlung von 2.026,18 € auf der Basis von 50 % reguliert. Die Klägerin hat zunächst die restlichen ca. 50 % als Schaden klageweise geltend gemacht. Im Rechtsstreit hat die Zweitbeklagte eine weitere Zahlung über 1.013,10 € -somit auf der Haftungsbasis von 75 %- geleistet. Im Hinblick auf letztere Zahlung erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt und stellen wechselseitig Kostenanträge. Die Klägerin macht die vollständige Haftung der Beklagten geltend und trägt vor, ihr Geschäftsführer sei seinerzeit sehr langsam –jedenfalls nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit- auf der Ausfahrtrampe gefahren. Das Beklagtenfahrzeug sei vorher nicht erkennbar gewesen. Dann habe jedoch der Geschäftsführer der Klägerin sofort gebremst und angehalten. Der Erstbeklagte habe die durch das für ihn geltende Stoppschild geltende Vorfahrtsregelung nicht beachtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.050,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2007 abzüglich am 12.6.2007 gezahlter 1.013,10 € zu verurteilen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung und machen geltend, die Klägerin müsse jedenfalls eine Mithaftung von 25 % treffen. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung und insbesondere die Vorfahrtsregelungen würden auf Parkplatzflächen nur eingeschränkt gelten. Hier sei eine besondere Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer erforderlich. Die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs sei aber deutlich höher als Schrittgeschwindigkeit gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe überhaupt nicht auf den eventuell von links kommenden Verkehr geachtet und so nicht rechtzeitig bremsen können, wohingegen der Erstbeklagte sein Fahrzeug noch habe zum Stehen bringen können. Hinsichtlich der Schadenshöhe bestreiten die Beklagten den Ansatz der Nutzungsausfallentschädigung mit 297,00 € sowie den zugrunde gelegten Tagessatz von 99,00 €; richtig sei ein Tagessatz von 91,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist –mit Ausnahme eines Berechnungsfehlers bei der Nutzungsentschädigung- in vollem Umfang begründet. Die Beklagten haften der Klägerin als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Eine Haftungsausschluss kommt –wie die weitgehende Regulierung durch die Zweitbeklagte schon zeigt- ersichtlich nicht in Betracht. Es ist allerdings auch die Grundlage für eine grundsätzliche Haftung der Klägerin selbst gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben, da sich der Unfall bei dem Betrieb des Klägerfahrzeugs ereignet hat und ein Fall "höherer Gewalt", somit ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG, nicht vorliegt. Die grundsätzliche Haftung beider Parteien führt zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG, bei der zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden dürfen, auf die sich diese Partei beruft, die unstreitig oder bewiesen sind. Die Abwägung ergibt im Entscheidungsfall eine vollständige Haftung der Beklagten. Den Beklagten ist zwar einzuräumen, dass bei Unfällen auf Parkplätzen die Regeln der Straßenverkehrsordnung teilweise nur in entsprechender Anwendung gelten und durch den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme überlagert werden. Dies gilt insbesondere für Vorfahrtsverletzungen, da der an sich Vorfahrtsberechtigte in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer auf größeren Parkplatzflächen wegen des Rangier- und Parksuchverkehrs zu rechnen hat (vgl. zuletzt etwa: OLG Naumburg, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2007, Seite 39). Insbesondere ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass hier grundsätzlich eine so genannte "Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft" durch alle Verkehrsteilnehmer einzuhalten ist. Von der Rechtsprechung wird daher durchaus –das ist den Beklagten einzuräumen- in der Regel eine Schadensteilung vorgenommen (vgl. Darstellung und Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage 2007, Teil A, V., 2. mit umfassender Rechtsprechungsangabe). Der hier vorliegende Fall gebietet jedoch eine Ausnahme von dieser Regel, da vorliegend zunächst unstreitig durch eine –mehrfach vorhandene- Beschilderung im Parkhaus die Geltung der Straßenverkehrsordnung bestimmt ist, darüber hinaus und vor Allem in der konkreten Fahrsituation des Erstbeklagten jedoch gerade wegen der Besonderheit einer starken Sichtbehinderung für den von oben kommenden Rampenverkehr ein Stoppschild angebracht ist. Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten ist diese Anbringung erkennbar geboten mit der Folge, dass auch der heranfahrende Verkehrsteilnehmer dem Gebot, anzuhalten und Vorfahrt zu gewähren, unbedingt Folge zu leisten hat. Dies drängt sich bei der vorliegenden Sachgestaltung unmittelbar auf; es ist völlig unverständlich, dass der Erstbeklagte "blind" in die Rampe hineingefahren ist. Für ihn war erkennbar ein Halten an der Haltelinie geboten; er durfte erst weiterfahren, wenn nach entsprechender Kontrolle keine Behinderung für den erst dann sichtbaren Verkehr auf der Ausfahrtrampe bestand. Nach seinem eigenen Vortrag hat jedoch der Erstbeklagte diese Gebote nicht in geringster Weise beachtet. Seine eigene "Schilderung des Schadenshergangs" weist aus, dass er lediglich nach links zu den Schranken der Ausfahrt geblickt hat, nicht jedoch den von rechts kommenden bevorrechtigten Verkehr kontrollierte. Darin liegt nicht nur ein besonders grober Fahrfehler, sondern auch die alles andere überschattende, allein ausschlaggebende Unfallursache. Der Geschäftsführer der Klägerin brauchte damit nicht zu rechnen. Einer genaueren Klärung der Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs bedurfte es nicht. Selbst wenn eine Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs etwas schneller als Schrittgeschwindigkeit unterstellt wird, ist dies im konkreten Fall jedoch nicht als unfallursächlich festzustellen. Wie ausgeführt worden ist, hätte der Erstbeklagte an der Haltelinie anhalten und sich über den bevorrechtigten Verkehr versichern müssen. Er hätte dann bei ordnungsgemäßem Verhalten das Klägerfahrzeug gesehen und es passieren lassen, selbst wenn dies mit etwas schnellerer Geschwindigkeit erfolgt wäre. Die grundsätzlich gegebenen Einschränkungen des Vertrauensgrundsatzes im Parkplatzverkehr können nicht dazu führen, ein derartig maßgebliches, offensichtlich notwendiges Gebot wie die Anhalteanordnung durch Stoppschild im vorliegenden Fall in der konkreten Bedeutung zu verringern. Gerade die Bedeutung eines Stoppschildes muss jedem Verkehrsteilnehmer bewusst sein und erfordert besonders sorgfältige Beachtung. Angesichts des erheblichen Verschuldens des Erstbeklagten kommt eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht in Betracht, so dass alleine vollständige Haftung der Beklagten sachgerecht und angemessen ist. Die Schadenshöhe ist bis auf den Ansatz der Nutzungsausfallentschädigung unstreitig geblieben. Den Beklagten kann allerdings nicht dahin gefolgt werden, dass eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt nicht geschuldet sei, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug bei dem Klägerfahrzeug gehandelt habe. Auch bei gewerblicher Fahrzeugnutzung ist eine abstrakte Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich möglich (zu dieser streitigen Frage vergleiche neuerdings OLG Stuttgart, NJW 2007, 1696 f. mit weiteren Nachweisen). Wie der vorliegende Unfall zeigt, ist eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung auch sachgerecht, denn der persönlich haftende Geschäftsführer der Klägerin hat dieses Fahrzeug persönlich für die Fahrt zu einem Kaufhaus genutzt. Es liegt daher durchaus eine eigenwirtschaftfliche Nutzung des Klägerfahrzeugs vor. Der Tagesansatz von 99,00 € für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung war allerdings fehlerhaft. Zutreffend ist der Ansatz von 91,00 €, so dass von der grundsätzlich berechtigten Klageforderung ein Betrag von (3 x 8,00 € =) 24,00 € abzusetzen war. Im Übrigen war der Klage stattzugeben. Die Ansprüche auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unstreitig geblieben und gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO. Die verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung hat keinerlei kostenmäßige Auswirkungen gehabt.