Beschluss
502 IN 246/09
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird dem Gemeinschuldner die Restschuldbefreiung beantragt und ist das schriftliche Prüfungsverfahren angeordnet, sind die Vorschriften über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Versäumnisse im Prüfungsverfahren nach §186 Abs.1 InsO anzuwenden.
• Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern sie angemeldet und festgestellt sind; der Schuldner ist nach §175 Abs.2 InsO zu belehren und auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
• Eine wirksame Belehrung muss dem Schuldner hinreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme und eine angemessene Überlegungsfrist gewähren; eine Frist von mindestens drei Tagen ist hierfür analog §217 ZPO erforderlich.
• Wird die Belehrung nicht rechtzeitig zugestellt und kann der Schuldner unverschuldet die Widerspruchsfrist nicht einhalten, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (nur für die angegriffene Anspruchsgrundlage).
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen verspäteter Belehrung über Widerspruch gegen Restschuldbefreiungs-ausschluss • Wird dem Gemeinschuldner die Restschuldbefreiung beantragt und ist das schriftliche Prüfungsverfahren angeordnet, sind die Vorschriften über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Versäumnisse im Prüfungsverfahren nach §186 Abs.1 InsO anzuwenden. • Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern sie angemeldet und festgestellt sind; der Schuldner ist nach §175 Abs.2 InsO zu belehren und auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. • Eine wirksame Belehrung muss dem Schuldner hinreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme und eine angemessene Überlegungsfrist gewähren; eine Frist von mindestens drei Tagen ist hierfür analog §217 ZPO erforderlich. • Wird die Belehrung nicht rechtzeitig zugestellt und kann der Schuldner unverschuldet die Widerspruchsfrist nicht einhalten, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (nur für die angegriffene Anspruchsgrundlage). Das Amtsgericht eröffnete am 19.10.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners; die Restschuldbefreiung wurde beantragt und das schriftliche Prüfungsverfahren angeordnet. Anmeldefrist und Prüfungsstichtag wurden bestimmt; der Eröffnungsbeschluss wurde dem Schuldner am 23.10.2009 zugestellt. Gläubiger meldeten zahlreiche Forderungen an, jeweils aus dem Rechtsgrund 'Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung'. Das Gericht belehrte mit Verfügung vom 11.12.2009 über die Rechtsfolgen nach §302 Nr.1 InsO und wies auf das Widerspruchsrecht hin; die Zustellungsurkunde weist Zugestellt am 17.12.2009 aus. Der Schuldner erhob am 22.12.2009 Widerspruch nur insoweit die Forderungen auf vorsätzliches Handeln gestützt waren und beantragte Wiedereinsetzung, weil er berufsbedingt häufig ortsabwesend sei und die Belehrung erst verspätet zur Kenntnis genommen habe; er legte eidesstattliche Versicherung und Zustellungsumschlag vor. • Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsregeln: Nach §186 Abs.1 InsO gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Versäumen des Prüfungstermins auch im schriftlichen Prüfungsverfahren; dies dient dem Schutz des Schuldners gegen unbeabsichtigte rechtskräftige Titulierung. • Rechtsfolge der Anmeldung vorsätzlicher unerlaubter Handlungen: Nach §302 Nr.1 InsO sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie angemeldet und im Prüfungsverfahren festgestellt werden; §175 Abs.2 InsO verpflichtet das Gericht zur Belehrung über die Restschuldbefreiungsfestigkeit und das Widerspruchsrecht. • Erforderliche Belehrungswirkung und Fristbeginn: Die Belehrung muss dem Schuldner hinreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme und eine Überlegungsfrist gewähren; das Amtsgericht hält unter analoger Heranziehung des §217 ZPO eine Mindestüberlegungsfrist von drei Tagen für erforderlich. • Verspätete Zustellung führt zum Entfallen der Fristwirkung: Hier war die Zustellung der Belehrung nach den Akten am 17.12.2009 erfolgt und damit nicht mehr fristgerecht, sodass der Schuldner unverschuldet an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war. • Beschränkung der Wiedereinsetzung: Der beantragte Widerspruch betraf nur die Ansprüche, die auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhten; die Wiedereinsetzung wurde deshalb nur für diese Anspruchsgrundlage gewährt. Dem Gemeinschuldner wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er Widerspruch gegen Forderungen erhoben hat, die auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Begründend ist anzuführen, dass die Belehrung über die Widerspruchsrechte nicht rechtzeitig wirksam zugestellt wurde und dem Schuldner deshalb keine angemessene Kenntnis- und Überlegungsfrist verbleibende, sodass er unverschuldet an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war. Die Wiedereinsetzung schützt den Schuldner dagegen, dass diese Forderungen restschuldbefreiungsfest werden, obwohl er keinen rechtzeitigen Widerspruch erheben konnte. Die Entscheidung ist auf die angegriffene Anspruchsgrundlage beschränkt; für übrige Forderungen wurde keine Wiedereinsetzung gewährt.