Beschluss
96 XVI 21/09
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein aufgrund von Leihmutterschaft geschlossener Vertrag, der Eizellenfremdspende und Auszahlung von Leistungen zum Zweck der Überlassung des Kindes umfasst, ist nach deutschem Recht gesetzes- und sittenwidrig und kann die Annahme des Kindes nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB verhindern.
• Bei Mitwirkung der Annehmenden an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes ist eine Annahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
• Die gebotene Kindeswohlprüfung umfasst auch die Frage, ob die Adoption rechtlich notwendige Verbesserungen bringt; bei faktisch gelebter, stabiler Betreuung durch beide Lebenspartner kann die Erforderlichkeit verneint werden.
• Für im Ausland geschlossene Leihmutterschafts- oder Samenspenderverträge sind deutsche Sachvorschriften (EGBGB, FGG) anzuwenden, sodass deutsche Wertentscheidungen (z. B. Embryonenschutzgesetz) zugrunde zu legen sind.
Entscheidungsgründe
Leihmutterschaftsvertrag und Annahme: Gesetzes‑/Sittenwidrigkeit verhindert Adoption bei fehlender Kindeswohlerforderlichkeit • Ein aufgrund von Leihmutterschaft geschlossener Vertrag, der Eizellenfremdspende und Auszahlung von Leistungen zum Zweck der Überlassung des Kindes umfasst, ist nach deutschem Recht gesetzes- und sittenwidrig und kann die Annahme des Kindes nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB verhindern. • Bei Mitwirkung der Annehmenden an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes ist eine Annahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. • Die gebotene Kindeswohlprüfung umfasst auch die Frage, ob die Adoption rechtlich notwendige Verbesserungen bringt; bei faktisch gelebter, stabiler Betreuung durch beide Lebenspartner kann die Erforderlichkeit verneint werden. • Für im Ausland geschlossene Leihmutterschafts- oder Samenspenderverträge sind deutsche Sachvorschriften (EGBGB, FGG) anzuwenden, sodass deutsche Wertentscheidungen (z. B. Embryonenschutzgesetz) zugrunde zu legen sind. Zwei Männer begründeten 2004 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Über Leihmutterschaftsvereinbarungen in den USA wurden drei Kinder geboren, wobei Eizellspenderinnen aus Australien und die Beteiligten als Samenspender angegeben sind. Die Leihmutter und die Beteiligten erklärten Zustimmung zur Adoption; die Partner beantragten, jeweils die nicht mit ihnen genetisch verwandten Kinder des anderen anzunehmen. Deutsche Behörden und das Gericht wurden eingeschaltet und erstellten Berichte; die Beteiligten wurden angehört. Das Gericht prüfte, ob nach deutschem Recht eine Annahme als Kind nach § 1741 BGB gerechtfertigt ist. Es war insbesondere zu prüfen, ob die Verträge gesetzes- oder sittenwidrig sind und ob eine Adoption zum Wohl der Kinder erforderlich wäre. • Anwendbares Recht: Wegen Eingang des Antrags vor dem 31.08.2009 sind die Vorschriften des FGG anzuwenden; nach Art.22 Abs.1 i.V.m. Art.23 EGBGB ist deutsches Recht maßgeblich, sodass deutsche straf- und sittenrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sind. • Gesetzes- und Sittenwidrigkeit: Die Leihmutterschaftsvereinbarungen verstoßen gegen Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes (insbesondere Verbot der Fremdbefruchtung der Eizelle und Verhinderung einer Zweckentfremdung) und damit gegen § 134 BGB; zudem begründen Zahlung und Geschäftscharakter eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs.1 BGB. • Mitwirkung der Annehmenden: Die Beteiligten haben durch Beauftragung der Leihmutter und Zahlung einer Aufwandsentschädigung an der gesetzes- bzw. sittenwidrigen Vermittlung mitgewirkt, damit greift § 1741 Abs.1 Satz2 BGB ein. • Erforderlichkeit der Adoption: Nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB ist bei Mitwirkung an rechtswidriger Adoptionsvorbereitung erforderlich, dass die Adoption zum Wohl der Kinder notwendig ist. Gutachten und Anhörung ergaben, dass die Kinder bereits in einer stabilen, liebevollen Lebenssituation mit beiden Lebenspartnern aufwachsen und durch eine Adoption keine notwendige Verbesserung der Kindeslage erreicht würde. • Alternative rechtliche Gestaltung: Eine Verbesserung der Rechtsstellung (z. B. Erbrecht, Sorgefragen) kann auch ohne Adoption etwa durch § 9 LPartG ("kleines Sorgerecht") oder notarielle Regelungen erreicht werden; eine drohende Scheidung kann nicht zu Gunsten der Adoption als Erfordernis geltend gemacht werden. • Keine Entscheidung zu weiteren Detailfragen: Mangels Erforderlichkeit der Adoption waren Fragen zu im Ausland getroffenen Vaterschaftsbestimmungen und ordre-public-Vorbehalten nicht mehr zu entscheiden. Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Leihmutterschaftsverträge unter Geltung deutschen Rechts gesetzes- und sittenwidrig sind und die Annehmenden an dieser Praxis mitgewirkt haben; damit greift § 1741 Abs.1 Satz2 BGB, wonach in solchen Fällen nur bei erforderlichem Kindeswohl eine Annahme möglich wäre. Die erforderliche Notwendigkeit für die Adoption liegt nicht vor, da die Kinder bereits in einer stabilen, liebevollen Lebensgemeinschaft mit beiden Lebenspartnern aufwachsen und keine rechtlich zwingende Verbesserung der Lage durch Adoption zu erwarten ist. Alternative rechtliche Lösungen zur Sicherung von Rechtspositionen der Kinder stehen zur Verfügung, sodass die Adoption nicht zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Daraus folgt die Zurückweisung des Annahmeantrags.