OffeneUrteileSuche
Beschluss

500 IN 207/08

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Zum Zwecke der Sicherung der Insolvenzmasse kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen des Schuldners angeordnet werden. • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners, sondern hat die Aufgabe, Vermögen zu überwachen, zu sichern und aufzuklären. • Zahlungen an den Schuldner sind Drittschuldnern untersagt; der vorläufige Insolvenzverwalter darf Bankguthaben und Forderungen einziehen. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Sachen betroffen sind. • Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen; bei Verweigerung sind gerichtliche Zwangsmaßnahmen möglich.
Entscheidungsgründe
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter und Zustimmungsvorbehalt zur Sicherung der Insolvenzmasse • Zum Zwecke der Sicherung der Insolvenzmasse kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen des Schuldners angeordnet werden. • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners, sondern hat die Aufgabe, Vermögen zu überwachen, zu sichern und aufzuklären. • Zahlungen an den Schuldner sind Drittschuldnern untersagt; der vorläufige Insolvenzverwalter darf Bankguthaben und Forderungen einziehen. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Sachen betroffen sind. • Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen; bei Verweigerung sind gerichtliche Zwangsmaßnahmen möglich. Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Ziel der Maßnahme war die Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und die Aufklärung der Vermögensverhältnisse. Der Schuldner war weiterhin Träger seines Geschäfts, jedoch sollten Verfügungen über Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sein. Zahlungen an den Schuldner durch Drittschuldner wurden untersagt, zugleich wurde dem Verwalter gestattet, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner wurden im Regelfall untersagt. Ferner erhielt der Verwalter weitreichende Einsichts- und Zutrittsrechte zu Geschäftsräumen und Unterlagen. • Rechtsgrundlage für die Anordnung sind insbesondere §§ 21, 22, 23 InsO zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse. • § 21 InsO erlaubt die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts für Verfügungen des Schuldners, um eine Vermehrung der Insolvenzmasse zu verhindern. • § 22 InsO begründet die Überwachungs- und Auskunftsrechte des vorläufigen Verwalters; der Schuldner hat Einsicht in Bücher und Herausgabe auf Verlangen zu gewähren; bei Verweigerung können Zwangsmaßnahmen nach §§ 97, 98, 101 InsO angewandt werden. • § 23 InsO ermöglicht das Verbot von Zahlungen an den Schuldner durch Drittschuldner und die Einziehung von Bankguthaben und Forderungen durch den Verwalter zum Schutz der Masse. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, um die Durchsetzung von Pfandrechten nicht zu unterlaufen. Das Gericht hat dem Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stattgegeben und Rechtsanwalt XXX zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zur Sicherung der Insolvenzmasse wurde ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen des Schuldners angeordnet; Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Zahlungen an den Schuldner sind Drittschuldnern untersagt, der Verwalter darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind bis auf unbewegliche Gegenstände untersagt. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verwalter Zugang zu Geschäftsunterlagen und Räumlichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu erteilen; bei Verweigerung drohen gerichtliche Zwangsmaßnahmen.