Urteil
20 C 13761/08
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mängel einer Pauschalreise sind nach § 651g Abs.1 BGB binnen eines Monats nach Reiseende geltend zu machen, sonst sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
• Fehlt eine substantiierte Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter, sind Minderung, Schadensersatz und Ansprüche aus §§ 651c–651f BGB ausgeschlossen.
• Die Darlegungs- und gegebenenfalls sekundäre Behauptungslast des Klägers erstreckt sich auf Zeit, Ort und Umstände einer behaupteten Mängelanzeige; widersprüchlicher Vortrag ist unbeachtlich.
• Eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige kann nur bei hinreichend substantiiertem Vortrag zur Nichterreichbarkeit des Reiseveranstalters anerkannt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz wegen mangelnder und nicht substantiiert angezeigter Reisemängel • Mängel einer Pauschalreise sind nach § 651g Abs.1 BGB binnen eines Monats nach Reiseende geltend zu machen, sonst sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. • Fehlt eine substantiierte Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter, sind Minderung, Schadensersatz und Ansprüche aus §§ 651c–651f BGB ausgeschlossen. • Die Darlegungs- und gegebenenfalls sekundäre Behauptungslast des Klägers erstreckt sich auf Zeit, Ort und Umstände einer behaupteten Mängelanzeige; widersprüchlicher Vortrag ist unbeachtlich. • Eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige kann nur bei hinreichend substantiiertem Vortrag zur Nichterreichbarkeit des Reiseveranstalters anerkannt werden. Die Kläger buchten eine zweiwöchige Pauschalreise in die Türkei (9.7.–23.7.2008) zum Preis von 1208,00 €. Vor Ort reklamierten sie zahlreiche Mängel am Hotel, an der Verpflegung und an der Betreuung durch die örtliche Reiseleitung; zudem entstanden ihnen Kosten für Reparatur des Buggys, Taxi, Ersatzquartier und Rückflug. Die Kläger behaupten, Mängel bereits am Anreisetag gegenüber der örtlichen Reiseleitung angezeigt zu haben; später schilderten sie zudem Nichterreichbarkeit der Reiseleitung. Die Beklagte bestreitet wirksame Mängelanzeigen und beruft sich darauf, Telefonnummern und Hinweise zur örtlichen Betreuung seien verfügbar gewesen. Die Kläger fordern insgesamt 3007,00 € nebst Zinsen und Anwaltskosten. Das Gericht prüft insbesondere, ob die Mängel rechtzeitig und substantiiert angezeigt wurden und ob dadurch Ansprüche nach §§ 651c–651f, 651g BGB begründet sind. • Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs.1 BGB nach Reiseende vorgebracht haben oder keine substantiierte Mängelanzeige nach § 651d Abs.2 BGB dargetan haben. • Nach § 651d Abs.2 BGB führt schuldhaftes Unterlassen der Mängelanzeige zum Ausschluss der Minderung; nach ständiger Rechtsprechung fallen dann auch Schadensersatzansprüche nach § 651f BGB und weitere Rechte aus §§ 651c, 651e BGB weg. • Die Kläger konnten wegen des widersprüchlichen und unspezifischen Vortrags nicht konkret darlegen, wann, gegenüber wem und in welchem Umfang die Mängel angezeigt wurden; damit fehlte die erforderliche Substantiierung über Zeit, Ort und Inhalt der Anzeige. • Selbst bei günstiger Annahme, die örtliche Reiseleitung sei nicht erreichbar gewesen, hätten die Kläger zumindest näheren Vortrag zu erfolglosen Kontaktversuchen mit den zentralen Telefonnummern erbringen müssen; dies erfolgte nicht. • Eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige lässt sich nicht aus dem angeblichen Verstoß gegen Informationspflichten nach BGB-InfoV herleiten, weil die Beklagte nachweisbar Telefonnummern der zentralen Reiseleitung in den Unterlagen bereitgestellt hatte. • Ansprüche auf Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651f Abs.2 BGB) setzen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus (regelmäßig Minderung um mindestens 50 %); dies ist mangels substantiierter Mängelanzeige nicht gegeben. • Mangels einer begründeten Hauptforderung entfallen auch die begehrten Nebenforderungen wie Zinsen und Anwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keinen Ersatz für Reisepreis, entstandene Kosten oder Schadensersatz, weil sie keine innerhalb der Monatsfrist nach § 651g Abs.1 BGB erhobene oder substantiiert nach § 651d Abs.2 BGB belegte Mängelanzeige vorgetragen haben. Widersprüchlicher Vortrag zur Mängelanzeige machte eine Nachprüfung unmöglich und genügte den Anforderungen an Zeit-, Orts- und Inhaltsangaben nicht. Eine Entbehrlichkeit der Anzeige wurde nicht hinreichend substantiiert dargetan, zumal den Klägern Telefonnummern der zentralen Reiseleitung zur Verfügung standen. Mangels Hauptanspruchs sind auch Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten nicht zuzusprechen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.