Urteil
20 C 1990/09
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:0814.20C1990.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.08.2009 durch den Richter X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Ohne Tatbestand gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO. 3 Entscheidungsgründe 4 Die Klage ist unbegründet. 5 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der abgetretenen Rechtsanwaltsgebührenforderung der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG gemäß Rechnung vom 28.08.2008 (Rechnungsnummer 0151-08-0108) in Höhe von weiteren 61,21 €, da das Klagevorbringen insoweit unschlüssig ist, als die Gebührenrechnung zu Unrecht eine Geschäftsgebühr von 1,5 in Ansatz bringt und die gerechtfertigten Gebührenansprüche nach einer angemessenen Geschäftsgebühr von höchstens 1,0 (= 182,07 €) durch die unstreitige Abschlagszahlung der Beklagten in Höhe von 200,00 € vollumfänglich erfüllt wurden. 6 Der ursprüngliche Anwalt des Klägers durfte seiner Abrechnung keine 1,5-fache Geschäftsgebühr zugrunde legen. Vielmehr ist höchstens eine einfache Geschäftsgebühr angemessen und ausreichend. 7 Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG. Diese Festsetzung ist für Dritte zwar bindend, wenn sie nicht unbillig ist. Dies gilt aber nicht im Verhältnis des Mandanten zu seiner Rechtsschutzversicherung; hier ist die Angemessenheit der Gebühr durch das Gericht in vollem Umfange zu überprüfen (LG Köln, JurBüro 2007, 487 mit Hinweis auf Hartmann, KostG, 35. Aufl., § 14 RVG Rn. 25). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 12 m. w. N.). Nach tatrichterlicher Würdigung ist dieser Spielraum im Streitfall überschritten worden. 8 Nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, d.h. überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 VV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 VV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479). Trotz ausdrücklichem gegnerischem Hinweis hat der Kläger keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die eine Bewertung der Angelegenheit als umfangreich oder schwierig rechtfertigten. Es liegt vielmehr eine einfach gelagerte Sache vor. 9 Sind nur die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers überdurchschnittlich, kommt eine höhere Gebühr als 1,3 nicht in Betracht. Diese Kriterien können nur erhöhend berücksichtigt werden, wenn auch der Umfang oder die Schwierigkeit der Angelegenheit über dem Durchschnitt liegen. Bei unterdurchschnittlichen oder einfach gelagerten Sachen entsteht eine geringere Gebühr als die Schwellengebühr von 1,3. Überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit ferner feststeht, daß sich die Haftpflichtsache zwischenzeitlich erledigt hat, da der Kläger an der weiteren Forderungsdurchsetzung kein Interesse mehr hatte, liegt ersichtlich auch keine besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber vor. 10 Für den Umfang der Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand maßgebend, der für die Besprechung mit dem Auftraggeber, das Aktenstudium und Sichtung von Rechtsprechung und Literatur anfällt (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 41 ff.). Erhöhte Schwierigkeit liegt vor, wenn über den Normalfall hinausgehende Probleme auftreten (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 50 ff.). 11 Für die außergerichtliche Regulierung z.B. von Verkehrsunfallschäden bedeutet dies etwa, daß für die einfache Schadensregulierung eine Rahmengebühr in Höhe von 1,0 angemessen ist (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 101), eine geringere Gebühr (z.B. 0,8) jedoch nur bei weit unterdurchschnittlichen und sehr einfachen unstreitigen Sachverhalten, etwa wenn die Gegenseite die volle Haftung sofort anerkennt und vollständig Zahlung leistet sowie lediglich ein Schreiben des Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Ansprüche mit bis zu drei einfach gelagerten Schadenspositionen notwendig ist. Eine Gebühr von 1,0 fällt regelmäßig an, wenn zusätzlich ein bis zwei Schreiben notwendig und weitere Schadenspositionen zu berücksichtigen sind. So liegt der Fall auch in der vorliegenden Haftpflichtsache, da zwar eine Einstandspflicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verneint wurde, aber eine weitergehende Tätigkeit des klägerischen Anwalts weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 12 Die Gebühr kann auf 1,3 nur erhöht werden, wenn Besprechungen mit dem Gegner und Dritten erfolgen und Nebentätigkeiten zur Förderung des Hauptgeschäfts wie die Einsicht in Vorakten durchgeführt werden oder wenn der Rechtsanwalt an einer Beweisaufnahme oder Inaugenscheinnahme teilnimmt. Eine Erhöhung über 1,3 kommt nur in Betracht, wenn sich unter Berücksichtigung aller genannten Tätigkeiten und Bewertungskriterien ergibt, daß Umfang und/oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich waren (vgl. so zu Verkehrsunfallsachen z.B. Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen 5 C 1239/04, bestätigt vom LG Saarbrücken, Urteil vom 01.09.2005, Aktenzeichen 11 S 43/05; ebenso LG Coburg, Urteil vom 06.05.2005, VersR 2005, 1101; BGH, Urteil vom 31.10.2006, VersR 2007, 265). Zur Begründung dafür kommt unter anderem auch die Durchführung einer notwendigen Ortsbesichtigung in Betracht. All derartiges hat der Kläger vorliegend nicht vorgetragen. Insbesondere gab es keine Besprechungen mit dem Gegner und Dritten. Soweit ausschließlich eine Besprechung mit dem Mandanten in Rede steht und der Kläger hierzu vorbringt, der deutsche Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig zu sein und sich demzufolge mit der Anwaltskanzlei Decker nur mittels Dolmetscher besprochen zu haben, ist eine konkrete relevante Erschwernis beziehungsweise konkrete zeitliche Verzögerung oder Steigerung des Umfangs der Sache, die über das übliche hinausginge, weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch soweit durch einen Dolmetscher das in der Ausgangssprache Gesagte jeweils in der Übersetzungssprache nochmals wiedergegeben werden muß, ergibt sich insbesondere bei der vorliegend sehr einfach gelagerten Sache nicht notwendigerweise ein Besprechungsumfang, der über demjenigen eines einfachen Mandantengesprächs ohne Dolmetscher anzunehmen wäre. 13 Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte schließlich auch von vornherein keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von Verzugszinsen als Nebenforderung. 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 15 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 16 Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. 17 Streitwert: bis 300,00 €.