Urteil
39 C 11058/11
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kooperations- bzw. Honorararzt ist nicht automatisch liquidationsberechtigt als Wahlarzt nach § 17 Abs. 3 KHEntgG.
• Zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Patient und Krankenhaus, in die ein behandelnder Wahlarzt ausdrücklich einbezogen sein muss (§ 17 Abs. 2, Abs. 3 KHEntgG).
• Leistungen, die ohne Rechtsgrund nach einer fehlerhaften Annahme der Liquidationsberechtigung gezahlt wurden, sind nach §§ 812 Abs. 1 S.1, 398 BGB herauszugeben.
• Die Beschränkung der Liquidationsberechtigung für Kooperationsärzte nach § 17 Abs. 3 KHEntgG ist verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 3 noch Art. 12 GG.
Entscheidungsgründe
Kein Wahlarzthonorar für Kooperationsarzt ohne Einbeziehung in schriftliche Wahlleistungsvereinbarung • Ein Kooperations- bzw. Honorararzt ist nicht automatisch liquidationsberechtigt als Wahlarzt nach § 17 Abs. 3 KHEntgG. • Zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Patient und Krankenhaus, in die ein behandelnder Wahlarzt ausdrücklich einbezogen sein muss (§ 17 Abs. 2, Abs. 3 KHEntgG). • Leistungen, die ohne Rechtsgrund nach einer fehlerhaften Annahme der Liquidationsberechtigung gezahlt wurden, sind nach §§ 812 Abs. 1 S.1, 398 BGB herauszugeben. • Die Beschränkung der Liquidationsberechtigung für Kooperationsärzte nach § 17 Abs. 3 KHEntgG ist verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 3 noch Art. 12 GG. Die Klägerin ist private Krankenversicherung; ihre Versicherte wurde stationär im T1 Krankenhaus behandelt. Der Beklagte, ein Kooperationsarzt, operierte die Versicherte und stellte am 29.04.2010 eine Privatrechnung über 1.174,23 €, die die Versicherte beglich. Die Versicherte hatte zuvor eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus unterschrieben, in der als Wahlarzt ein angestellter Arzt genannt war; als Stellvertreter war kein konkreter Name angegeben. Das Krankenhaus teilte mit, der Beklagte sei als Kooperationsarzt tätig und nicht angestellt. Die Klägerin erstattete der Versicherten den Betrag und trat Rückforderungsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung auf und klagte auf Herausgabe des Honorars. Der Beklagte behauptete, er sei als Wahlarzt bzw. als Arzt außerhalb des Krankenhauses i.S.v. § 17 Abs. 3 KHEntgG in die Liquidationskette einbezogen gewesen. • Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung besteht aus abgetretenem Recht nach §§ 812 Abs. 1 S.1 1. Alt., 398 BGB, weil die Leistung der Versicherungsnehmerin ohne Rechtsgrund erfolgte. • Zwischen Versicherter und Beklagtem bestand kein wirksamer Vertrag über wahlärztliche Leistungen nach § 611 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KHEntgG, weil der Beklagte nicht als Wahlarzt in die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhaus einbezogen war (§ 17 Abs. 2, Abs. 3 KHEntgG). • § 17 Abs. 1 S.2 KHEntgG bestimmt nur abstrakt den Kreis der grundsätzlich abrechnungsfähigen Ärzte; die konkrete Einbeziehung des behandelnden Arztes in die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung ist Voraussetzung für eigene Liquidationsberechtigung des Arztes. • § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG macht die Liquidationsberechtigung von der Beteiligung angestellter oder beamteter Krankenhausärzte abhängig; Kooperationsärzte sind hiernach von der eigenständigen Geltendmachung von Wahlarzthonoraren regelmäßig ausgeschlossen. • Die Regelung des § 17 Abs. 3 KHEntgG ist verfassungsgemäß und verletzt die Berufsfreiheit des Beklagten nicht, weil der Gesetzgeber mit der Beschränkung legitime Ziele verfolgt (Schutz der Krankenhausfunktion, Sicherstellung ordnungsgemäßer Abläufe, Verhinderung einer Ausuferung der Wahlarztkette). • Es lag kein Vertretungsfall i.S.d. GOÄ vor und der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von einem liquidationsberechtigten Wahlarzt veranlassten Leistungen vorlagen, die ihn in die Wahlarztkette einbeziehen würden. • Folge: Die gezahlte Vergütung war ohne Rechtsgrund; daher ist Herausgabe zu leisten; Zinsen daraus folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist zulässig und begründet; der Beklagte hat 1.174,23 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, weil er als Kooperationsarzt nicht als liquidationsberechtigter Wahlarzt nach § 17 Abs. 3 KHEntgG angesehen werden kann. Es bestand keine schriftliche Einbeziehung des Beklagten in die Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patientin und Krankenhaus, sodass die Versicherte der Rechnung ohne Rechtsgrund nachgekommen ist und der Anspruch auf Rückerstattung auf die Klägerin übergegangen ist. Die Einschränkung der Liquidationsbefugnis für Kooperationsärzte ist verfassungsgemäß und rechtfertigt die Herausgabepflicht. Die Nebenentscheidungen und Zinspflicht wurden entsprechend festgestellt; daher trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.