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Urteil

30 C 5629/10

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB in Höhe des objektiv erforderlichen Betrags ersatzfähig; als Schätzgrundlage kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. • Ein pauschaler Aufschlag (Unfalltarif) kann bei besonderer unfallbedingter Mehrleistung gerechtfertigt sein; der Geschädigte hat jedoch ersparte Aufwendungen anzusetzen. • Die Abtretung von Ersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen ist nicht per se wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig; Inkassotätigkeit kann als erlaubnisfreie Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und Zulässigkeit abgetretener Forderungen • Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB in Höhe des objektiv erforderlichen Betrags ersatzfähig; als Schätzgrundlage kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. • Ein pauschaler Aufschlag (Unfalltarif) kann bei besonderer unfallbedingter Mehrleistung gerechtfertigt sein; der Geschädigte hat jedoch ersparte Aufwendungen anzusetzen. • Die Abtretung von Ersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen ist nicht per se wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig; Inkassotätigkeit kann als erlaubnisfreie Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG angesehen werden. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Zedenten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, den der Versicherte der Beklagten allein verursacht hat. Der Zedent mietete für die Reparaturdauer (25.01.2010–05.02.2010) ein gruppengleiches Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 9; die Klägerin stellte 2.981,17 EUR in Rechnung und setzte den Anspruch mithilfe des Schwacke‑Mietpreisspiegels 2009 an. Die Beklagte zahlte vorprozessual 1.213,80 EUR und verweigerte weitere Zahlungen; sie rügte ferner die Unwirksamkeit der Abtretung wegen des RDG und hielt die Schwacke‑Liste für ungeeignet, alternativ die Fraunhofer‑Erhebung vorzulegen. Streit bestand vor allem über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, den Unfallaufschlag, Zusatzpositionen wie Zustellkosten und Winterreifen sowie die Wirksamkeit der Abtretung. Das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Anspruchsgrundlage sind §§ 7,17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB; der Geschädigte kann Ersatz in Geld verlangen, der zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlich ist (§ 249 Abs.2 BGB). • Zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Mietwagenaufwands ist der Normaltarif zugrunde zu legen; dieser kann nach § 287 ZPO anhand des Schwacke‑Mietpreisspiegels für das zuständige PLZ‑Gebiet geschätzt werden. Der Schwacke‑Spiegel ist für die Schadensschätzung geeignet; pauschale Angriffe ohne konkreten Einzelfallbezug genügen nicht zur Erschütterung. • Der Geschädigte durfte ein gruppengleiches Fahrzeug anmieten; ersparte Eigenaufwendungen sind in angemessenem Umfang (hier pauschal 5 %) abzuziehen. Bei absehbarer längerer Mietdauer waren Mehrtagespauschalen zu wählen und anzusetzen. • Ein pauschaler Unfallzuschlag von 20 % ist unter den genannten Umständen wegen unfallbedingter Mehrleistungen (Vorfinanzierung, Verzicht auf Kaution, erhöhtes Risiko/Verwaltungsaufwand) gerechtfertigt; ein Zuschlag kann aber nicht allein aus einer angeblichen Eilsituation abgeleitet werden. • Konkrete Zusatzkosten (Zustellung/Abholung, Winterreifen, Navigationsausstattung etc.) sind nach dem unbeanstandeten Vortrag erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen und in der Schätzung berücksichtigt sind. • Die von der Beklagten vorgelegenen Internetangebote und die Fraunhofer‑Studie liefern keine ausreichende Vergleichsbasis, da sie einen Sondermarkt abbilden, zeitlich und regional nicht vergleichbar sind und keine konkreten, zum Mietzeitpunkt tatsächlich verfügbaren Alternativen belegen. • Die Abtretung der Forderung an die Klägerin ist wirksam; ein Verstoß gegen § 134 BGB wegen RDG liegt nicht vor. Die Inkassotätigkeit der Klägerin ist als zu ihrer Haupttätigkeit gehörende Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG erlaubnisfrei und damit zulässig. • Die Beklagte befand sich durch ihre Weigerung seit dem 15.03.2010 in Verzug (§§ 286, 288 BGB), daher sind Verzugszinsen zuzusprechen. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird zur Zahlung von 1.051,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Gericht hat die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten auf Grundlage des Schwacke‑Mietpreisspiegels 2009 bestätigt, ersparte Eigenaufwendungen mit 5 % berücksichtigt und einen pauschalen Unfallzuschlag von 20 % sowie zusätzliche Positionen wie Zustell‑/Abholkosten und Winterreifen anerkannt. Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist wirksam und nicht nach dem RDG unwirksam, weil die Inkassotätigkeit als erlaubnisfreie Nebenleistung zur Fahrzeugvermietung anzusehen ist. Somit hat die Klägerin vollumfänglich gegen die Beklagte gewonnen.