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Urteil

57 C 465/11

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Bereitstellung von Räumlichkeiten begründet nicht ohne weiteres eine Täter- oder Teilnehmerhaftung für unerlaubte Musikwiedergaben. • Störerhaftung Dritter kann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründen, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. • Schadensersatz nach §§97 ff. UrhG setzt Täterschaft, Teilnahme mit zumindest bedingtem Vorsatz oder eine Veranstalterstellung mit organisatorischer Verantwortlichkeit und Einfluss auf die Programmgestaltung voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Vermieters für ungemeldete Musikwiedergabe ohne Veranstalterbefugnis • Die bloße Bereitstellung von Räumlichkeiten begründet nicht ohne weiteres eine Täter- oder Teilnehmerhaftung für unerlaubte Musikwiedergaben. • Störerhaftung Dritter kann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründen, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. • Schadensersatz nach §§97 ff. UrhG setzt Täterschaft, Teilnahme mit zumindest bedingtem Vorsatz oder eine Veranstalterstellung mit organisatorischer Verantwortlichkeit und Einfluss auf die Programmgestaltung voraus. Die Klägerin, eine kollektive Verwertungsgesellschaft, verlangt von dem Beklagten als Betreiber einer Diskothek Zahlung von 274,06 € für nicht vergütete öffentliche Musikwiedergaben bei einer Party im April 2010. Die Klägerin behauptet, der Beklagte hafte als Mitveranstalter bzw. Störer, weil er durch Überlassung seiner Räume und wirtschaftliches Interesse die Aufführung ermöglicht habe und pflichtwidrig keine Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung ergriffen habe. Der Beklagte erklärt, die Räumlichkeiten seien gegen Mietzins an einen Dritten vermietet worden; er habe lediglich die Endreinigung übernommen und keine organisatorische Verantwortung oder Personal gestellt. Die Klägerin verlangt Zahlung von Vergütungsansprüchen nach Urheberrecht; der Beklagte beantragt Klageabweisung. Es ist unstreitig, dass Musik mit Tonträgern wiedergegeben wurde und keine Anmeldung bzw. Vergütung an die Klägerin erfolgte. • Ansprüche aus §§97 ff. UrhG richten sich gegen den Verletzer, also Täter oder Teilnehmer mit adäquater Kausalität bzw. Vorsatz; bloße Mitwirkung rechtfertigt nur unter besonderen Voraussetzungen Haftung. • Störerhaftung kann zur Verpflichtung auf Unterlassung oder Beseitigung führen, begründet aber nach Auffassung des Gerichts keinen Schadensersatzanspruch gegen Dritte, die nicht Täter oder Teilnehmer sind. • Der Begriff des Veranstalters setzt organisatorische Verantwortlichkeit, Einfluss auf Programmgestaltung und ein eigenes wirtschaftliches Interesse voraus; dies ist beim bloßen Vermieter, der lediglich Räume zur Verfügung stellt und allenfalls Endreinigung übernimmt, nicht gegeben. • Teilnahmehaftung nach §830 BGB verlangt zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Haupttat; der Beklagte musste zwar mit Musikwiedergabe rechnen, hatte aber keine Kenntnis oder begründeten Anlass zur Annahme, dass erforderliche Nutzungsrechte nicht eingeholt würden. • Ein Bereicherungsanspruch nach §812 BGB scheidet aus, weil der Beklagte nicht selbst die geschützten Werke wiedergegeben und daher keine Aufwendungen erspart hat. • Eine weiterreichende Rechtsprechung, die allein aus der Raumüberlassung Veranstalterhaftung ableitet, vermischt nach Auffassung des Gerichts Täter-/Teilnehmer- und Störergrundsätze und ist hier nicht anzuwenden. • Die Berufung wird zugelassen, da die Reichweite der Haftung des Vermieters grundsätzliche Bedeutung hat und die herrschende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung weitgehend älter ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 274,06 € aus §§97 ff. UrhG gegen den Beklagten. Der Beklagte war nicht Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung, da er die Musikwiedergaben nicht selbst veranlasst oder organisatorisch gestaltet hat, und es fehlt an dem für Veranstalterhaftung erforderlichen Einfluss auf die Programmgestaltung. Störerhaftung rechtfertigt hier keinen Schadensersatzanspruch; sie begründet allenfalls Unterlassungsansprüche. Ein Bereicherungsanspruch scheidet ebenfalls aus, weil dem Beklagten keine ersparten Aufwendungen zugunsten stehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.