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Beschluss

502 IN 273/08

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Insolvenzgericht ist zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann zuständig, wenn das Eröffnungsverfahren nicht zur Insolvenz-Eröffnung führt. • Zur Bemessung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist ein Bruchteil der Regelvergütung zugrunde zu legen; Art, Umfang, Dauer und Verantwortung der Tätigkeit sind nach § 11 InsVV zu berücksichtigen. • Berechnungsgrundlage ist das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung der Verwaltung unterliegt; nicht zur Nachlassmasse gehörende Kaufpreisbestandteile sind hiervon abzusetzen. • Bei signifikanter Abweichung vom Regelfall sind Zu- und Abschläge vorzunehmen; die Gesamtbemessung erfolgt in tatrichterlicher Würdigung. • Für Auslagen kann eine pauschalierte Erstattung bis 250 EUR je angefangenen Monat gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters • Das Insolvenzgericht ist zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann zuständig, wenn das Eröffnungsverfahren nicht zur Insolvenz-Eröffnung führt. • Zur Bemessung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist ein Bruchteil der Regelvergütung zugrunde zu legen; Art, Umfang, Dauer und Verantwortung der Tätigkeit sind nach § 11 InsVV zu berücksichtigen. • Berechnungsgrundlage ist das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung der Verwaltung unterliegt; nicht zur Nachlassmasse gehörende Kaufpreisbestandteile sind hiervon abzusetzen. • Bei signifikanter Abweichung vom Regelfall sind Zu- und Abschläge vorzunehmen; die Gesamtbemessung erfolgt in tatrichterlicher Würdigung. • Für Auslagen kann eine pauschalierte Erstattung bis 250 EUR je angefangenen Monat gewährt werden. Mehrere Erben beantragten die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Zur Prüfung von Insolvenzgründen und Massebeständen wurde ein Rechtsanwalt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt; auf seine Anregung wurden Sicherungsmaßnahmen getroffen. Im Verfahren ergaben sich Sanierungsbedarfe am Pachtobjekt sowie Verhandlungen über eine Investorenlösung und letztlich ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht, aufgrund dessen der Eröffnungsantrag zurückgenommen und die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Der vorläufige Verwalter beantragte Festsetzung einer Vergütung und Auslagen; die Miterben hielten das Insolvenzgericht für unzuständig und rügten die Höhe der Vergütung und die Berechnungsgrundlage. Streitbestandteile waren insbesondere die Einbeziehung von Kaufpreisbestandteilen in die Berechnungsgrundlage sowie das Ausmaß überobligatorischer Tätigkeiten des Verwalters. • Zuständigkeit: Das Insolvenzgericht ist nach § 21 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 64 Abs.1 InsO zur Festsetzung berufen; §25 Abs.2 InsO rechtfertigt, die Festsetzung auch bei nicht eröffneter Insolvenz dem Insolvenzgericht zuzuweisen. • Rechtspfleger: Die Festsetzung ist dem Rechtspfleger zugewiesen, da kein Richtervorbehalt entgegensteht (§3 Nr.2 e RpflG). • Berechnungsgrundlage: Maßgeblich ist das Vermögen zum Ende der vorläufigen Verwaltung (§11 Abs.1 S.3 InsVV); im Kaufpreis enthaltene Positionen, die nicht zur Nachlassmasse gehörten (Mobiliar, Kleininventar, Pit-Pat-Anlage, Kücheninventar), sind abzusetzen. • Bemessung des Bruchteils: Die Regelvergütung eines endgültigen Verwalters wird nach §2 InsVV ermittelt; für den vorläufigen Verwalter ist nach §11 InsVV ein Bruchteil zu bestimmen, wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge rechtfertigen. • Tatrichterliche Würdigung: Zu- und Abschläge sind nicht zwingend einzeln festzulegen; vielmehr ist eine Gesamtschau vorzunehmen, die die Überschreitung des Normalfalls durch besondere Aufgaben (Sanierung, Pachtüberwachung, Investorenverhandlungen, lange Dauer) berücksichtigt. • Konkretisierung: Nach Abzug nicht zur Masse gehörender Kaufpreisbestandteile beträgt die Berechnungsgrundlage 193.150 EUR; daraus folgt eine Regelvergütung des endgültigen Verwalters von 26.270,50 EUR. • Festsetzung: Angemessen erscheint ein Bruchteil von 60 % der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, weil Aufwand, Verantwortung, Komplexität und die nahezu siebenmonatige Dauer die Vergütung erhöhen. • Auslagen: Nach Maßgabe der InsVV ist eine pauschalierte Auslagenvergütung zuzusprechen; für knapp sieben Monate sind 1.750 EUR pauschal festgesetzt. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen wurde stattgegeben. Das Gericht setzte die Vergütung auf 18.757,14 EUR und die Auslagen auf 2.082,50 EUR jeweils einschließlich Umsatzsteuer fest. Grundlage war eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 193.150 EUR und die tatrichterliche Zumessung eines Bruchteils von 60 % der Regelvergütung nach InsVV, da der Verwalter über das Normalmaß hinaus tätig war (Sanierungsmaßnahmen, Pachtklärung, Investorenverhandlungen, verlängerte Dauer). Nicht zur Nachlassmasse gehörende Kaufpreisbestandteile wurden von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen. Die Auslagen wurden pauschal für die Dauer der vorläufigen Verwaltung bemessen.