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Urteil

44 C 13247/09

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2010:0129.44C13247.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2009 durch die Richterin am Amtsgericht X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erbringt Leistungen im Bereich des Internets. Die Beklagte betreibt eine Praxis für Krankengymnastik. 3 Die Parteien schlossen am 22.01.2008 einen sogenannten Internet-System-Vertrag. Vereinbart war der Leistungsumfang "XXX Premium". Nach diesem Vertrag war die Klägerin u.a. verpflichtet eine Internetseite für die Beklagte zu erstellen. Als Entgelt wurde ein monatlicher Nettobetrag von 125,00 € sowie eine einmalige Anschlussgebühr von 199,00 € netto vereinbart. Der auf Seiten der Klägerin tätige Außendienstmitarbeiter, Herr X, erklärte während des Vertragsgesprächs, dass es sich hierbei um ein besonders günstiges Angebot handele. 4 Gemäß § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt waren, sollte das vertraglich vereinbarte Entgelt im ersten Vertragsjahr 30 Tage nach dem Vertragsabschluss sowie in den folgenden Jahren am Tag des Vertragsabschlusses jährlich im Voraus fällig sein. Die Vertragslaufzeit wurde auf 36 Monate festgelegt. § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah vor, dass sämtliche Urheberrechte an der Webseite bei der Klägerin verblieben. Auf dem Vertragsformular war weiter festgehalten. "Eine genaue Leistungsbeschreibung wurde dem Partnerunternehmen ausgehändigt." 5 Die Klägerin war nach einer im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits vorgelegten Leistungsbeschreibung ferner u.a. dazu verpflichtet, die Wunschdomain ihres Vertragspartners für diesen soweit möglich zu registrieren und zu hosten. Die Internetseite sollte nach Durchführung einer Vor-Ort-Beratung bei der Beklagten erstellt werden. Nach der Leistungsbeschreibung der Klägerin war diese neben der Errichtung der Internetseite zu deren Aktualisierung verpflichtet, wobei bis zu drei Aktualisierungen pro Vertragsjahr ohne zusätzliche Kosten durchzuführen waren. 6 Bei Vertragsunterzeichnung vereinbarten die Parteien einen Webtermin für den 04.03.2008. Dieser wurde von der Beklagten abgesagt. Im Dezember 2008 bat die Beklagte um einen neuen Webtermin. Dieser wurde für den 29.01.2009 vereinbart. Als die Beklagte auch diesen Termin absagte, bot die Klägerin einen weiteren Webtermin für den 27.03.2009 an. Hierauf antwortete die Beklagte, dass sie den Vertrag finanziell nicht tragen könne, und bat um Auflösung des Vertrages. 7 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2009 mahnte die Klägerin das Entgelt des ersten und zweiten Vertragsjahres in Höhe von insgesamt 3.806,81 € bei der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.04.2009 an. Zudem verlangte sie in derselben Frist die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 338,50 €. 8 Die Klägerin behauptet, der Außendienstmitarbeiter sei zum Vertragsabschluss bevollmächtigt gewesen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die beklagte Partei zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11 4.145,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über 12 dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.021,81 € 13 seit dem 22.02.2008, aus einem Betrag von 1.785,00 € seit dem 14 23.01.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 338,50 € seit dem 15 07.04.2009 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte behauptet, der Außendienstmitarbeiter habe der Beklagten eine kostenlose Suchmaschinenoptimierung versprochen und angegeben, die Beklage werde stets auf Seite 1 der Suchmaschine XXX.de erscheinen. Die Gesamtkosten habe der Außendienstmitarbeiter auf 2.000,00 € beziffert. Im Gegenzug für das besonders günstige Angebot habe der Außendienstmitarbeiter verlangt, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin auf deren homepage positiv bewerte. Als die Beklagte ihre Entscheidung habe überdenken wollen, habe der Außendienstmitarbeiter geäußert, der Vertrag könne nur "hier und jetzt" unterzeichnet werden. Das erforderliche "Werbebudget" sei nur heute freigegeben und müsse sonst neu beantragt werden. Die Beklagte habe das vom Außendienstmitarbeiter ausgefüllte Vertragsformular unterzeichnet, ohne dieses durchzulesen. Die Beklagte behauptet weiter, die im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegte Leistungsbeschreibung habe bei Vertragsschluss nicht vorgelegen. Das von der Klägerin verlangte Entgelt sei um mehr als 100 % überhöht. 