Urteil
28 C 15536/07
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem verwendeten Musterformular kann nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam sein, ist aber nur dann nicht Vertragsbestandteil, wenn das Formular nicht von der anderen Partei im Sinne des § 305 Abs. 1 S.1 BGB gestellt wurde.
• Hat der nichtgewerbliche Verkäufer kein besonderes Wissen über Mängel und trifft ihn keine erhöhte Untersuchungspflicht wie bei einem Händler, begründet das Fehlen konkreter Kenntnis keine Arglist.
• Fehlende Einbeziehung allgemeiner Vertragsbedingungen führt dazu, dass sich der Verwender nicht auf den darin enthaltenen Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Entscheidungsgründe
Gewährleistungsausschluss im Mustervertrag nicht einbezogen, kein arglistiges Verschweigen • Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem verwendeten Musterformular kann nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam sein, ist aber nur dann nicht Vertragsbestandteil, wenn das Formular nicht von der anderen Partei im Sinne des § 305 Abs. 1 S.1 BGB gestellt wurde. • Hat der nichtgewerbliche Verkäufer kein besonderes Wissen über Mängel und trifft ihn keine erhöhte Untersuchungspflicht wie bei einem Händler, begründet das Fehlen konkreter Kenntnis keine Arglist. • Fehlende Einbeziehung allgemeiner Vertragsbedingungen führt dazu, dass sich der Verwender nicht auf den darin enthaltenen Gewährleistungsausschluss berufen kann. Der Kläger kaufte im Mai 2007 von der Beklagten einen gebrauchten Volvo V40 für 4.600 € mittels eines von der Beklagten mitgebrachten Musterkaufvertrags der X-Versicherung, der eine umfassende Gewährleistungsausschlussklausel enthielt. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei unfallbeschädigt und verlangt Minderung in Höhe von 1.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor von einem Händler erworben und bestritt Kenntnis konkreter Unfallschäden; sie erklärt, das Vertragsformular sei nach Absprache verwendet worden. Zeugen wurden vernommen; der Zeuge Z sagte aus, die Parteien hätten telefonisch vereinbart, das der Beklagten vorliegende Formular zu verwenden. Der Zeuge B sah nach seiner Sachkunde Spuren eines Unfalls, machte der Beklagten gegenüber jedoch keine konkreten Angaben. Das Gericht prüfte, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam einbezogen oder Arglist gegeben sei. • Die Klage ist unbegründet; dem Kläger steht kein Minderungsschaden zu nach §§ 433, 434, 437 Nr.3, 441, 323, 326 Abs.5 BGB. • Die Gewährleistungsausschlussklausel im verwendeten Formular verstößt gegen § 309 Nr.7 BGB, weil sie einen generellen Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln enthält und damit auch Risiken erfasst, die nach § 309 Nr.7 auszunehmen sind. • Trotz der inhaltlichen Unwirksamkeit nach § 309 Nr.7 BGB ist der Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden, weil das Formular der Beklagten nicht im Sinne des § 305 Abs.1 S.1 BGB von ihr gestellt wurde; die Parteien einigten sich einvernehmlich auf dessen Verwendung, ohne dass die Beklagte ein einseitiges Einbeziehungsangebot machte. • Die Beweisaufnahme ergab keine Kenntnis der Beklagten von konkreten Unfallschäden; die pauschale Klausel im vorherigen Kaufvertrag des Streitverkündeten rechtfertigt nicht die Annahme der Kenntnis. Arglistiges Verschweigen setzt Kenntnis voraus und konnte nicht festgestellt werden. • Die Beklagte ist als Privatverkäuferin nicht Träger einer erhöhten Untersuchungs- oder Aufklärungspflicht wie ein Gebrauchtwagenhändler, sodass ihr kein Verschweigen von Mängeln zugerechnet wird. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil die Beklagte den behaupteten Mangel nicht arglistig verschwiegen hat und der in dem Musterformular enthaltene Gewährleistungsausschluss nicht wirksam einbezogen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet.