Urteil
53 C 13020/09
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestreiten der Vollmacht eines Außendienstmitarbeiters genügt insoweit auch die Angabe von Nichtwissen; die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Bevollmächtigung.
• Ein Vertrag über Erstellung einer individuellen Internetpräsenz ist überwiegend als Werkvertrag zu qualifizieren.
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vorleistungspflicht des Kunden für die Vergütung eines Werkvertrags verstößt gegen die Grundsätze des Werkvertragsrechts und kann nach § 307 BGB unwirksam sein.
• Ein Widerruf bzw. die Anfechtung wegen fehlender Vollmacht vor einer späteren Genehmigung macht eine nachfolgende Klage der Anspruch begründenden Zahlungserwartung entgegenstehend wirksam zunichte.
Entscheidungsgründe
Vorleistungsklausel in Web-Design-Vertrag unwirksam; Fehlen der Vollmacht verhindert Zahlungsanspruch • Bei Bestreiten der Vollmacht eines Außendienstmitarbeiters genügt insoweit auch die Angabe von Nichtwissen; die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Bevollmächtigung. • Ein Vertrag über Erstellung einer individuellen Internetpräsenz ist überwiegend als Werkvertrag zu qualifizieren. • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vorleistungspflicht des Kunden für die Vergütung eines Werkvertrags verstößt gegen die Grundsätze des Werkvertragsrechts und kann nach § 307 BGB unwirksam sein. • Ein Widerruf bzw. die Anfechtung wegen fehlender Vollmacht vor einer späteren Genehmigung macht eine nachfolgende Klage der Anspruch begründenden Zahlungserwartung entgegenstehend wirksam zunichte. Die Klägerin verlangt aus einem Internet-System-Vertrag vom 13.01.2009 Zahlungen von 3.092,81 €. Der handschriftlich ausgefüllte Vertrag ist von einem Außendienstmitarbeiter der Klägerin und der Beklagten unterzeichnet. Die Klägerin beruft sich auf in den AGB enthaltene Vorleistungspflichten (§ 9) und sieht den Vertrag als typengemischten Vertrag mit Miet- und Dienstleistungsanteilen. Die Beklagte bestreitet die Vollmacht des Außendienstmitarbeiters, hält den Vertrag für einen Werkvertrag und rügt die Vorleistungsklausel als nach § 307 BGB unwirksam; sie erklärte außerdem mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2009 ihren Widerruf wegen fehlender Vollmacht. Die Klägerin reichte die Prozessvollmacht nach; die Beklagte beantragt Klageabweisung. Streitentscheidend sind die Fragen der Vollmacht, der Vertragsart und der Wirksamkeit der Vorleistungsklausel. • Zulässigkeit: Die nachgereichte schriftliche Prozessvollmacht wurde fristgerecht vorgelegt; damit ist die Vertretung nach § 80, 88, 89 ZPO ordnungsgemäß nachgewiesen. • Vollmacht: Die Beklagte hat das Nichtvorliegen einer Bevollmächtigung des Außendienstmitarbeiters substantiiert bestritten; die Klägerin hat die Bevollmächtigung nicht ausreichend dargetan oder durch Urkunden bewiesen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre nach § 138 Abs.4 ZPO ausreichend gewesen. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast nach §§ 164, 167 BGB. • Widerruf/Anfechtung: Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2009 vor der Anspruchsbegründung erklärt, vom Vertrag wegen fehlender Vollmacht zurückzutreten; damit war eine Genehmigung durch Klageerhebung nicht mehr möglich (§ 178 BGB). • Vertragsart: Die inhaltliche Prüfung ergab, dass der Schwerpunkt des Vertrages in der Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz liegt; somit ist der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen. • Wirksamkeit der Vorleistungsklausel: Für Werkverträge gilt nach § 641 BGB das Abnahmeprinzip; eine Klausel, die eine Zahlung eines Jahresentgelts im Voraus unabhängig von Abnahme und Fertigstellung begründet, weicht vom gesetzlichen Leitbild ab und stellt für den Besteller einen Nachteil von erheblichem Gewicht dar, sodass die Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist. • Folge: Mangels wirksamer Vorleistungsregelung und mangels Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung besteht kein Zahlungsanspruch der Klägerin für das erste Vertragsjahr. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründung: Die Klägerin hat die erforderliche Bevollmächtigung ihres Außendienstmitarbeiters nicht hinreichend belegt, die Beklagte hatte vor der Anspruchsbegründung wirksam ihr Widerrufsrecht geltend gemacht, und der Vertrag ist als Werkvertrag einzuordnen. Die in den AGB vereinbarte Vorleistungspflicht für ein ganzes Jahr verstößt gegen die werkvertraglichen Grundsätze und ist nach § 307 BGB unwirksam; daher besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Entgelte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung abwenden.