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Urteil

261 F 48/07

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe der Parteien ist gescheitert und wird geschieden, da sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen (§ 1565, § 1566 BGB). • Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist wegen des gemeinsamen Kindes nur noch vorübergehend zu gewähren; die Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, wobei eine Übergangsfrist bis Ende 2008 zu gewähren ist. • Ab Januar 2009 ist nur noch Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB zu leisten; hierfür ist fiktiv ein vollschichtiges Einkommen der Antragsgegnerin anzusetzen. • Wegen gegebener Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen; eine Weitergewährung nach 2009 wäre grob unbillig, eine Wiederbelebung nach § 1586a BGB möglich. • Versorgungsausgleich ist durch Rentensplitting durchzuführen; die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden entsprechend den Vorschriften des § 1587 ff. BGB ausgeglichen.
Entscheidungsgründe
Scheidung, befristeter nachehelicher Betreuungsunterhalt und Rentensplitting • Die Ehe der Parteien ist gescheitert und wird geschieden, da sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen (§ 1565, § 1566 BGB). • Nachehelicher Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist wegen des gemeinsamen Kindes nur noch vorübergehend zu gewähren; die Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, wobei eine Übergangsfrist bis Ende 2008 zu gewähren ist. • Ab Januar 2009 ist nur noch Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB zu leisten; hierfür ist fiktiv ein vollschichtiges Einkommen der Antragsgegnerin anzusetzen. • Wegen gegebener Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen; eine Weitergewährung nach 2009 wäre grob unbillig, eine Wiederbelebung nach § 1586a BGB möglich. • Versorgungsausgleich ist durch Rentensplitting durchzuführen; die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden entsprechend den Vorschriften des § 1587 ff. BGB ausgeglichen. Die Parteien heirateten am 10.05.1996 und haben ein gemeinsames Kind (geb. 31.07.1996). Sie lebten seit Anfang 2006 getrennt. Beide beantragen die Scheidung. Die Antragsgegnerin ist teilzeitbeschäftigt als medizinisch-technische Assistentin und lebt mit dem gemeinsamen Sohn im Haushalt; sie begehrt nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller bestreitet die Verpflichtung zur weiteren Unterhaltszahlung, verweist auf bestehende Betreuungsmöglichkeiten des Kindes und rügt Verwirkung wegen einer festen Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit einem neuen Partner. Beide Seiten legten Einkommensnachweise vor; der Antragsteller verfügt über ein deutlich höheres bereinigtes Einkommen. Zudem sind während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei verschiedenen Versorgungsträgern entstanden, die auszugleichen sind. • Scheidung: Die Ehe ist gescheitert; die unstreitige Trennung seit 01.03.2006 und beiderseitiger Scheidungswille begründen die Scheidung (§ 1565 Abs.1, § 1566 Abs.1 BGB). • Nachehelicher Unterhalt (§§ 1570, 1573 BGB): Wegen des gemeinsamen Kindes kann die Antragsgegnerin nach § 1570 BGB noch Betreuungsunterhalt verlangen; das geänderte Unterhaltsrecht reduziert grundsätzlich den Anspruch auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes, weshalb die Berechtigte nunmehr ihre Erwerbsobliegenheiten verstärken muss. Da das Kind inzwischen schulpflichtig ist und Betreuungszeiten durch Hort gegeben sind, stehen Kindesbelange einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Deshalb ist eine Übergangsfrist bis Ende 2008 zu gewähren, in der der geltend gemachte Betrag von 730,00 € monatlich zu zahlen ist. • Ab Januar 2009 ist nur noch Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB geschuldet; das Gericht setzt auf Basis von Tarifdaten ein fiktives vollschichtiges Einkommen der Antragsgegnerin an und berechnet daraus den Aufstockungsbedarf (3/7-Quote), der 611,00 € monatlich ergibt. • Befristung wegen Lebensgemeinschaft: Wegen der seit 01.07.2007 bestehenden festen Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit einem neuen Partner ist es unbillig, die Unterhaltspflicht über 2009 hinaus fortzuschreiben; ein Wiederaufleben wäre nach § 1586a BGB nur bei Wegfall der Lebensgemeinschaft denkbar und durch die Antragsgegnerin darzulegen. • Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB): Die Ehezeit wurde vom 01.05.1996 bis 28.02.2007 bestimmt. Die während dieser Zeit erworbenen Anwartschaften wurden festgestellt; der höhere Anspruch des Antragstellers wurde hälftig im Wege des Rentensplittings ausgeglichen (Übertragung von 173,18 € bzw. ergänzend 20,21 € schuldrechtlich), Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet. • Kosten: Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben nach § 93a ZPO. Die Ehe wird geschieden. Der Antragsteller ist verurteilt, an die Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Scheidung und bis zum 31.12.2008 monatlich 730,00 € nachehelichen Unterhalt im Voraus zu zahlen; ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 beträgt der monatliche Unterhalt 611,00 € (Aufstockungsunterhalt). Weitergehende Unterhaltsanträge wurden abgewiesen. Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Übertragung von Anwartschaften; konkret sind monatlich 173,18 € (Splitting) und zusätzlich 20,21 € schuldrechtlich vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin zu übertragen und in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Sollte die Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit ihrem neuen Partner enden, kann ein Wiederaufleben von Unterhaltsansprüchen nach § 1586a BGB geltend gemacht werden, was sie zu beweisen hätte.