Urteil
50 C 11814/08
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:0507.50C11814.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2009 durch den Richter am Amtsgericht X für Recht er¬kannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.459,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.088,00 € seit dem 29.10.2006, aus 2.142,00 € seit dem 29.10.2007 sowie aus 229,30 € seit dem 27.11.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen bis auf die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Menden entstanden sind, die die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien schlossen am 28.10.2005 für die Dauer von drei Jahren einen sogenannten Internet-System-Vertrag (Bl. 11 GA) mit dem Leistungspaket X Premium. Danach verpflichtete sich die Klägerin zur Einrichtung einer Internetseite für die Beklagte sowie weiterer Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung (Bl. 13 GA). Das von der Beklagten zu zahlende Entgelt betrug 1.800,00 € jährlich zzgl. geltender Umsatzsteuer. 3 Am 06.12.2005 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten ein sogenannter Webtermin statt, in dessen Rahmen insbesondere die von der Klägerin benötigten Informationen erteilt und Materialien übergeben werden sollten. Die Klägerin erstellte im Folgenden für die Beklagte die Internetseite www.XXX-XXX.de . 4 Die Beklagte zahlt nur das vereinbarte Entgelt für das erste Vertragsjahr. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.11.2007 vergeblich zur Zahlung des Entgelts für das dritte Vertragsjahr in Höhe von 2.142,00 € brutto auf. 5 Die Klägerin verlangt nach Erweiterung der Klage auf das ausstehende Entgelt für das zweite Vertragsjahr in Höhe von 2.088,00 € brutto insgesamt 4.230,00 € sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,30 €. 6 Die Klägerin macht geltend, falls die eingerichtete Internetseite nicht den Vorstellungen der Beklagten entspreche, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihr – der Klägerin – keine weiteren Materialien zur Verfügung gestellt habe, die noch hätten eingearbeitet werden können. 7 Die Klägerin beantragt, 8 wie erkannt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie macht geltend, die Klägerin habe zugesagte Leistungen nicht erbracht. Insbesondere habe die Klägerin eine ihr überlassene CD (Bl. 97 GA) nicht berücksichtigt. Sie – die Beklagte – mache daher ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ungeachtet dessen habe der Zeuge X am 18.05.2007 mit dem Mitarbeiter X der Klägerin telefoniert und vereinbart, dass der Internet-System-Vertrag als aufgehoben anzusehen sei, ohne dass eine der Vertragsparteien noch Leistungen zu erbringen hätte. 12 Das Amtsgericht Menden hat den Rechtsstreit zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 02.09.2008 (Bl. 98 GA) an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 12.02.2009 (Bl. 227 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 02.04.2009 (Bl. 240 GA) verwiesen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe : 16 Die Klage ist begründet. 17 Die Klägerin kann gemäß § 631 Abs. 1 BGB auf Grundlage des Internet-System-Vertrages vom 28.10.2005 die für das zweite und dritte Vertragsjahr vereinbarte Vergütung von insgesamt 4.230,00 € verlangen. Der Beklagten steht weder ein Leistungsverweigerungsrecht zu, noch ist ersichtlich, dass die Parteien etwa eine Vertragsaufhebung vereinbart hätten. 18 Der Internet-System-Vertrag vom 28.10.2005 ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB anzusehen. Das Gericht schließt sich der Auffassung der 21. Kammer des Landgerichts Düsseldorf im jüngst ergangenen Urteil vom 19.02.2009 (21 S 53/08) an. Das Landgericht hat ausgeführt: 19 "Der von den Parteien geschlossene typengemischte Vertrag ist ein solcher mit überwiegend werkvertraglichem Charakter mit der Folge, dass die Regelungen der §§ 631 f BGB Anwendung finden. Die Parteien haben zum Einen die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und zum Anderen die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" vereinbart. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt in der Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der Software und der Speicherkapazitäten. Denn erst nach der Erstellung bzw. Gestaltung der individuellen Internetpräsenz ist die weiter von der Klägerin geschuldete Internetdienstleistung für den Beklagten von Bedeutung und Nutzen. Es ist somit primäre Aufgabe des Auftragnehmers, eine fertige Internetpräsentation herzustellen, die anhand der Leistungsbeschreibung geprüft und abgenommen werden kann (vgl. hierzu auch Spindler-Schmidt, Vertragsrecht der Internet-Provider, Seite 537). Der Einordnung des Internet-System-Vertrages als Werkvertrag steht nicht entgegen, dass der Beklagte kein Eigentum an dem Werk erhält. Denn ebenso wie bei der Herstellung einer Kundenzeitschrift als Werbebeilage (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.200 – 24 U 41/2000) oder der Erstellung von Anzeigen durch Werbeagenturen ist als Vertragsziel bei der Erstellung einer Internetpräsenz die fertige Präsentation als Erfolg der Leistung geschuldet (vgl. Spindler-Schmidt, aaO.)." 20 Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB entgegen. