Urteil
54 C 2334/08
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2008:0626.54C2334.08.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2008 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer bei dieser abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über eine Krankentagegeldversicherung zur Versicherungsschein-Nummer XX xxxxxxxx-xxxxx-. Nach den vertraglichen Vereinbarungen steht der Klägerin im Falle einer Erkrankung ein Krankentagegeld von € 100,00 pro Tag zu. Unstreitig erlitt die Klägerin im Jahre 2006 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen sie ab dem 26.06.2006 jedenfalls bis zum 21.01.2007 arbeitsunfähig krank geschrieben war und von der Beklagten Krankengeldzahlungen erhielt. Unter dem 04.01.2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich innerhalb von drei Tagen zur Begutachtung mit dem Institut für medizinische Begutachtungen Dr. med. B in Kiel abzusprechen. AM 18.01.2007 (Bl. 7 d.A.) erhielt sie erneut die Aufforderung, sich im genannten Institut in Kiel untersuchen zu lassen. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 31.01.2007, in welchem sie mitteilte, dass sie aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht bereit sei, eine Untersuchung in Kiel oder in Hamburg, d.h. mehr als 100 km von ihrem Wohnort entfernt, durchführen zu lassen. Am 30.08.2007 ließ sich die Klägerin auf Wunsch der Beklagten von Herrn Dr. G in Hamburg untersuchen. Dieser bescheinigte der Klägerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. den ärztlichen Bericht auf Bl. 117 ff d.A.). Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 22.01.2007 bis zum 28.02.2007, mithin für 37 Tage. Sie behauptet: Auch im streitgegenständlichen Zeitraum sei sie krank gewesen. Bei einer Nachuntersuchung im August 2007 sei festgestellt worden, dass sie noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Anreise nach Kiel sei ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar gewesen. Es habe jederzeit die Möglichkeit einer ortsnahen Begutachtung in Bremerhaven, Cuxhaven oder Bremervörde bestanden. Sie ist der Auffassung, gemäß § 9 Abs. 3 MB/KT sei Erfüllungsort grundsätzlich der Wohnort des Versicherungsnehmers. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein weiteres Krankengeld in Höhe von € 3.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 03.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Nachuntersuchung habe in Hamburg stattfinden sollen, lediglich die Terminsabsprache sollte über das Institut in Kiel erfolgen. Der Klägerin sei zudem die Erstattung der Reisekosten zugesichert worden. Sie bestreitet, dass die Klägerin auch im streitgegenständlichen Zeitraum vollständig arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen sei. Sie ist der Auffassung, die Auswahl des Vertrauensarztes unterliege allein dem Versicherer, ein Anspruch auf ortsnahe Begutachtung habe der Versicherte dabei indes nicht. Dieser habe auch weitere Reisewege in Kauf zu nehmen, zumal der Versicherer die Reisekosten zu tragen habe. Deshalb sei sie gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 MB/KT leistungsfrei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Krankentagegeldversicherung keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 22.01.2007 bis zum 28.02.2007. Denn die Beklagte ist in diesem Zeitraum nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 MB/KT leistungsfrei. Vorliegend hat die Klägerin ihre Nachuntersuchungsobliegenheit aus § 9 Abs. 3 MB/KT verletzt. Denn unstreitig hat sie sich nicht auf Aufforderung der Beklagten hin von einem von ihr benannten Arzt untersuchen lassen. Vorliegend durfte die Klägerin auch nach Auffassung des Gerichtes nicht die gewünschte Nachuntersuchung verweigern. Hierbei kann dahinstehen, ob die Nachuntersuchung, wie sich aus dem Schreiben vom 18.01.2007 ergibt in Kiel oder, wie die Beklagte behauptet, in Hamburg stattfinden sollte. Denn die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2007 sowohl eine Nachuntersuchung in Kiel als auch eine in Hamburg abgelehnt. Erfüllungsort für die Nachuntersuchungsobliegenheit war vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ihr Wohnort, sondern der Ort, an dem sich der Arzt der Wahl der Beklagten befand. Dies ergibt sich an einer nach Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 9 Abs. 3 MB/KT. Hiernach soll der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer bestimmen können, bei welchem Arzt die Nachuntersuchung stattzufinden hat. Es soll dem Versicherer hiermit gerade die Möglichkeit gegeben werden, die Angaben des Versicherungsnehmers und ihres Arztes durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl, üblicherweise auch einem Mediziner mit entsprechenden Fachkenntnissen, überprüfen zu lassen. Würde der Erfüllungsort hierfür der Wohnsitz des Versicherungsnehmers sein, also in einem Bereich von üblicherweise 30 – 40 km um die Wohnung des Versicherten, wäre der Versicherer erheblich in seiner Wahl des Vertrauensarztes eingeschränkt. Insbesondere in ländlichen Gebieten würden ihm nicht selten keine oder nur wenige spezialisierte Ärzte zur Verfügung stehen, auf die er seine Wahl zu begrenzen hat. Dies kann indes nicht Sinn und Zweck der Norm sein, die dem Versicherer ja gerade die Möglichkeit geben will, den Befund durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl überprüfen zu lassen. Die Auslegung des § 9 Abs. 3 MB/KT ergibt daher, dass abweichend der allgemeinen Grundsätze, die für vertragliche Nebenpflichten gelten, Erfüllungsort der Sitz des Vertrauensarztes nach der Wahl des Versicherers sein soll. Grenze der Wahl des Vertrauensarztes durch den Versicherer kann daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer sein. Vorliegend waren abstrakt gesehen sowohl die Untersuchungsorte Kiel als auch Hamburg für die Klägerin in zumutbarer Zeit zu erreichen. Soweit die Klägerin vorträgt, gerade ihr sei es aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar gewesen, sich nach Kiel oder Hamburg zu begeben, ist dieser Vortag unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Denn die Klägerin trägt nicht im Einzelnen vor, an welchen Beschwerden sie gelitten haben soll und warum ihr daher eine längere Reise mit dem PKW oder der Bahn unmöglich gewesen sein soll. Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis auf diesen unsubstantiierten Vortrag war vorliegend entbehrlich, da die Beklagte im Schriftsatz vom 04.09.2007, dort auf Seite 4, explizit darauf hingewiesen hatte, dass entgegenstehende gesundheitliche Gründe nicht ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus dem Ergebnis der Untersuchung am 30.08.2007 rückgeschlossen werden, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig war. Denn ausweislich der Angaben zur Vorgeschichte auf Bl. 1 des Berichtes des Dr. G erfolgte die Untersuchung aufgrund einer seit dem 11.06.2007 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen schmerzhafter Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine. Der Untersuchung lag mithin ein Arbeitsunfähigkeitsereignis zugrunde, welches mehrere Monate nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erstmalig eintrat. Das Ergebnis dieser Untersuchung kann daher keine Auswirkung auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits haben. Im Ergebnis hat die Klägerin daher vorliegend rechtsgrundlos die ihr angetragene Nachuntersuchung in Kiel/Hamburg verweigert und damit ihre Obliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KT verletzt. Die Beklagte ist daher nach § 10 Abs. 1 MB/KT von der Leistung befreit. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: € 3.700,00