19 In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Anfechtung und die Kündigung des Vertrages erklärt. 20 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Entgelts aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB. Denn der Vergütungsanspruch ist nicht fällig. 24 Entgegen der Auffassung der Klägerin finden auf den von den Parteien geschlossenen typengemischten Vertrag die Bestimmungen der §§ 631 ff BGB Anwendung, da es sich um einen Vertrag mit überwiegend werkvertraglichem Charakter handelt (so auch LG München 30 S 312/09; LG Düsseldorf 21 S 53/08). 25 Der Internet-System-Vertrag stellt einen typengemischten Vertrag dar. Denn er enthält sowohl werk-, als auch dienst- und mietvertragliche Elemente. Welches Recht bei einem typengemischten Vertrag anzuwenden ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist das Recht der Hauptleistungspflicht anwendbar. Eine andere Ansicht wendet das Recht an, das für den betreffenden Vertragsbestandteil maßgebend ist und versucht, sich dabei erbebende Gegensätzlichkeiten nach dem mutmaßlichen Parteiwillen auszugleichen (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 69. Auflage, vor § 311 Rn. 24). Das Gericht folgt der erstgenannten Auffassung, da so für die Parteien leichter zu ermitteln ist, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und Widersprüchlichkeiten von vornherein vermieden werden. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist daher entscheiden auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen. 26 Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung der Klägerin ist das von der Klägerin zu erstellende Werk, so dass Werkvertragsrecht Anwendung findet. Die Klägerin ist nach dem abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, für die Beklagte eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" durchzuführen. Ferner schuldet die Klägerin nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Bei der Bestimmung welche der vorgenannten Leistungen den Schwerpunkt des Vertrages bildet, ist entscheidend auf den Vertragszweck abzustellen. Soll nach dem Vertragszweck derjenige, der die Nicht-Geldleistung zu erbringen hat, für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; MüKo – Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14). 27 Die Klägerin hat vorliegend für einen Erfolg einzustehen. Der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin liegt in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertig gestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Sowohl bei der Erstellung der Internetseite als auch bei jeder der Aktualisierungen handelt es sich um eigenständige Erfolge, die von der Klägerin zu erbringen sind (vgl. zu der Einordnung eines Vertrages über die Erstellung einer Internetpräsentation als Werkvertrag auch Schmidt in Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, Seite 537; Härting, Internetrecht, 3. Auflage, Rn. 373). Dass im Rahmen der Erstellung der Internetseite ein Erfolg geschuldet wird, ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihrem Vertragspartner eine fertige Internetseite zur Verfügung zu stellen hat. Wenn nur eine Dienstleistung Gegenstand des Vertrages wäre, die Klägerin also nicht dafür einzustehen hätte, dass die Internetseite tatsächlich erstellt wird, würde die Pflicht zur Bereithaltung der Internetseite nicht erfüllt werden können. Da jedoch nicht nur die erstmalige Erstellung der Internetseite als von der Klägerin zu erbringender Erfolg einzustufen ist, sondern auch die Aktualisierungen weiter Pflichten zur Erstellung von Werken beinhalten, schuldet die Klägerin insgesamt je nach Wunsch ihres Vertragspartners bis zu 10 Erfolge verteilt über den gesamten Vertragszeitraum. 28 Für die Anwendung des Werkvertragsrechts spricht auch der Inhalt der von der Klägerin überreichten Leistungsbeschreibung. Diese beschreibt im Wesentlichen nur die Schritte der Erstellung der Internetseite sowie den Inhalt der Internetseite. Dass die Webseite auf den Servern der Klägerin auch bereitgestellt werden soll, ergibt sich zwar ebenfalls aus der Leistungsbeschreibung. Allein der Umfang der Leistungsbeschreibung, der sich auf die Erstellung der Internetseite bezieht, im Vergleich zu dem Umfang der Leistungsbeschreibung, die sich auf deren spätere Bereitstellung bezieht, spricht jedoch deutlich dafür, dass die Erstellung der Seite als wesentlicher Teil des Vertrages anzusehen ist. 29 Dass die individuelle Gestaltung und Programmierung