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Urteil

35 C 14555/09

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfolgung satzungsgemäßer Aufgaben nachweist. • Der Vermieter kann sich auf ein Interesse nahe stehender Einrichtungen berufen; es ist nicht auf eigene Person beschränkt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). • Fehlende Baugenehmigung oder vorhandene alternative Räume stehen einer berechtigten Interessenwahrnehmung nicht ohne Weiteres entgegen, sofern der konkretere Bedarf nachvollziehbar dargelegt ist. • Ein Widerspruch nach § 574 BGB ist unbegründet, wenn die Interessen des Mieters gegenüber dem konkreten berechtigten Interesse des Vermieters zurücktreten und ausreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Nutzung der Liegenschaft für satzungsgemäße Beratungsstelle rechtmäßig • Eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfolgung satzungsgemäßer Aufgaben nachweist. • Der Vermieter kann sich auf ein Interesse nahe stehender Einrichtungen berufen; es ist nicht auf eigene Person beschränkt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). • Fehlende Baugenehmigung oder vorhandene alternative Räume stehen einer berechtigten Interessenwahrnehmung nicht ohne Weiteres entgegen, sofern der konkretere Bedarf nachvollziehbar dargelegt ist. • Ein Widerspruch nach § 574 BGB ist unbegründet, wenn die Interessen des Mieters gegenüber dem konkreten berechtigten Interesse des Vermieters zurücktreten und ausreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen. Die Parteien stehen seit 1999 in einem Mietverhältnis über eine Zweizimmerwohnung im Haus C Str. 00 in E. Der Vermieter plant die Umnutzung des Hauses zur Evangelischen Beratungsstelle ("E1 in E") und kündigte das Mietverhältnis zum 31.10.2009. Der Beklagte bewohnte als letzter Mieter eine etwa 48 qm große Wohnung; das restliche Gebäude ist überwiegend leerstehend. Der Beklagte rügt unzureichende Darlegung des Kündigungsgrundes, bestreitet eigenen Bedarf des Klägers zugunsten der E1 und macht Rechtsmissbrauch sowie das Fehlen einer Baugenehmigung geltend. Hilfsweise erhebt der Beklagte Widerspruch wegen unbilliger Härte und verweist auf persönliche Interessen und Investitionen. Das Gericht hat die Räumungsklage zugunsten des Klägers entschieden. • Der Kläger ist zur Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt, weil ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt; die Räume sollen für die satzungsgemäße Beratungsstelle genutzt werden. • Die Darlegung des Bedarfs im Kündigungsschreiben und der ergänzende Klagevortrag genügen den Anforderungen an nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Erlangungsinteresse des Vermieters. • Der Umstand, dass die Beratungsstelle rechtlich eine andere juristische Person (E1) sein kann, schließt die Geltendmachung des berechtigten Interesses durch den Vermieter nicht aus; nahe stehende Einrichtungen können nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berücksichtigt werden. • Die fehlende Baugenehmigung ist nicht entscheidend, da nicht ersichtlich ist, dass eine Genehmigung versagt werden würde; die Auswahl des Objekts ist plausibel und die Wohnung des Beklagten blockiert den Planungsfortgang. • Ein Widerspruch nach § 574 BGB ist unbegründet: In der Wohnlage bestehen hinreichende alternative Wohnangebote, der Vortrag zu Investitionen ist unzureichend, und die Interessen des Beklagten sind gegenüber dem berechtigten Interesse des Klägers nachrangig. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr. 7, 711 S. 1 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Der Beklagte wurde zur Räumung der Wohnung und Herausgabe der Schlüssel verurteilt. Das Gericht sieht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses zur Einrichtung einer satzungsgemäßen Beratungsstelle und erachtet die Darlegungen hierzu als ausreichend nachvollziehbar. Ein etwaiger Widerspruch wegen unbilliger Härte wurde zurückgewiesen, da alternative Wohnmöglichkeiten bestehen und die vom Beklagten geltend gemachten Interessen und Investitionen nicht durchgreifend dargelegt wurden. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung.