Urteil
53 C 11867/09
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:1209.53C11867.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits bis zum Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht im Urkundsverfahren gegen die Beklagte aus einem Internet-System-Vertrag vom 15.1.2009 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.223,71 € geltend. 3 Die Klägerin begründet ihren vorgenannten Zahlungsanspruch aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Internet-System-Vertrages vom 15.1.2009, der als Vertragspartner die Parteien bezeichnet und als Kundenbetreuer für die Klägerin von Herrn P sowie von der Beklagten unterzeichnet worden ist. 4 Die Klägerin verpflichtete sich zur Leistung des Paketes X Premium/XXX gegen Zahlung eines monatlichen Bruttopreises in Höhe von 154,70 €. 5 Die Vertragsurkunde enthält die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten in § 9 eine Vorleistungspflicht für den Kunden bzw. für die Beklagte im Hinblick auf die zu zahlenden Entgelte. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Bestreiten der Handlungsvollmacht des Mitarbeiters der Klägerin P ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich und aufs Geratewohl erfolgt und daher prozessual unzulässig sei. Im Übrigen sei der Vertrag spätestens mit der Klageerhebung genehmigt worden. Der Internet-System-Vertrag sei ein typengemischter Vertrag mit Schwerpunkt im Miet- und Dienstvertragsrecht. Dies ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung Paket X Premium. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte durch Vorbehaltsurteil zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.223,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.165,01 € seit dem 15.2.2009, einem Betrag in Höhe von 928,20 € seit den 16.7.2009 sowie einem Betrag in Höhe von 130,50 € seit dem 29.5.2009 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte bestreitet die Handlungsvollmacht des Kundenbetreuers der Klägerin. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstoße gegen § 641 BGB und sei nach § 307 BGB unwirksam. Der vorliegende Internet-System-Vertrag bzw. die Erstellung einer Internetpräsenz sei in seinem Schwerpunkt ein Werkvertrag. 12 Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und auf die Entscheidung des Landgerichts München vom 27.8.2009 mit dem Aktenzeichen I, 30 S 5312/09. 13 Die Klägerin war im Verhandlungstermin vom 21.10.2009 auch nach dem Hinweis des Gerichts auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Berufungszivilkammern des Landgerichts Düsseldorf weder bereit, der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Revision des Bundesgerichtshofs im Verfahren der 21. Zivilkammer über die rechtliche Einordnung des Vertrages zuzustimmen noch vom Urkundsverfahren in das Nachverfahren überzugehen. 14 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Anlagen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Die Klägerin hat entgegen § 592 ZPO nicht sämtliche streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Vorlage von Urkunden unter Beweis gestellt. 18 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Vollmacht des Außendienstmitarbeiters der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und beruft sich auf den Widerruf des Vertrages mangels Vollmacht. Da eine Bevollmächtigung des Außendienstmitarbeiters der Klägerin durch die Klägerin keine eigene Handlung der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist, wäre seitens der Beklagten das Bestreiten der Vollmachtserteilung nach § 138 Abs. 4 ZPO sogar mit Nichtwissen prozessual zulässig gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es insoweit keiner konkreten Anhaltspunkte auf Seiten der Beklagten für das Nichtvorliegen einer Vollmacht. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (§§ 164, 167 BGB) hat weder anhand konkreter Tatsachen dargetan noch durch Urkunden unter Beweis gestellt, dass ihr Außendienstmitarbeiter zum Vertragsschluss bevollmächtigt war. Die Klägerin hat auch im nachgelassenen Schriftsatz ihren diesbezüglichen Vortrag nicht hinreichend substantiiert ergänzt und durch Urkunden als Beweismittel unter Beweis gestellt. Eine Genehmigung konnte durch die Klageerhebung nicht mehr erfolgen, da die Beklagte nach § 178 BGB von ihrem Widerrufsrecht durch die "Anfechtungserklärung" vom 6.8.2009 Gebrauch gemacht hatte, der zeitlich vor dem anspruchsbegründenden Schriftsatz vom 14.8.2009 lag. Die Beklagte bringt im Schriftsatz vom 6.8.2009 zum Ausdruck, dass sie nicht an dem Vertragsschluss vom 15.1.2009 festhalten wolle, und sie fordert die Klägerin unter anderem auf, etwaige bereits vereinnahmte Gelder auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückzuüberweisen. Sie macht mit der Aufforderung zur Rücküberweisung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB geltend, der seinerseits als Geltendmachung des Widerrufsrechts nach § 178 BGB ausreicht (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Auflage BGB, § 178, Rn. 1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach § 178 BGB kann das Widerrufsrecht bis zur Genehmigung ausgeübt werden. Die Ausübung erfolgte am 6.8.2009 und damit vor der Anspruchsbegründung im vorliegenden Verfahren im Schriftsatz vom 14.8.2009. 19 Die Klägerin hat nach dem Sach- und Streitstand gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Entgelte für das erste Vertragsjahr, da die Regelung in § 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 BGB verstößt. Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat hierzu im Urteil vom 19.2.2009, Aktenzeichen 21 S 53/08, überzeugend ausgeführt: 20 Die Parteien haben zum einen eine Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und zum anderen die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" vereinbart. