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Urteil

32 C 6293/08

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtung eines Vertrags nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung führt nach § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. • Eine Anfechtungserklärung genügt, wenn sie erkennen lässt, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will; Bezeichnung als "Anfechtung" oder Nennung des Anfechtungsgrundes ist nicht erforderlich. • Zur Darlegungslast: Wer behauptet, ein Vertrag sei besonders günstig abgeschlossen worden, muss im Zweifel gegenüber dem Anfechtungsgegner die üblichen Vertragsbedingungen darlegen; unterbleibt diese Darlegung, kann zu Lasten des Vertragspartners von Arglist ausgegangen werden. • Bei wirksamer Anfechtung entfallen Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich darauf gestützter Zins- und Nebenforderungen.
Entscheidungsgründe
Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung führt zur Nichtigkeit des Internetvertrags • Die Anfechtung eines Vertrags nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung führt nach § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. • Eine Anfechtungserklärung genügt, wenn sie erkennen lässt, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will; Bezeichnung als "Anfechtung" oder Nennung des Anfechtungsgrundes ist nicht erforderlich. • Zur Darlegungslast: Wer behauptet, ein Vertrag sei besonders günstig abgeschlossen worden, muss im Zweifel gegenüber dem Anfechtungsgegner die üblichen Vertragsbedingungen darlegen; unterbleibt diese Darlegung, kann zu Lasten des Vertragspartners von Arglist ausgegangen werden. • Bei wirksamer Anfechtung entfallen Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich darauf gestützter Zins- und Nebenforderungen. Die Parteien schlossen am 18.08.2006 einen Internet-System-Vertrag über Erstellung und Betreuung einer Webseite für 36 Monate; vereinbart wurden einmalige Anschlusskosten und monatliche Entgelte. Die Klägerin behauptete, die für den Beklagten erstellte Seite sollte als Referenz dienen, weshalb besonders günstige Konditionen gewährt worden seien. Der Beklagte widerrief bzw. focht später den Vertrag mit der Begründung an, die Zeugin E habe erklärt, es handele sich um Selbstkosten bzw. um ein Referenzangebot, was ihn zur Vertragserklärung veranlasst habe. Die Klägerin forderte das Entgelt für das erste Vertragsjahr sowie Zinsen und Nebenforderungen; das Verfahren folgte einem vorangegangenen Vorbehalts-Anerkenntnisurteil. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Vernehmung der Zeugen. Die Klägerin legte die behaupteten üblichen Vertragskonditionen nicht dar. • Auslegung des Antrags: Der Klageantrag ist als Antrag auf Aufrechterhaltung des Vorbehalts-Anerkenntnisurteils im Urkundsverfahren zu verstehen, weil die streitgegenständlichen Ansprüche bereits durch dieses Urteil geregelt waren. • Anfechtung und Wirkung: Der Beklagte hat durch Erklärungen die Anfechtung erklärt; diese war fristgerecht nach § 124 BGB erhoben und führt nach § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. • Anfechtungsgrund (§ 123 Abs. 1 BGB): Es liegt eine vorsätzliche Täuschung vor, weil die Zeugin E gegenüber dem Beklagten erklärt hat, die Leistung werde als Referenz genutzt und deswegen besonders preisgünstig angeboten; dies war erkennbar dazu bestimmt, einen Irrtum zu erregen. • Darlegungslast und Schlussfolgerung: Ob die Vertragspreise tatsächlich günstiger waren, ließ sich ohne Angaben der Klägerin zu den üblichen Konditionen nicht feststellen. Da nur die Klägerin hierzu substantiiert vortragen konnte und dieser Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises unterblieb, ist zu Lasten der Klägerin von Arglist auszugehen. • Rechtsfolgen: Wegen wirksamer Anfechtung besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht; daraus folgen keine Zinsen, Verzugs- oder sonstige auf dem Hauptanspruch beruhende Nebenforderungen. • Weiteres: Mangels Bestehens des Hauptanspruchs sind auch ersatzweise geltend gemachte Kosten, wie Bankrücklastkosten oder Mahnkosten, nicht erstattungsfähig. Die Klage wird abgewiesen; das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 10.04.2008 wird aufgehoben, weil der Vertrag aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123, § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Wegen der Nichtigkeit des Vertrags bestehen die geltend gemachten Forderungen einschließlich Zins- und Nebenansprüche nicht; Erstattungsansprüche für Mahn- und Bankkosten entfallen ebenfalls. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung abwenden.