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Urteil

53 C 13476/11

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2012:0208.53C13476.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits bis zum Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen restlichen Leistungsanspruch aus einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 970,61 EUR geltend. 3 Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin und die Beklagte Kaskoversicherer des Pkw Mercedes Benz mit dem amtl. Kennzeichen xx-xx xxxx. 4 Am 02.06.2011 kam es mit dem vorgenannten versicherten Kraftfahrzeug zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer E befuhr mit dem versicherten Fahrzeug seinerzeit die Bxxx in Richtung E. Aufgrund eines Sekundenschlafs kam er von der Fahrbahn ab; dabei wurde das Fahrzeug beschädigt. 5 Die Beklagte beauftragte nach der Schadensmeldung das Sachverständigenbüro C & Partner, den Schaden am Pkw der Klägerin zu ermitteln. Das Sachverständigenbüro C & Partner bezifferte durch den Sachverständigen N im schriftlichen Gutachten vom 16.06.2011 den differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs mit 7.995,00 EUR netto, mithin 8.200,00 EUR brutto. Zudem wurde ein Restwert in Höhe von 2.210,00 EUR ermittelt. Die Klägerin errechnete auf der Grundlage des Gutachtens ihren Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens bzw. der Versicherungsleistung in Höhe von 5.485,00 EUR (7.995,00 EUR netto Wiederbeschaffungswert abzgl. 2.210,00 EUR Restwert abzgl. 300,00 EUR vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung). 6 Mit Schreiben vom 05.08.2011 erkannte die Beklagte aber nur einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.024,39 EUR netto an und zahlte abzgl. den Restwert in Höhe von 2.210,00 EUR und abzgl. der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR nur 4.514,39 EUR an die Klägerin aus. Es verbleibt daher nach der Berechnung der Klägerin unter Berücksichtigung eines höheren Wiederbeschaffungswertes ein restlicher Schaden/Leistungsanspruch in Höhe von 970,61 €. 7 Im Rahmen der Feststellungen zum Schadensfall stieß die Beklagte auf einen Vorschaden des klägerischen Kraftfahrzeugs aus dem Jahre 2008. Konkret verunfallte der Mercedes Benz am 15.12.2008. Damals befand sich der Schaden im Bereich des Vorderwagens rechts. Dokumentiert und kalkuliert wurde dieser Schaden in dem Sachverständigengutachten T vom 27.12.2008, wobei der Sachverständige T seinerzeit Reparaturkosten in Höhe von netto 5.514,83 EUR bezifferte. 8 Der Sachverständige N bezifferte nunmehr unter Berücksichtigung des Vorschadens aus dem Jahre 2008 den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Kraftfahrzeuges auf 7.200,00 EUR. 9 Die Beklagte forderte die Klägerin vorprozessual mit Schreiben vom 24.06.2011 auf, eine Reparaturrechnung zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Frontschaden aus dem Jahre 2008 in dem hier streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt fach- und sachgerecht beseitigt worden ist. 10 Die Klägerin behauptet, dass das klägerische Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert worden sei. Reparatur in Eigenregie bedeute nun einmal, dass das Fahrzeug gerade nicht in einer Werkstatt, sondern privat mit Freunden und Bekannten repariert worden ist, weshalb es nicht möglich sei, die Werkstatt zu benennen, in der das Fahrzeug seinerzeit repariert worden sei. Da die für die Reparatur benötigten Ersatzteile nicht nur aus einer Hand, sondern von unterschiedlichen Verkäufern erworben worden waren und Quittungen leider nicht aufgehoben wurden, sei es heute nicht mehr möglich nach drei Jahren zu rekonstruieren, wo welches Ersatzteil gekauft worden ist, um Abschriften der jeweiligen Ersatzteilrechnungen anzufordern. 11 Die Klägerin behauptet, dass der Vorschaden fach- und sachgerecht repariert worden ist und bezieht sich insoweit auf das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten N sowie auf das Zeugnis des Sachverständigen N. Das Gutachten beweise, da der Sachverständige N das Fahrzeug genauestens auf Vorschäden untersucht habe, dass ein unreparierter Vorschaden nicht vorgelegen habe. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 970,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2011 zu zahlen; 15 2. 16 sie von vorgerichtlich entstandenen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 546,69 EUR freizustellen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 20 Sie bestreitet die vollständige und sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens aus dem Jahre 2008 mit Nichtwissen. Die Klägerin konnte keinerlei Unterlagen zur Reparatur des Schadens aus dem Jahre 2008 vorlegen. Das sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige T hätte allein Ersatzteilkosten in Höhe von netto 2.540,20 EUR kalkuliert. Wenn die Klägerin tatsächlich sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, dann müsse sie zumindest diese Ersatzteile erworben haben. So habe der Sachverständige T z. B. in seiner Kalkulation eine neue Motorhaube und einen neuen Kotflügel rechts kalkuliert. Die Klägerin möge die Anschaffungsrechnungen hierfür vorlegen. Wenn sie das nicht könne, dann spreche vieles dafür, dass sie eben nicht nach den Vorgaben des Gutachtens T repariert habe, sondern nur gedengelt, gespachtelt und lackiert worden sei. Dann aber wäre der Vorschaden zwar beseitigt, nicht aber sach- und fachgerecht, also nicht nach den Vorgaben des Gutachtens. Dem Sachverständigen N war der Vorschaden bei der Besichtigung des Kläger-Fahrzeugs jedenfalls nicht bekannt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Vorschaden und der aktuelle Schaden zu einem wesentlichen Teil im selben Fahrzeugbereich liegen würden, nämlich vorne rechts. Es seien auch teilweise identische Baugruppen betroffen. Wenn dem Sachverständigen keine Informationen vom Versicherungsnehmer vorliegen, ist es ihm kaum möglich, einen instand gesetzten Vorschaden festzustellen. 21 Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 11.11.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherigen Darlegungen zur Beseitigung bzw. zur fach- und sachgerechten Beseitigung des Vorschadens nicht hinreichend substantiiert sind. Die Klägerin wurde auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, und des OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. 6 U 362/03, verwiesen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.06.2011 keinen restlichen Leistungsanspruch in Höhe von 970,61 EUR. 25 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Leistungsanspruch in Höhe von 970,61 EUR, denn die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht anhand konkreter Tatsachen hinreichend substantiiert dargelegt und durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt, dass der Vorschaden des klägerischen Kraftfahrzeuges aus dem Jahres 2008 vor dem Unfallereignis vom 02.06.2011 sach- und fachgerecht beseitigt worden ist. Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, ausgeführt: 26 "Bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens (Anschluss OLG Düsseldorf, 06.02.2006, Az. I-1 U 148/05, DAR 2006, 324; OLG Brandenburg, 25.10.2007, 12 U 131/06; ZfSch 2008, 107 und KG Berlin, 12.11.2009, 12 U 9/09, NZV 2010, 348). Erst wenn der Geschädigte seine Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstreitigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen ist, kann er den bei dem neuen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen." 27 Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass die Klägerseite auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages im Schriftsatz vom 30.09.2009 und der vorgelegten Erklärung von Herrn F. X. vom 31.07.2009 seiner Darlegungs- und Beweislast zur fachgerechten Behebung der erheblichen Vorschäden nicht nachgekommen ist. Insbesondere ist nachvollziehbar, warum der Kläger trotz der Hinweise des Senats weiterhin keine Rechnungen über den Arbeitsaufwand und den Bezug von Ersatzteilen vorlegt und sich auf das Gutachten des Kfz.