der Internetseite den Schwerpunkt des Vertrages bildet, ergibt sich weiter daraus, dass ohne die Erstellung der Seite die weiteren Leistungen wie das Bereithalten der Speichekapazität und die Datenpflege nicht möglich sind. Erst nach der Erstellung bzw. Gestaltung der Internetseite können die übrigen von der Klägerin geschuldeten Leistungen überhaupt erbracht werden und sind für die Beklage von Bedeutung und Nutzen. Auch ist der Aufwand für die Erstellung der Seite wesentlich zeit- und kostenintensiver, als ihre bloße Bereithaltung. Dies stimmt auch mit dem Vortrag der Klägerin überein, der Schwerpunkt der Leistungserbringung seitens der Klägerin liege bei Vertragsbeginn und die nachfolgende Pflicht zur Bereithaltung und Wartung der Internetpräsenz sei im Hinblick auf den Zeit-und Kostenaufwand von untergeordneter Bedeutung. 30 Der vorgenommenen Gewichtung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin keine gesonderte Vergütung für die Erstellung der Internetseite geltend macht, sondern nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 199,00 € netto erhebt. Allein die von der Klägerin festgelegten Zahlungsmodalitäten, nämlich eine sukzessive Zahlung über einen Zeitraum von drei Jahren, hat keinen Einfluss darauf, dass die von der Klägerin zu erbringende Hauptleistung die Erstellung der Internetseite ist. 31 Die Erstellung der Internetseite ist auch nicht nur Mittel zum Zweck der Vermietung dieses Internetauftritts. Insbesondere die Verpflichtung zu Aktualisierungen während der Vertragslaufzeit, aber auch der Umstand, dass der Internetauftritt individuell auf die Bedürfnisse des Vertragspartners der Klägerin zugeschnitten war, grenzt den vorliegend zu beurteilenden Vertrag von Verträgen, mit denen beispielsweise der Aufbau und die Bereitstellung eines Großzeltes, eines Baugerüsts oder einer anderen individuell für den Vertragspartner erstellten Sache geschuldet ist, ab. Bei diesen Verträge, die ebenfalls werkvertragliche und mietvertragliche Elemente enthalten und bei denen die Verpflichtung zum Aufbau der vermieteten Sachen als Mittel zum Zweck der Vermietung angesehen wird, liegt der Schwerpunkt auf dem Mietrecht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004, Az: 5 W 21/04; zitiert nach Juris). Allerdings wird dort nur der einmalige Aufbau einer Sache geschuldet, die nach Wiederabbau von dem Vermieter gegebenenfalls in veränderter Form erneut genutzt werden kann. Im Gegensatz zu der "Vermietung" eines Zeltes oder Baugerüsts soll vorliegend eine nur für die Beklagte gedachte und nutzbare Leistung von der Klägerin erbracht werden, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin nicht mehr brauchbar ist. Es besteht daher für den Vertragspartner der Klägerin ein besonderes Interesse an der Erstellung der Internetseite, das bei der Errichtung einer weniger individuell auf den Vertragspartner zugeschnittenen Sache nicht in einem vergleichbaren Umfang besteht. Im Gegensatz zu der Errichtung und Zurverfügungstellung eines Großzeltes oder Baugerüsts liegt daher im vorliegenden Fall der Schwerpunkt der Leistung nicht auf der Zurverfügungstellung des hergestellten Gegenstandes, sondern in der Erstellung der Internetseite selbst. Hierfür spricht auch, dass die Vermietung eines Baugerüsts oder Zeltes grundsätzlich auch ohne den Aufbau möglich wäre, während die Bereithaltung der Internetseite ohne deren Erstellung nicht möglich wäre. Die Erstellung der Internetseite ist daher nicht nur als Mittel zum Zweck der Vermietung, sondern andersrum die Zurverfügungstellung gegen monatliche Zahlung als besondere Art der Bezahlung der Werkleistung anzusehen. 32 Gegen eine Anwendung Werkvertragsrechts spricht auch nicht, dass die Internetseite auf Dauer über den Server der Klägerin betrieben werden soll. Zwar stellt die Nutzung dieses Servers eine Gebrauchsüberlassung dar, die für einen Mietvertrag typisch ist. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine gegenüber der Erstellung der Internetseite untergeordnete Leistung, so dass der Schwerpunkt der von der Klägerin geschuldeten Leistung weiterhin im Beriech des Werkvertragsrechts anzusiedeln ist. 33 Der Einordnung des Schwerpunkts des Internet-System-Vertrages als Werkvertrag steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte kein Eigentum an dem Werk erhält. Denn ebenso wie bei der Herstellung einer Kundenzeitschrift als Werbebeilage (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000 – 24 U 41/2000) oder der Erstellung von Anzeigen durch Werbeagenturen ist als Vertragsziel bei der Erstellung einer Internetpräsenz die fertige Präsentation als Erfolg der Leistung geschuldet (Schmidt in Spindler a.a.O. S. 537). Eine Eigentumsübertragung ist zur Einstufung als Werkvertrag nicht erforderlich. 