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Beschluss

314 OWi-20 Js 118/12-13/12

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht ist bei unklaren Belegfotos ein angemessenes Mittel zur Identitätsprüfung und dient der Wahrheitsforschung. • Die Sachverständigenkosten sind keine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagenden Kosten, wenn keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. • § 222 StPO verpflichtet nur zu rechtzeitiger Kenntnisgabe der Beweispersonen; sie soll nicht dazu dienen, Betroffene aus Kostengründen zur Aufgabe ihrer Verteidigungsstrategie zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Sachverständigengutachten bei unscharfen Belegfotos rechtmäßig; Kosten nicht zu kürzen • Die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht ist bei unklaren Belegfotos ein angemessenes Mittel zur Identitätsprüfung und dient der Wahrheitsforschung. • Die Sachverständigenkosten sind keine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagenden Kosten, wenn keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. • § 222 StPO verpflichtet nur zu rechtzeitiger Kenntnisgabe der Beweispersonen; sie soll nicht dazu dienen, Betroffene aus Kostengründen zur Aufgabe ihrer Verteidigungsstrategie zu veranlassen. Der Betroffene wandte sich gegen den Ansatz von Sachverständigenkosten in der Gerichtskostenrechnung. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit der Beauftragung eines anthropologischen Sachverständigen zur Identitätsprüfung anhand von Tatfotos, auf denen der Fahrer nicht eindeutig zu erkennen war. Der Verteidiger hatte in einer Einlassung die Nichtidentifizierbarkeit des Fahrers gerügt. Das Gericht ließ vorsorglich ein Gutachten erstellen, um den Sachverhalt zu klären. Der Betroffene rügte, das Gericht habe durch die Beauftragung unnötige Kosten verursacht und Verfahrensvorschriften verletzt. Das Amtsgericht prüfte, ob hierdurch eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt und ob Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG zu kürzen seien. • Das Gericht folgte der Ansicht, dass bei nicht eindeutig erkennbaren Belegfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens ein angemessenes Mittel der Sachaufklärung ist und der Prozeßökonomie dient. • Die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nach § 244 Abs. 2 StPO (anwendbar über § 46 Abs. 1 OWiG) gebietet das Heranziehen erforderlicher Beweismittel, insbesondere wenn die Fahrereigenschaft bestritten wird. • § 222 StPO verlangt lediglich die rechtzeitige Bekanntgabe der Beweispersonen; die Norm bezweckt nicht, Betroffene durch zu erwartende Beweiskosten zur Aufgabe der Verteidigung zu drängen. • Die von der Gegenpartei angeführten Entscheidungen, die in anderen Konstellationen zu einer anderen Bewertung gelangt sind, sprechen gegen eine Übertragbarkeit auf den hier anwaltlich vertretenen, die Fahrereigenschaft bestreitenden Betroffenen. • Das Gericht hatte zudem die Möglichkeit, prozessökonomisch zuvor beim Sachverständigen die Eignung des Bildmaterials zu prüfen und so Kosten zu begrenzen; insoweit liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor. • Die Höhe des Kostenansatzes wurde geprüft und unter Verweis auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors als nicht zu beanstanden erachtet. • Die Entscheidung über Gebührenfreiheit und Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Die Erinnerung des Betroffenen gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten wird zurückgewiesen. Das Gericht durfte angesichts nicht eindeutig erkennbarer Tatfotos ein anthropologisches Gutachten zur Identitätsprüfung einholen; damit liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor und die Kosten sind nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zu kürzen. Eine Pflicht des Gerichts zur weitergehenden oder früheren Mitteilung der Beweispersonen über § 222 StPO besteht nicht in der hier geltend gemachten Weise und rechtfertigt keine Kostenerstattung. Die Entscheidung ist gebührenfrei, Erstattung von Kosten findet nicht statt.