-Sachverständigen C. beruft, der gerade keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur der festgestellten Vorschäden vorgenommen hat. Eine lediglich kosmetische Behebung und nicht fachgerechte Reparatur eines Vorschadens, was nach dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht auszuschließen ist, reicht gerade nicht aus. 28 Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2003, Az. 6 U 362/03, ausgeführt: 29 "Wenn an einem verunfallten Fahrzeug außer an sich unfallkompatibler Schäden auch solche vorhanden sind, die auf einen früheren Unfall zurückgehen, ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben, sofern nicht der Geschädigte darlegt und beweist, dass Vorschäden im selben Schadensbereich fachgerecht beseitigt worden sind." 30 Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass an dem klägerischen Kraftfahrzeug am 15.12.2008 ein Vorschaden eingetreten ist. Dieser ist seinerzeit durch das Sachverständigenbüro T dokumentiert und im Hinblick auf die Reparaturkosten in Höhe von 5.514,83 EUR kalkuliert worden. Der Vorschaden und der aktuelle Schaden befinden sich zu einem wesentlichen Teil im selben Fahrzeugbereich, nämlich vorne rechts. Der Sachverständige T kalkulierte allein Ersatzteilkosten mit einen Betrag in Höhe von netto 2.540,20 EUR. Da der Vorschaden des Jahres 2008 mit einem wesentlichen Teil im selben Fahrzeugbereich lag wie der Unfallschaden vom 02.06.2011, hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die Hinweise der Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz sowie mit Rücksicht auf die ausdrücklichen Hinweise im Verhandlungstermin nach § 139 ZPO hinreichend substantiiert zur sach- und fachgerechten Beseitigung des Unfallschadens aus dem Jahre 2008 vortragen müssen. Der pauschale Vortrag der Klägerin, dass der Unfallschaden aus dem Jahre 2008 in Eigenregie behoben worden sei und dass Ersatzteilrechnungen nicht mehr vorlägen und von den Verkäufern nicht mehr beschafft werden konnten, da sie nicht aus einer Hand, sondern von unterschiedlichen Verkäufern erworben worden waren, enthält nicht einmal ansatzweise einen hinreichend substantiierten, d. h. konkreten Tatsachenvortrag. Die Klägerin hat es auch im Anschluss an die richterlichen Hinweise unterlassen mitzuteilen, wann (Datum) und von wem (Name und Anschrift des oder der Reparateure) welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden sind. Es steht mithin weder der Zeitpunkt noch die Personen fest, die die Reparatur durchgeführt haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Reparateuren um sachkundige Personen gehandelt hat. Die Klägerin ist nicht einmal in der Lage, Ersatzteilrechnungen für die großen Teile wie etwa eine neue Motorhaube oder einen neuen Kotflügel rechts zur Akte zu reichen bzw. den Verkäufer der Teile und den Zeitpunkt des Kaufes zu benennen. 31 Da nach dem Sachverständigengutachten T allein Ersatzteilkosten in Höhe von 2.540,20 EUR notwendig waren, hätte die Klägerin, auch wenn das Schadensereignis bereits drei Jahre zurück liegt, in der Lage sein müssen, zumindest einen Teil der Rechnungen vorzulegen bzw. die Verkäufer und den Zeitpunkt des Verkaufs der Teile zu benennen. Erst wenn die Klägerin ihrer Darlegungslast nachkommt, also substantiiert darlegt, wann, wo und von wem die angeschafften Teile und die Reparatur des Vorschadens des Jahres 2008 sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, hätte hierüber Beweis erhoben werden können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung des Sachverständigen N als Zeugen wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Ein unzulässiger ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder beim Indizienbeweis mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (vgl. Zöller- Greger 27 Aufl. ZPO vor § 284 RdNr.5 mit Hinweisen. a. d. Rechtsprechung) 32 Die Klägerin trägt ins Blaue hinein vor wenn sie behauptet, der Sachverständige N hätte bei der Besichtigung des klägerischen Kraftfahrzeuges, ohne dass er auf die Beseitigung eines Vorschadens im Bereich des streitgegenständlich Unfallschadens hingewiesen worden ist, Feststellungen zur sach- und fachgerechten Beseitigung bzw. nicht fach- und fachgerechten Beseitigung eines Vorschadens treffen können und müssen. Das OLG Köln hat in der oben zitierten Entscheidung gerade darauf hingewiesen, dass die Berufung auf das Gutachten eines Kfz.­-Sach­ver­ständigen nicht ausreicht, da der gerade keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur der festgestellten Vorschäden vorgenommen hat. Die Beweisantritte der Klägerin sind damit insgesamt ungeeignet bzw. wären ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. 33 Mithin war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. 35 Der Streitwert wird auf 970,61 EUR festgesetzt.