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Urteil

47 C 11797/08

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2009:0730.47C11797.08.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2009

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 173,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.04.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2009 durch den Richter X für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 173,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.04.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Durch einen Unfall in X wurde das Fahrzeug Typ BMW Mini Cooper S, 120 kW, der Frau B, im Folgenden Geschädigte, durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten, im Folgenden Schädiger, beschädigt. Die Alleinhaftung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ansprüche auf nicht ausgeglichene Mietwagenkosten geltend. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 08.04.2005 bis 14.04.2005, der voraussichtlichen Reparaturdauer, ein klassengleiches Fahrzeug der Klasse 5 inklusive Vollkaskoversicherungsschutz sowie Zustellung und Abholung. Sie trat ihre Ersatzansprüche für den in Anspruch genommenen Mietwagen an die Klägerin zur Sicherheit ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sicherungsabtretung (Anlage K 3 a, Bl. 21 GA) verwiesen. Bereits für das verunfallte Fahrzeug der Geschädigten bestand eine Vollkaskoversicherung. Die Übergabe erfolgte bei einer BMW Firma in X, wohin der verunfallte Wagen der Geschädigten geschleppt war. Die Klägerin berechnete für die Miete insgesamt 1.346,39 €, wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 18.04.2005, Anlage K 2 verwiesen. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die Rechnung 658,00 €. Die Klägerin hat vorgetragen die Geschädigte habe keine Kreditkarte gehabt. Sie ist der Ansicht eine Eigenersparnis dürfe nicht angerechnet werden, da weniger als 1000 km zurückgelegt worden seien. Die abgerechneten Kosten seien im Rahmen des Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 688,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.04.2005 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 101,40 € an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die behauptet, die Geschädigte habe problemlos ein Fahrzeug für unter 300,00 € anmieten können, sie habe eine Kreditkarte gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 173,42 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.), 398 BGB zu. Die Beklagte haftet unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 07.04.2005. Die Klägerin ist aufgrund der unstreitig erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen nicht Die Klägerin kann Mietwagenkosten in Höhe von 173,42 € ersetzt verlangen. Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249, 398 BGB. Danach darf der Geschädigte vom Schädiger beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreis-Spiegel" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2106). Im vorliegenden Fall legt das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 zugrunde. Denn es kann nur eine Schätzgrundlage zu Grunde gelegt werden, die sich auf den Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs – im vorliegenden Fall der April 2005 – bezieht (vgl. OLG Köln OLGR 2008, 545). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich aber weder der neue Schwacke Mietpreisspiegel 2006 noch die Untersuchung des Frauenhofer Institut. Daher braucht die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Schwacke Mietpreisspiegel 2006 zu Grunde gelegt werden kann (bejahend u.a. LG Düsseldorf Az.: 20 S 190/06, juris Rn. 19) im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden. Die Ermittlung des Normaltarifs anhand des Schwacke Mietpreisspiegels ist möglich und zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2009, 58). Dies ist hier nicht der Fall. Der bloße Hinweis darauf, dass andere Studien (namentlich die des Fraunhofer Instituts) für einen Zeitraum, der nach dem hier maßgelblichen liegt, abweichende Marktpreise ermittelt haben, reicht nicht aus. Weitere konkrete Tatsachen werden vorliegend von der Beklagten nicht genannt. Diese wendet gegen die Anwendung des Schwacke Mietpreisspiegel 2006 vor allem mit dem Argument, die Preise hätten sich gegenüber der Liste 2003 erheblich erhöht. Gegen diese Erhebung selbst sind aber keine durchgreifenden Einwände ersichtlich. Die Dauer der notwendigen Anmietung – 7 Tage - ist unstreitig. Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch kein weiterer inflationbedingter Aufschlag deswegen einzuberechnen, weil seit der Ermittlung der Schwackeliste 2003 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 2005, die Preise gestiegen waren. Dem stehen Gründe der Praktikabilität entgegen (vgl. dazu OLG Köln OLGR 2008, 545) und die Preisentwicklung in dem relativ kurzen Zeitraum von 3 Jahren nicht in einem übermäßigen Maße gestiegen ist. Auf dieser Basis hat das Gericht den erstattungsfähigen Aufwand für den Mietwagen nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt: Auf der Basis der Schwackeliste 2003 ergibt sich – nach den Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.03.2009 (Bl. 308 GA), denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist – für den maßgeblichen Postleitzahlenbereich XXX und der Fahrzeuggruppe 5 ein Betrag von 861,20 €. Auch die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung ("Haftungsbefreiungskosten") sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn - wie hier - das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Der Normalmietpreis ist aufgrund der Anmietung in der Unfallsituation um 20 % zu erhöhen. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist unter anderem aufgrund folgender unfallbedingter Umstände gerechtfertigt: Vorfinanzierung, Verwaltung (Unfallfragebogen, Sicherungsabtretung, doppelte Rechnungslegung), Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile Ein solcher Aufschlag ist auch unabhängig davon vorzunehmen, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen werden, da nur so eine einheitliche Schadensabwicklung möglich ist. Das Gericht schätzt den Zuschlag auf 20% (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 31 m.w.N.). Die Beklagte, die angeführt hat, dass es sein könne, dass Mehraufwand erbracht worden sei, hat diesen damit nicht bestritten. Ihr Vortrag, die Geschädigte sei darauf nicht angewiesen gewesen, stellt einen nicht erheblichen Einwand dar. Der Aufschlag ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Geschädigten ohne Weiteres ein günstigerer Tarif allgemein zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen ( vgl. BGH NJW 2008, 2910 Rn. 26) , jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast. Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt (vgl. BGH NJW 2007, 1676 Rn. 7). Die Klägerin hat vorgetragen, die Geschädigte habe keine Kreditkarte gehabt, um Sicherheiten zu leisten. Die Beklagten haben demgegenüber sich auf die entgegengesetzte Behauptung beschränkt, ohne dafür Beweis anzubieten. Ferner war die Klägerin dringend auf ein Fahrzeug angewiesen, um zur Arbeit zu gelangen. Schließlich sind auch die Kosten von insgesamt 27,68 € für das Zustellen und das Abholen anzusetzen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen (vgl. OLG Köln OLGR 2007, 471 Rn. 35). Dies gilt insbesondere wenn wie hier die Übergabe am Ort der Reparaturwerkstatt erfolgt. Allerdings muss sich die Geschädigte, da sie kein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Kategorie angemietet hat, im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten (ohne 20 % Aufschlag) anrechnen lassen (OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523). Dies entspricht vorliegend 29,78 €. Der Ansicht des Klägerin, dies gelte nicht, wenn das Miet-Fahrzeug nur in geringerem Umfang gebraucht werde, insbesondere wenn weniger als 1000 km gefahren werden, vermag das Gericht nicht zu teilen. Denn auch in diesem Fall werden Aufwendungen erspart. Nach alledem ergibt sich zunächst ein objektiv erforderlicher Gesamtbetrag in Höhe von 831,42 €. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 658,00 € verbleibt somit ein Anspruch auf Zahlung weiterer 173,42 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Da sich die Beklagte in Verzug befand, steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten zu, §§ 280, 286 BGB. Dabei ist allerdings für den Gegenstandswert der bestehende Anspruch ("bis 300,00 €") zugrundezulegen. Es ergibt sich ein Betrag von 39,00 € (1,3 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe die Berufung zuzulassen sind nicht ersichtlich. Streitwert: 688,39 €