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Urteil

53 C 2785/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2010:0526.53C2785.10.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2010 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Abfassung eines Tatbestandes war nach § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 04.08.2009 X keinen weiteren Schadensersatzanspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 417,35 € nach §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 249 BGB. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges grundsätzlich für die unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers. Hierzu gehören auch die erforderlichen und notwendigen Mietwagenkosten. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies sind auch unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes die Kosten, die dem örtlich relevanten Markt entsprechen. Im Grundsatz kann der sogenannte Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietungsortes geschätzt werden. Die Beklagte hat bereits vorprozessual auf die entstandenen Mietwagenkosten 950,00 € gezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, unter Zugrundelegung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage unter Hinzurechnung eines 20-prozentigen Aufschlages wegen der Unfallsituation Mietwagenkosten in Höhe von 1.367,35 € gerechtfertigt wären, so dass nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von 950,00 € ein restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 417,35 € verbliebe. Nach dem Sach- und Streitstand ist die Schwacke-Liste für Mietwagenkosten im vorliegenden Fall keine geeignete Schätzgrundlage. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargetan, dass im hiesigen Postleitzahlenbezirk die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges von der Firma S 540,89 €, bei der Firma E 425,96 € und bei der Firma A 402,49 € möglich gewesen wäre, so dass aufgrund der vorprozessualen Zahlung in Höhe von 950,00 € der erforderliche Geldbetrag zur Erstattung der angemessen Mietwagenkosten jedenfalls ausgeglichen worden ist. Auch wenn es sich bei der Auflistung der Beklagten um aktuelle Preislisten des Jahres 2010 gehandelt hat, ist von der klägerischen Seite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im August 2009 die vorgenannten großen Mietwagenunternehmen wesentlich höhere bzw. mehr als doppelt so hohe Mietwagenkosten verlangt haben. Mit Rücksicht auf den Zeitraum zwischen dem Unfallereignis am 03.08.2009 und der Anmietung am 13.08.2009, also bei einem Zeitraum von 10 Tagen, lagen keinerlei unfallbedingte Besonderheiten vor, über welche eventuell bei der Anmietung am Tag des Unfallereignisses hätte nachgedacht werden können. Der Kläger hatte also ausreichend Zeit, Mietwagenkosten zu recherchieren und einen preisgünstigen Anbieter auszuwählen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.01.2007, Aktenzeichen VI ZR 99/06, ausdrücklich festgehalten hat, dass sich der Geschädigte vor der Anmietung nach günstigen Mietpreisen im Normaltarif erkundigen muss. Er muss sich insbesondere auch nach dem günstigen Normaltarif erkundigen. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zuschlages von 20 % sind daher keinesfalls gegeben. Die Beklagte hat im Übrigen erhebliche Einwendungen gegen die von dem Kläger zugrunde gelegte Schwackeliste Automietpreisspiegel vorgetragen. Als geeignete Schätzgrundlage kommt daher allenfalls der Mietpreisspiegel nach der Erhebung des Fraunhoferinstituts für das Jahr 2009 für den hier zu berücksichtigenden Postleitzahlenbereich 47 in Betracht. Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung eines Mietzeitraums von 12 Tagen ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 532,53 €. Die Zugrundelegung des Marktpreisspiegels des Fraunhoferinstituts Arbeitswirtschaft und Organisation IAO durch eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen bestätigt, z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Aktenzeichen 14 U 175/08; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.011.2008, Aktenzeichen 1 U 555/07; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08; OLG München, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.02.2009, Aktenzeichen 5 U 238/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2009, Aktenzeichen 7 U 94/09 und Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.02.2009, Aktenzeichen 1 U 145/08 sowie durch die Entscheidungen zahlreicher Instanzgerichte, u.a. auch das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2009, Aktenzeichen 20 C 10.429/08. Mithin war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 417,35 € festgesetzt.