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Urteil

231 C 16403/09

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2010:0301.231C16403.09.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.902,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, Vers-Nr. XXXXXXXXXXX, Kostenschutz für alle in Zukunft aus dem Verfahren vor dem Landgericht X – Az. X O XXX/XX – noch entstehenden Kosten über die unter Ziff. 1) genannten Kosten hinaus zu gewähren und eine entsprechende Deckungszusage zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2010 durch die Richterin am Amtsgericht X für Recht erkannt: für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.902,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, Vers-Nr. XXXXXXXXXXX, Kostenschutz für alle in Zukunft aus dem Verfahren vor dem Landgericht X – Az. X O XXX/XX – noch entstehenden Kosten über die unter Ziff. 1) genannten Kosten hinaus zu gewähren und eine entsprechende Deckungszusage zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer in X gelegenen Wohneinheit, die er mit notariellem Kaufvertrag vom 12.04.2005 erworben hat. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 06.10.2004 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 26 X.X.X-ARB in der Variante Optimal-Rechtsschutz für Nichtselbstständige mit einer Selbstbeteiligung von 150,- € je Rechtsschutzfall. Die vereinbarten ARB 2003 enthalten u.a. folgende Regelung: § 3 ARB: Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a)..... b)...... c)...... d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, bb) ........ cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) … Im Rahmen des Erwerbs der Immobilie ist dem Kläger ein erheblicher Schaden dadurch entstanden, dass der gleichzeitig als Bauträger fungierende Verkäufer, der sich zur fachgerechten Sanierung der denkmalgeschützten Wohnanlage verpflichtet hatte, von einem Insolvenzverfahren betroffen wurde. Der Kläger erhebt gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar den Vorwurf, bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung gewusst und pflichtwidrig verschwiegen zu haben, dass die Bauträgerin insolvenzreif war. Der Kläger hat den Notar vor dem Landgericht X (Az. X O XXX/XX) auf Schadensersatz verklagt. Das Verfahren ruht derzeit aufgrund eines Parallelprozesses. Mit Schreiben vom 02.10.2007 bat der Kläger bezüglich des Schadensersatzprozesses um Deckungszusage, die mit Schreiben der Beklagten vom 12.10.2007 unter Berufung auf die o.g. Ausschlussklausel abgelehnt wurde. Der Kläger begehrt mit der Klage zum einen Erstattung der bereits angefallenen Kosten im Verfahren vor dem Landgericht X, zum anderen Feststellung, dass die Beklagte zur Übernahme der zukünftigen Kosten im nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem Landgericht und Erteilung einer Deckungszusage verpflichtet ist. Der Kläger meint, die Ausschlussklausel greife vorliegend nicht ein, da ein adäquater Zusammenhang i.S. eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Notars und "dem Erwerb eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks" fehle. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.902,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, Vers-Nr. XXXXXXXXXXX, Kostenschutz für alle in Zukunft aus dem Verfahren vor dem Landgericht X – Az. X O XXX/XX – noch entstehenden Kosten über die unter Ziff. 1) genannten Kosten hinaus zu gewähren und eine entsprechende Deckungszusage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Erwerb des zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks zu bejahen sei, da anders als die Altfassung des § 4 Abs. 1 k ARB 1975 der neu gefasste § 3 Abs. 1 d) ARB 2003 keinen "unmittelbaren Zusammenhang" mehr fordere und daher eine äquivalente Ursache ausreichend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage im Klageantrag zu 2) nach § 256 ZPO zu bejahen, denn der gegen den Notar geführte Schadensersatzprozess ist nicht beendet, sodass weitere Kosten entstehen und derzeit nicht beziffert werden können. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten bereits entstandenen Prozesskosten in Höhe von 1.902,58 € als auch einen Anspruch auf Feststellung der Erstattung der zukünftigen Kosten in dem derzeit ruhenden Verfahren vor dem Landgericht X sowie auf Erteilung der entsprechenden Deckungszusage aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Schadensersatzklage gegen den Notar ist nicht von der Ausschlussklausel des § 3 ARB 2003 umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an ( BGH VersR 2003, 454 ; VersR 2003 541, 584; VersR 2003, 641 , 642; OLG Hamm NJOZ 2006, 282). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden ( BGH vom 25.04.2007 - IV ZR 85/05 ; BGH VersR 2005, 682 ; NJW-RR 2003, 672 ; OLG Hamm VersR 2005, 1678 /80; OLG Karlsruhe VersR 2005, 1681 ). Anders als die Altfassung des § 4 Abs. 1 k ARB 1975 wird zwar nach § 3 ARB 2003 kein "unmittelbarer" Zusammenhang mehr gefordert, sondern ein bloßer "ursächlicher", jedoch genügt es auch nach der Neufassung nicht, dass irgendeiner der genannten Umstände conditio sine qua non der in Frage stehenden Streitigkeit ist. Vielmehr muss – unter Berücksichtigung des mit dem Risikoausschluss verfolgten Zwecks - ein adäquater Zusammenhang bestehen und zwar im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstands (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 3 Rn. 2). Denn der Baurisikoausschluss verfolgt den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH, VersR 2004, 1596; BGH, ZfSch 2008, S. 581 f. ). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bereits jede Ursache ohne sachlichen Bauzusammenhang zu einem Ausschluss führen würde (z.B. Unfall auf dem Weg zur Beurkundung). Das Erfordernis eines sachlichen Zusammenhangs ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Erwerb von Grundstücken, die nicht (mehr) zu Bauzwecken bestimmt sind, besteht. Dem um Verständnis dieses Risikoausschlusses bemühten Versicherungsnehmer erschließt sich zwar, dass mit der Regelung Bauprozesse wegen des mit ihnen verbundenen hohen und kaum kalkulierbaren Kostenrisikos vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, er kann jedoch nicht erkennen, dass sich der Risikoausschluss auch auf den als Notar an dem Grundstückserwerb im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses Beteiligten wegen notarieller Pflichtverletzung erstreckt. Die behauptete Amtspflichtverletzung des Notars ist einem anders gearteten Risiko zuzuordnen als nach dem Zweck der Baurisikoklausel vorgesehen (vgl. noch zu § 4 ARB 1975 Urteil des LG Düsseldorf, Az. 23 S 491/02) und somit ist der - auch nach der Neufassung der ARB 2003 - erforderliche adäquate Sachzusammenhang zu verneinen. Die unterlassene Aufklärung über die Insolvenzreife des anderen Vertragspartners oder anderer kauferheblicher Umstände im Rahmen einer notariellen Beurkundung ist auch in vielen anderen Bereichen – unabhängig von der beabsichtigten Bebauung eines Grundstücks - denkbar und für den Käufer mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden (z.B. verschwiegene Insolvenzreife bei Unternehmenskäufen bzw. bei falschen Unternehmensdaten bei Unternehmenskäufen, Altlasten auf Grundstück etc.), sodass die vorgeworfene Pflichtverletzung in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem von der Baurisikoklausel verfolgten Zweck steht. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d) aa) ARB 2003 (Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks) greift zudem vorliegend bereits schon deshalb nicht, da diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass das Grundstück noch nicht bebaut ist. Der Kläger hat vorliegend indes ein bereits bebautes Grundstück erworben, bei dem die denkmalgeschützten Wohneinheiten lediglich saniert werden sollten. Versicherungsschutz besteht aber grundsätzlich für Streitigkeiten aus dem Erwerb von Grundstücken, die nicht (mehr) zu Bauzwecken bestimmt sind (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 3 Rn. 4). Soweit eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung vorgenommen wurde - wovon angesichts des Denkmalschutzes der Wohnanlage und der hohen Sanierungskosten ausgegangen werden kann – kommt allenfalls ein Ausschluss nach § 3 Abs. 1 d) cc) ARB 2003 in Betracht, wonach Rechtsschutz nicht besteht in ursächlichem Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. Anders als der Wortlaut der aa) knüpft cc) somit nicht an den Erwerbstatbestand konkret an, sondern schließt lediglich Streitigkeiten im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen aus dem Versicherungsschutz aus. Aus der Gleichsetzung von Grundstücken, die sich bereits im Eigentum bzw. Besitz befinden und der bloßen Absicht des Erwerbs bzw. Besitzes ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Versicherungsausschluss von vornherein nicht an den Erwerbstatbestand anknüpfen soll. Somit ist die vorliegend vorgeworfene Pflichtverletzung des Notars im Zusammenhang mit dem Erwerb ohnehin von vornherein nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 d)cc) nicht von der Baurisikoklausel erfasst. Zudem fehlt es – wie bereits zuvor erläutert – an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang begründet. Der Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2010, der lediglich Wiederholungen der Rechtsansicht enthielt, gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die Nebenforderungen (Zinsen) sind ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage 08.01.2010) begründet (§§ 288, 291 BGB). IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 2.854,29 €