Urteil
47 C 11020/09
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:1217.47C11020.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 08.12.2009 durch den Richter X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall vom 28.06.2008 in X verbunden. Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger daraus entstandenen Schäden steht außer Streit. Der klägerischen PKW ist älter als drei Jahre. 3 Die für die Beseitigung dieser Schäden erforderlichen Kosten belaufen sich ausweislich eines vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens des Ing. Büros X und Partner vom 29.04.2009, wegen dessen Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 21 ff GA) verwiesen wird auf 7.797,66 €. Dieses legt die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde. 4 Die Beklagte zu 2) zahlte 6.326,10 €. Sie verwies in dem Abrechnungsschreiben vom 14.05.2009, auf einen Prüfbericht der XXX GmbH vom 06.05.2009. Die Differenz beruht darauf, dass geringere - jedermann frei zugängliche - Stundenverrechnungssätze angesetzt worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Abrechnungsschreibens und dem Prüfbericht (Bl. 33 ff GA) verwiesen. 5 Der Kläger ließ das Fahrzeug In-Stand-Setzen. Er begehrt bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Differenz zu dem im Gutachten X ausgewiesenen Betrag. 6 Er bestreitet, dass es sich bei den im Prüfgutachten aufgeführten Reparaturbetrieben um gleichwertige Reparaturmöglichkeiten handele, es bleibe das Risiko, ob diese dieselbe Werkstatterfahrung mit den entsprechendem Fahrzeug hätten, wie Fachwerkstätten. Außerdem seien diese, insbesondere die Firma T, mit der Versicherungswerkstatt eng verbunden , daher bestehe die Besorgnis, dass ein Konflikt zwischen den Interessen des Geschädigten an einer Schadensbeseitigung und der Versicherung an geringen Kosten bestehe. 7 Der Kläger beantragt 8 die Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 1.471,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu bezahlen. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagten behaupten, eine Reparatur in den benannten Werkstätten sei gleichwertig. Wegen des Sachvortrags zu der Werkstatt T wird auf die Klageerwiderung (dort S. 4 ff, Bl. 80 ff GA) verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Zwar steht die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfall vom 28.06.2008 entstandenen Schäden außer Streit, der klägerische Anspruch ist aber durch die Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 6.326,10 € mit Gesamtwirkung erloschen, §§ 362, 422 BGB. 16 Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner, Ersatz des Aufwandes verlangen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, § 249 BGB. Für diesen Reparaturaufwand kann das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH NJW 89, 3009, juris Rn. 9). 17 Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien lediglich darum, ob die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, hier einer Mercedes-Benz Werkstatt, zu Grunde gelegt werden können, oder ob sich der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung, d.h. der Abrechnung des Schadensfalles auf Basis eines Sachverständigengutachtens auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen lassen muss. 18 Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger wie im vorliegenden Fall als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn diese dem Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09 Ls.). 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, der Kläger muss sich auf die Werkstatt T verweisen lassen. 20 Diese Werkstatt ist dem Kläger mühelos und ohne weitere zugänglich. Dabei muss der Geschädigte in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt überprüfen zu können. Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet. Der Ersatzpflichtige muss dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lassen. Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 juris Rn. 55 f). 21 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. In dem als Anlage zum Abrechnungsschreiben beigelegten Prüfbericht waren die vollen Adressen der freien Werkstätten aufgeführt. Dass die Telefonnummern nicht angegeben waren und der Kläger somit nicht unmittelbar einen Termin hätte vereinbaren können, erfordert von dem Kläger keine "erheblichen" eigenen Bemühungen. Weiter ist in dem Abrechnungsschreiben und dem Prüfbericht angegeben, dass und wonach die Werkstätten zertifiziert sind, dass es sich um Meisterbetriebe handelt, die ebenso wie in Vertragswerkstätten nach den Reparaturvorgaben, des Fahrzeughersteller vorgehen außerdem dass eine 3-jährige Garantie gewährleistet ist. Damit sind ihm die Kriterien einer Gleichwertigkeit dargelegt. Darauf, dass im Abrechnungsschreiben nicht ausdrücklich dargelegt ist, über welche Erfahrung die Betriebe bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügen, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Denn wenn die Betriebe wie im vorliegenden Fall als Karosserie –Fachbetrieb bezeichnet und vielfach zertifiziert sind, muss davon ausgegangen werden, dass dort nicht lediglich nur Wartung von Fahrzeugen betrieben wird. Im Übrigen ist dies im Laufe des Prozess dargelegt. 22 Dass dem Kläger die genannte Werkstatt T aufgrund der Entfernung unzumutbar ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entfernung beträgt lediglich etwa 18 km, der in X wohnende Kläger hat in XXX auch den Sachverständigen zur Gutachtenerstellung aufgesucht. 23 Es ist auch davon auszugehen, dass eine Reparatur in der Werkstatt T vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und eine technische gleichwertige Reparatur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof darstellt. Dazu bedarf es keiner Beweisaufnahme. Denn das pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen unerheblich (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 juris Rn. 56), nachdem die Beklagten im einzelnen zu den Kriterien die für eine technische gleichwertige Reparatur zu prüfen sind, dargelegt hat. Die Erklärung in der Klageschrift, es verbleibe, dass Risiko, dass es an einer gleichwertigen Erfahrung mit den entsprechenden Fahrzeugen fehle, stellt - insbesondere nach der ausführlichen Vortrag der Beklagten - keinen prozessualen Grundsätzen genügenden Sachvortrag dar. Der Kläger hat die technische Gleichwertigkeit einer Reparatur daher nicht konkret bestritten, sondern sich darauf beschränkt, die Gleichwertigkeit zu verneinen, weil die Werkstätten mit der Versicherungswirtschaft verbunden seien. Darauf kommt es nicht hier an. Denn es handelt sich bei den zu Grunde gelegten Stundensätzen, nicht um Sonderkonditionen (vgl. dazu BGH a.a.O. Rn. 13). Zudem gewährt die Werkstatt eine 3-jährige Garantie. Daher ist – wenn nicht weitere Anhaltspunkte vorgetragen werden, was nicht der Fall ist – davon auszugehen, dass schon aus diesem Grund sorgfältig und fachgerecht gearbeitet wird. Denn die Garantieleistungen muss ansonsten die Werkstatt und nicht die Versicherung erbringen, die Werkstatt hat an einer fachgerechten Reparatur ein Eigeninteresse. 24 Dass die Werkstätten keine Kenntnis von dem entsprechenden Schaden haben, ist entgegen der Ansicht des Klägers, bei der hier vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung nicht relevant. Eine entsprechende markengebundene Fachwerkstatt verfügt auch nicht über die konkrete Kenntnis des Schadens. Dem Kläger steht es frei, auf Grundlage der Reparaturrechnung abzurechnen. Hier rechnet er ja gerade auf Gutachtenbasis ab. 25 Ausnahmsweise kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen zu lassen, auch wenn diese gleichwertig zu einer Fachwerkstatt die Reparaturen durchführt. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren oder wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 14 f.). Dies ist nicht der Fall. Der PKW ist unstreitig über drei Jahre alt. Dass der PKW bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist hat der Kläger aber nicht behauptet, obwohl die Beklagten auf diesen Aspekt hingewiesen haben. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Streitwert: 1.471,56 €