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Urteil

47 C 2747/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2010:0728.47C2747.10.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2010

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.07.2010 durch die Richterin X für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 03.11.2009 aus abgetretenen Recht ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten in Höhe von 428,00 € gemäß §§ 115 VVG, 249 BGB zu. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe der Mietwagenkosten, namentlich die Höhe des örtlichen "Normaltarifs" und die Frage, ob und in welcher Höhe ein pauschaler Zuschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen berechtigt ist. Der Höhe nach kann gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist generell der sog. Normaltarif. Etwas anderes kann gelten, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die einen höheren Mietpreis als nach dem "Normaltarif" rechtfertigen. Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem "Normaltarif" vorliegend auf 515,00 €. Ferner ist ein pauschaler Aufschlag von 20% aufgrund unfallbedingter Sonderleistungen gerechtfertigt. Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen. Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH NJW 2009, 58). Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien selbst in den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen von Fraunhofer Institut und Schwacke (2008) zugrunde gelegt. Das Gericht hält die nach der sog. "Schwacke-Liste" ermittelten "Normaltarife" für nicht ohne weiteres marktgerecht. Dies ist vornehmlich mit der Art und Weise der Erhebung zu begründen, nämlich, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt werden, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem erklärten Ziel dient, einen Preisvergleich u.a. auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Dass vor diesem Hintergrund die Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich geradezu aus wirtschaftlichen Gründen genötigt sehen könnten, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen, ist nicht auszuschließen. Dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres marktgerecht sind, ergibt schon eine kurze Internet-Recherche. Gleichwohl ist die "Schwacke-Liste" als Schätzungsgrundlage allein aufgrund ihrer breiten Akzeptanz in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Auch die Untersuchung des Fraunhofer Instituts erscheint jedoch nicht frei von Bedenken, wenn z.B. Anfragen mit einem Vorlauf von ca. 1 Woche getätigt wurden, oder nicht ausreichend betreffend Zusatzkosten für Haftungsreduzierung (unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen) und Freikilometer differenziert wird. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, bedarf es einer kritischen Bewertung dieser Erhebungen. Eine kurze eigene Internetrecherche des Gerichts zeigte ferner, dass bei den großen Anbietern häufig über Internetmasken eine Anmietung am gleichen Tage gar nicht erst möglich ist, bzw. Anmietungen mit entsprechendem Reservierungsvorlauf zu günstigeren Preisen führen. Eine eigene (Kontroll-)Recherche im Internet brachte vorliegend keine belastbaren Vergleichswerte hervor, auf die eine Schätzung weiter hätte gestützt werden können, da sich die Leistungsdetails und Tarifmerkmale zum Teil erheblich unterschieden, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gewährleistet war. Das Gericht hält die "Schnittmenge" der sich aus den zwei o.g. genannten Untersuchungen für ausreichend, um die Höhe des "Normaltarifs schätzen zu können. Unstreitig beläuft sich das gewichtete Mittel des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste (2008) für das PLZ-Gebiet 572 und die einschlägige Klasse 2 auf die Dreitagepausche von 225,00 € und zweimal die Tagespauschale von 75,00 € zzgl. 50,00 € Zuschlag für Winterreifen, 46,00 € für das Zustellen und Abholen, 60,00 € für die zweite Fahrerin und 34,00 € für Vollkaskoversicherung, insgesamt also 565,00 €. Die vom Fraunhofer Institut ermittelten Werte belaufen sich für das einschlägige PLZ-Gebiet 57 auf die Dreitagepauschale von 151,25 € und zweimal die Tagespauschale von 79,58 €. Zzgl. Winterreifenzuschlag von 50,00 €, 46,00 € für das Zustellen und Abholen, 60,00 € für die zweite Fahrerin gem. Schwacke-Liste ergibt sich demnach ein Normaltarif von ca. 465,00 €. Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Normaltarif für die streitgegenständliche Mietzeit auf ca. 515,00 €. Dies entspricht dem Mittelwert der vorgenannten Werte. Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, einen Aufschlag von 20% für unfallbedingte Zusatzleistungen anzusetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie den Mietzins des Geschädigten vorfinanziert habe. Auch sei die voraussichtliche Mietzeit offen geblieben. Es seien dem Geschädigten gegenüber keine Vorauszahlung oder Kaution erhoben worden. Auch habe es einen erhöhten Verwaltungsaufwand gegeben. Zu mehr Angaben ist die Klägerin insoweit nicht verpflichtet (BGH, Urteil v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, Rn. 7 zitiert über juris). Dies rechtfertigt den pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008 – 20 S 190/06, Rn. 25 zitiert über juris). Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 515,00 € + 20%, insgesamt mithin 618,00 € erforderlich. Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. der Geschädigte sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor. Zusammengefasst belaufen sich daher die erforderlichen Mietwagenkosten auf 618,00 €. Davon hat die Beklagte 190,00 € erstattet, so dass sich ein Restanspruch von 428,00 € ergibt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO. Streitwert: 568,90 €