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift, die vorliegend anstelle von § 641 Abs. 3 BGB (für den ohnehin die Grundsätze des § 320 BGB gelten – vl. Palandt-Sprau, § 640, Rnr. 10) Anwendung findet, da eine Abnahme gemäß § 640 BGB des von der Klägerin erstellten Werkes durch die Beklagte nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Palandt-Sprau, aaO., Rnr. 11), liegen nicht vor. Ein Berufen der Beklagten auf das Leistungsverweigerungsrecht ist als Rechtsmissbrauch anzusehen, der als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die ungeschriebene Voraussetzung des § 320 BGB der eigenen Vertragstreue abgelöst hat (vgl. Palandt-Grüneberg, § 20, Rnr. 6). 21 Als rechtsmissbräuchlich ist es anzusehen, wenn der Besteller sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft, obgleich er einer gegenüber dem Werkunternehmer zur Erbringung des Werkes bestehenden Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Denn die Beklagte hat der Klägerin entgegen der Vereinbarung aus dem Webtermin vom 06.12.2005 die CD mit den weitergehenden Daten nicht überlassen mit der Folge, dass die Klägerin gehindert war, die Internetpräsenz entsprechend den Wünschen der Beklagten herzustellen. 22 Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe ihr obliegende Leistungen nicht erbracht, ist nur substantiiert, soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe die Informationen und Materialien der ihr – der Klägerin – überlassenen CD nicht eingearbeitet. Im Übrigen trägt die Beklagte nicht substantiiert vor, welche weitergehenden Leistungen die Klägerin wann zu erbringen gehabt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unstreitig unter www.XXX-XXX.de eine Internetpräsenz für die Beklagte eingerichtet hat. In Bezug auf die auf der CD enthaltenen Daten ist aber zu Lasten der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese hätte einarbeiten können. 23 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 25.11.2008 (Bl. 124 GA) vorträgt, sie habe dem Mitarbeiter der Klägerin bereits im Termin vom 06.12.2005 die CD übergeben, ist dies unbeachtlich. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach die CD bis zum 13.12.2005 übersandt werden sollte, ohne dass dieser Widerspruch aufgeklärt worden wäre. Dass indes – wie vereinbart – bis zum 13.12.2005 der Klägerin die genannte CD übersandt worden ist, ist zu Lasten der Beklagten nicht ersichtlich. Die Klägerin bestreitet, die CD erhalten zu haben. Die Beklagte hat mit der Zeugin X aber nur Beweis dafür angetreten, dass der Klägerin eine CD mit Bildern geschickt worden ist. Das Absenden der CD besagt jedoch nichts darüber, ob die CD dann auch der Klägerin zugegangen ist. Einen tauglichen Beweis für den Zugang der CD bei der Klägerin hat die Beklagte nicht angetreten. Damit ist sie beweisfällig dafür geblieben, dass sie ihrer – vereinbarten – Mitwirkungshandlung in Form der Überlassung der CD nachgekommen ist. 24 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin möglicherweise nicht substantiiert vorgetragen hat, dass und wann sie durch wen bei der Beklagten die fehlende (nicht eingegangene) CD angemahnt hat. Denn es war Sache der Beklagten, die CD termingerecht zu überlassen. Sie hätte sich – noch im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung – ohne Weiteres erkundigen können, ob die CD auch tatsächlich bei der Klägerin eingegangen ist. Dafür bestand insbesondere deshalb Veranlassung, weil der Inhalt der CD offensichtlich nicht in die erstellte Internetpräsenz eingearbeitet worden ist. Dass die Klägerin entsprechend Nachfrage gehalten hat, hat sie aber schon nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.08.2008, der Komplementär der Beklagten habe von sich aus bei der Klägerin die Frage gestellt, ob noch weitere Unterlagen einzureichen seien (Bl. 80 GA), ist unzureichend. Es fehlt an Angaben dazu, wann wem gegenüber mit welchem konkreten Inhalt angefragt worden sein soll. Im Übrigen enthält dazu auch das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 19.10.2007 keinen konkreten Sachverhalt. 25 Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien im Wege eines Vergleichs gemäß § 779 BGB aufgrund eines Telefongesprächs vom 18.05.2007 einvernehmlich eine Aufhebung des streitbefangenen Internet-System-Vertrages vereinbart worden wäre. Dies kann nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu Lasten der Beklagten als dieserhalb beweispflichtigen Partei nicht festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge X bekundet, dass der Zeuge X sein Einverständnis dazu erteilt habe, dass der Vertrag insgesamt erledigt sein sollte. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen X entgegen, der dies verneint und erklärt hat, dass er gegenüber dem Zeugen X klar am Vertrag festgehalten habe. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage zu entscheiden, welche der beiden Zeugenaussagen der Wahrheit zuwider abgegeben worden ist. Die Zeugenaussagen waren gleichermaßen glaubhaft. Auch bei der Glaubwürdigkeit der Zeugen sind keine Unterschiede zu machen. Sowohl der Zeuge X als Prokurist der Beklagten als auch der Zeuge X als Mitarbeiter der Klägerin haben ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Beklagten bzw. der Klägerin, das nicht unterschiedlich zu bewerten ist. 26 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. 27 Der Anspruch auf die zuerkannten außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gerechtfertigt. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 29 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 30 - bis zum 23.10.2008: 2.142,00 € 31 - seit dem 24.10.2008: 4.230,00 €.