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt in der Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der Software und der Speicherkapazitäten. Denn erst nach der Erstellung bzw. Gestaltung der individuellen Internetpräsenz ist die weiter von der Klägerin geschuldete Internetdienstleistung für den Beklagten von Bedeutung und Nutzen. Es ist somit primäre Aufgabe des Auftragnehmers, eine fertige Internetpräsentation herzustellen, die anhand der Leistungsbeschreibung geprüft und abgenommen werden kann (vgl. hierzu auch Schmidt in Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, Seite 537). 21 Der Einordnung des Internet-System-Vertrages als Werkvertrag steht nicht entgegen, dass der Beklagte kein Eigentum an dem Werk erhält. Denn ebenso wie bei der Herstellung einer Kundenzeitschrift als Werbebeilage (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000 – 24 U 41/2000) oder der Erstellung von Anzeigen durch Werbeagenturen ist als Vertragsziel bei der Erstellung einer Internetpräsenz die fertige Präsentation als Erfolg der Leistung geschuldet (Schmidt in Spindler, a.a.O.). 22 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2006 – 23 XII ZR 120/04- ist für die rechtliche Einordnung des streitbefangenen Vertrages ohne Relevanz. Der Entscheidung lag ein Application Service Providing Vertrag (ASP-Vertrag9 ZU Grunde; der charakteristischer Weise auf das Zurverfügungstellen von Software auf einem Server, nicht auf das Erstellen einer Internetpräsenz, ausgerichtet ist. 24 Auf die in § 1 Abs. 1 S. 2 der AGB vereinbarte Vorleistungspflicht kann die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruches nicht berufen. Da ein "Werkvertrag" zwischen den Parteien geschlossen worden ist, ist die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht unzulässig (Grüneberg in Palandt, BGB, 67. Auflage, § 307 Rdnr. 141). Denn die Vereinbarung weicht von dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts, insbesondere der §§ 641 und 632a BGB ab. 25 Gem. § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung für ein Werk bei Abnahme zu entrichten. 26 In Abweichung von dieser dispositiven Vorschrift begründet die fragliche Klausel eine Vorleistungspflicht des Kunden, da unabhängig von der Fertigstellung der Internetpräsenz die gesamte Vergütung für ein Jahr im Voraus fällig ist. Die Abweichung von der werkvertraglichen Vorschrift begründet für den Besteller vorliegend auch Nachteile von erheblichem Gewicht. Während nach der Regel des § 641 BGB die Fälligkeit von der Abnahme und somit davon abhängt, ob der Besteller die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt, wird vorliegend mit der fraglichen Bestimmung eine Vorleistungspflicht des Bestellers zu einem Zeitpunkt begründet, in dem das eigentliche Werk noch nicht erstellt und die Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit noch nicht möglich ist (so auch OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1999, 145 f). 27 Die Beklagte hat ergänzend zutreffend darauf hingewiesen, dass der als Internet-System-Vertrag bezeichnete Vertrag im Form eines X-Design-Vertrages gehalten ist und diese nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Werner/Jaeger, Anwaltformulare EDV- und Internetrecht, § 11, Rz. 4; Cichon, Internetverträge, Rz. 422 ff; Winteler in Morutz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, Teil B, Rz. 612; Härting, CR 2001, 37 (40); Sengpiel/Klett/Gottschalk in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, 214; MüKo/Soergel, § 631, Rz. 68; Müko/Seiler, § 675, Rz. 95; LG Bamberg, Urteil vom 11.7.2008, 3 S 33/08; LG München, Urteil vom 9.9.2008, 20 S 7631/08; Waldshut-Tiengen, Urteil vom 31.5.2001, 2 S 78/00; LG Lüneburg, Urteil vom 28.3.2006, 5 S 107/05) den Regeln des Werkvertrages unterliegt. 28 Im Mittelpunkt steht für den Kunden die Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsentation, also der Aspekt der professionellen Außendarstellung der Beklagten – gleichsam die Visitenkarte des Unternehmens. Ohne die Errichtung einer Homepage sind auch die weiteren Arbeiten, wie die Pflege der Internetpräsenz, gänzlich ohne Wert. Auch ist der Zeitaufwand für die Erstellung der Homepage sowie das Einpflegen der Daten wesentlich zeitintensiver als die eventuelle spätere Pflege des Datenbestandes. Während die Erstellung der Homepage ohne spätere Pflege der Daten ohne weiteres sinnvoll ist, wäre eine Datenpflege ohne dazugehörige Homepage völlig sinnentleert, so dass auch insoweit ersichtlich ist, dass die Erstellung der Internetpräsenz vertragswesentlich ist. Das Bereithalten von Speicherkapazitäten und eine eventuelle Datenpflege haben eben nur dann einen Sinn, wenn das eigentliche Werk erstellt ist. Insoweit handelt es sich gegebenenfalls um unselbständige Nebenpflichten. Gegen die Annahme eines Werkvertrages spricht im Übrigen, dass die Klägerin dem Beklagten weder die Homepage noch den erforderlichen Speicherplatz zum Gebrauch überlässt. Der Beklagte wird nicht in die Lage versetzt, die Homepage nach eigenem Gusto zu nutzen. Vielmehr ist die Beklagte stets auf die Mithilfe der Klägerin angewiesen, die die Daten auf ihrem eigenen Server –und damit unerreichbar für die Beklagte- ablegt. Dies ist jedoch keine Gebrauchsüberlassung im Sinne des Mietrechts. 29 Die Klägerin ist auf den Hinweis des Gerichts nicht eingegangen und hat an der Durchführung des Urkundenverfahrens festgehalten. Sie war auch nicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Revision im Parallelverfahren der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bereit. 30 Mithin war die Klage im Urkundsverfahren vollumfänglich abzuweisen. 31 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. 32 Der Streitwert wird auf 2.223,71 € festgesetzt.