34 Auf Grund der Beurteilung des streitgegenständlichen Vertrages nach Werkvertragsrecht, kann sich die Klägerin nicht auf die in § 1 abs. 1 S. 2, 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vorleistungspflicht berufen. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht ist im Rahmen eines Werkvertrages grundsätzlich unzulässig und damit nach § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über den Werkvertrag verstößt. 35 Gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung für das Werk bei Abnahme zu entrichten. nach § 632 a BGB kann der Werkunternehmer Abschlagzahlungen für erbrachte Teilleistungen bzw. für erworbene Materialien verlangen. In Abweichung von diesen Vorschriften begründet die fragliche Klausel eine Vorleistungspflicht der Beklagten unabhängig von den Leistungen der Klägerin. Die Abweichung von den werkvertraglichen Vorschriften begründet für die Beklagte Nachteile von einigem Gewicht. Während nach der Regel des § 641 BGB die Fälligkeit von der Abnahme und damit davon abhängt, dass der Besteller die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt, wird mit der fraglichen Bestimmung eine Vorleistungspflicht des Bestellers zu einem Zeitpunkt begründet, in dem das eigentliche Werk noch nicht erstellt ist und eine Überprüfung auf Ordnungsgemäßheit noch nicht möglich ist. 36 Auch ist die Vereinbarung einer Vorleistungsklausel nicht ausnahmsweise deswegen zulässig, weil für die Abweichung von den gesetzlichen Leitbestimmungen ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und die Erbringung der Gegenleistung gesichert ist. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Vereinbarung einer Vorleistungsklausel ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Erbringung der Vorleistung der Beklagten nicht bereits einen wesentlichen Teil ihrer Vertragsverpflichtungen erfüllt. Auch sind der Klägerin nicht aus tatsächlichen Gründen andere Möglichkeiten der Sicherung des Vermögensanspruchs verschlossen. Sie hat nicht mit der Erstellung der Internetseite jedes Druckmittel verloren, ihr Entgelt einzufordern. So kann sie nach Erstellung der Internetseite bei Nichtzahlung des Entgeltes durch die Beklagte die Internetseite abschalten. 37 Auf Grund der Unwirksamkeit der Vorleistungspflicht und der Tatsache, dass die Klägerin eine Abnahme der Leistung durch die Beklagte nicht vorgetragen hat, ist der geltend gemachte Anspruch nach § 641 BGB nicht fällig. 38 Unabhängig hiervon besteht der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht, da die Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt hat. Das Kündigungsrecht ergab sich aus § 649 BGB. Die Vereinbarung in § 2 Ziffer 1 der AGB der Klägerin, nach der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sein sollte, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartner dar, die zur Unwirksamkeit der fraglichen Klausel nach § 307 BGB führt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166). Die unangemessene Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während der Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird. Die Beklagte durfte daher bis zur Vollendung des Werkes, das bislang noch nicht fertig gestellt worden ist, nach § 649 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht hat die Beklagte in der Klageerwiderung wirksam ausgeübt. 39 Der Klägerin stehen auch Ansprüche aus § 632 a BGB, § 642 BGB oder § 649 BGB nicht zu. Auch diese Vorschriften sind nach dem zuvor Gesagten auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, da der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin in der Erstellung eines Werkes liegt. Der Vortrag der Klägerin ist hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche jedoch nicht schlüssig. Die Klägerin hat weder zu einem Anspruch auf Zahlung von Abschlagszahlungen noch zu einem Vergütungsanspruch nach Kündigung oder einem Anspruch wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht des Bestellers vorgetragen. Sie hat weder dargetan, welche Teilleistungen erbracht worden sind, noch hat sie zu den ersparten Aufwendungen ausgeführt. 40 Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB zu. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Der Streitwert wird auf 3.806,81 festgesetzt.