Urteil
50 C 3305/11
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erben des überlebenden Mieters können dessen mietvertragliche Rückforderungsansprüche aus Kaution und Nebenkostenguthaben geltend machen.
• Der Kautionsrückzahlungsanspruch des verstorbenen Mitmieters fällt allein dem überlebenden Mitmieter zu und geht sodann auf dessen Erben über (§§ 1922, 563a BGB).
• Eine Schadensersatzforderung des Vermieters ist nur bei konkret dargelegten und nachgewiesenen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Beschädigungen begründet; bloße altersübliche Abnutzung und leichte Verschmutzungen genügen nicht.
• Unwirksame Klauseln zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen verhindern eine pauschale Forderung des Vermieters nach Reparaturkosten; Aufrechnung kommt nur bei nachgewiesenem Schadensersatzanspruch in Betracht.
• Zinsansprüche für Kautionsrückzahlung folgen aus §§ 551 Abs. 3, 288, 286 BGB.
Entscheidungsgründe
Erben des überlebenden Mieters: Anspruch auf Kautionsrückzahlung und Nebenkostenguthaben • Erben des überlebenden Mieters können dessen mietvertragliche Rückforderungsansprüche aus Kaution und Nebenkostenguthaben geltend machen. • Der Kautionsrückzahlungsanspruch des verstorbenen Mitmieters fällt allein dem überlebenden Mitmieter zu und geht sodann auf dessen Erben über (§§ 1922, 563a BGB). • Eine Schadensersatzforderung des Vermieters ist nur bei konkret dargelegten und nachgewiesenen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Beschädigungen begründet; bloße altersübliche Abnutzung und leichte Verschmutzungen genügen nicht. • Unwirksame Klauseln zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen verhindern eine pauschale Forderung des Vermieters nach Reparaturkosten; Aufrechnung kommt nur bei nachgewiesenem Schadensersatzanspruch in Betracht. • Zinsansprüche für Kautionsrückzahlung folgen aus §§ 551 Abs. 3, 288, 286 BGB. Die Kläger sind die Söhne und Erben der früheren Mieterin und des späteren allein verbleibenden Mieters einer Wohnung; die Eheleute hatten seit 1999 gemietet und zu Beginn eine Kaution gezahlt. Beide Mieter verstarben 2009 und 2010; die Kläger kündigten das Mietverhältnis und nahmen an der Wohnungsabnahme teil, unterschrieben jedoch nicht das Protokoll. Die Beklagte forderte Mängelbeseitigung und rechnete mit einer Rechnung über durchzuführende Arbeiten in Höhe von 1.951,60 Euro auf. Die Kläger verlangen die Auszahlung der Kaution in Höhe von 1.854,91 Euro sowie ein Nebenkostenguthaben für 2009 von 311,09 Euro. Die Beklagte bestreitet teils die Aktivlegitimation und macht geltend, ihr stünden Schadensersatzansprüche zu, die eine Aufrechnung rechtfertigten. Das Gericht hat die Klage geprüft und Beweisfotos sowie die vorgelegten Testamente berücksichtigt. • Rechtsnachfolge und Aktivlegitimation: Nach §§ 1922, 2064 BGB stehen die Erben des verstorbenen überlebenden Mieters in dessen Rechten; der Kautionsrückzahlungsanspruch des zuvor gemeinsam Mietenden fiel mit dem Tod der Mitmieterin dem überlebenden Mieter zu (§ 563a BGB) und ist daher von dessen Erben geltend zu machen. • Anspruchsgrundlagen: Die Kläger können die Rückzahlung der Kaution und das Nebenkostenguthaben aus §§ 812 Abs.1 Satz1, 556, 551 BGB in Verbindung mit Erbfolgegründen verlangen; die Ansprüche sind fällig und durchsetzbar. • Aufrechnung und Schadensersatz: Eine wirksame Aufrechnung der Beklagten scheitert, weil ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB nicht substantiiert dargetan und nicht hinreichend belegt ist. • Beweiswürdigung zu Schäden: Vorgelegte Fotos und Vortrag der Beklagten weisen nur altersübliche Abnutzung und übliche Verschmutzungen nach langjähriger Mietzeit auf; Löcher und Kleberückstände sind nicht in Umfang und Schwere substantiiert, sodass kein Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs festgestellt wurde. • Wirksamkeit von Klauseln: Eine Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter war wegen unwirksamer Klauseln ausgeschlossen; der Vermieter konnte daher nicht pauschal auf Ersatz für derartige Arbeiten pochen. • Zinsen und Kosten: Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 551 Abs.3, 288, 286 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. • Ergebnisbewertung: Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der vom Vermieter behaupteten Gegenforderungen nicht erfüllt, weshalb die Forderungen der Kläger durchsetzbar sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung von 1.854,91 Euro Kaution sowie 311,09 Euro Nebenkostenguthaben nebst gesetzlicher Zinsen verurteilt worden. Die Kläger sind als Erben des überlebenden Mieters anspruchsberechtigt, weil dessen mietvertragliche Ansprüche ihm allein zufielen und sodann auf seine Erben übergingen. Die Aufrechnung der Beklagten mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wurde abgewiesen, weil keine hinreichend substantiierte Pflichtverletzung oder erhebliche Beschädigung der Mietsache nachgewiesen wurde und Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Mieter übertragen wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.