Beschluss
252 F 277/10
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2010:1026.252F277.10.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf –Familiengericht-
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010
im schriftlichen Verfahren am 26.10.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
b e s c h l o s s e n :
Den Parteien und Kindeseltern wird die gemeinsame elterliche Sorge für das
Kind X, geb. am xxx übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf –Familiengericht- auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren am 26.10.2010 durch die Richterin am Amtsgericht X b e s c h l o s s e n : Den Parteien und Kindeseltern wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind X, geb. am xxx übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Die Parteien sind die nichtehelichen Eltern der am 25.04.2009 geborenen X. Die Parteien führten seit Herbst 2008 bis Mitte dieses Jahres einen gemeinsamen Haushalt. Die elterliche Sorge lag bisher bei der Kindesmutter. Mittlerweile lebt die Kindesmutter mit X in einer eigenen Wohnung. Der Antragsteller und Kindesvater sieht X regelmäßig. Beide Elternteile sind damit einverstanden, dass X ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter hat. Die Kindesmutter hat zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2010 erklärt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland sieht. Der Kindesvater und Antragsteller befürchtet, dass die Kindesmutter und Antragsgegnerin ihn nach der Trennung von den Belangen des Kindes ausschließen wird. Er beantragt, die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind X, geb. am xxx auf ihn und die Kindesmutter. Die Antragsgegnerin und Kindesmutter will das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge weiterhin allein ausüben. Im Übrigen erklärt sie sich mit der gemeinsamen Sorge durch beide Elternteile einverstanden. Sie trägt vor, der Kindesvater setze dem Kind nicht hinreichend Grenzen und verwöhne es. Zudem habe es Uneinigkeit bei den für X erforderlichen Impfungen gegeben. Außerdem habe der Vater sich nicht hinreichend an den Kosten der Ausstattung des Kindes beteiligt. Die Kindesmutter befürchtet, der Vater könne das Kind zu sich holen. Außerdem hat sie Sorge, dass er bei Vermögensangelegenheiten nicht mitwirkt. Die Kindeseltern sind angehört worden. Das Jugendamt hat im August 2010 schriftlich und im Termin am 21.10.2010 mündlich Bericht erstattet. II. Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet. Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben. Die gemeinsame Sorge ist insbesondere und auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzurichten. Insofern haben beide Elternteile zu Protokoll versichert, dass Xs Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter liegt. Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung äußert, der Kindesvater könne X zu sich holen, kann er dies nicht auf Basis einer alleinigen Entscheidung. Die Befürchtung der Mutter stützt sich zudem auf keinerlei Tatsachen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu Protokoll erklärt, dass er damit einverstanden ist, wenn X ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Auch die Vermögenssorge ist beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausübung der elterlichen Sorge betreffend Vermögensangelegenheiten durch beide Elternteile nicht möglich ist. Soweit die Antragsgegnerin beispielhaft angeführt hat, sie habe Sparverträge für die Tochter angelegt, auf die der Antragsteller nicht einzahle, ist dies seine alleinige Entscheidung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich einem neu anzulegenden Sparvertrag, auf den die Mutter allein für die Tochter einzahlen würde, versperrt. Dass er selbst keinerlei Einzahlungen vornehmen will, steht der Einrichtung der gemeinsamen Sorge nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht vielmehr den Eindruck, dass es der Kindesmutter schlicht zu aufwendig ist, den Vater bei der Einrichtung eines Sparbuchs oder ähnlichem kontaktieren zu müssen. Dies ist indes kein Argument, es bei der alleinigen elterlichen Sorge zu belassen. Für die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge hat die Kindesmutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zugestimmt. Das Gericht hat von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen. Insoweit ist die Sachlage ausreichend ermittelt. Soweit die Kindesmutter sich mit der Einrichtung der gemeinsamen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge nicht einverstanden erklären konnte, beruht dies nach Auffassung der Richterin allein auf Befürchtungen der Mutter über Konflikte in der Zukunft, für die keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 81 FamFG. Streitwert: 3.000,00 € Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.