Urteil
25 C 15128/11
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rücksendung eines von einem Gewerbetreibenden unterschriebenen, als Formular gestalteten Schreibens der Klägerin begründet nicht ohne Weiteres einen Vertragsschluss, wenn das Schreiben bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck einer bloßen Datenaktualisierung erweckt.
• Formulare, die den Eindruck amtlicher oder bereits bestehender Vertragsverhältnisse erwecken und entscheidende Informationen (Anbietercharakter, Preis, Vertragsdauer) nur versteckt enthalten, können nach § 4 Nr. 3 UWG und § 5 Abs. 1 UWG als verschleiernd und irreführend angesehen werden; dies schließt die Auslegung der Rücksendung als bloße Willens- und nicht als Annahmeerklärung aus.
• Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen; wo der Empfänger nach Treu und Glauben bei flüchtiger Lektüre die Rücksendung als bloße Bestätigung bekannter Daten verstehen darf, fehlt die erforderliche Annahme eines Angebots.
Entscheidungsgründe
Kein Vertragsabschluss bei suggestiv gestaltetem Eintragungsformular (Datenaktualisierung vs. Angebot) • Die Rücksendung eines von einem Gewerbetreibenden unterschriebenen, als Formular gestalteten Schreibens der Klägerin begründet nicht ohne Weiteres einen Vertragsschluss, wenn das Schreiben bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck einer bloßen Datenaktualisierung erweckt. • Formulare, die den Eindruck amtlicher oder bereits bestehender Vertragsverhältnisse erwecken und entscheidende Informationen (Anbietercharakter, Preis, Vertragsdauer) nur versteckt enthalten, können nach § 4 Nr. 3 UWG und § 5 Abs. 1 UWG als verschleiernd und irreführend angesehen werden; dies schließt die Auslegung der Rücksendung als bloße Willens- und nicht als Annahmeerklärung aus. • Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen; wo der Empfänger nach Treu und Glauben bei flüchtiger Lektüre die Rücksendung als bloße Bestätigung bekannter Daten verstehen darf, fehlt die erforderliche Annahme eines Angebots. Die Klägerin betreibt ein Internet-Branchenverzeichnis und versandte an Gewerbetreibende ein gestaltetes Formular mit vorausgefüllten Daten und Hinweisen zur Ergänzung. Auf der rechten Seite bezeichnete die Klägerin das Schreiben als "Eintragungsangebot" mit einer Leistungsübersicht und einem jährlichen "Marketingbeitrag" von 569,06 EUR. Die Beklagte unterzeichnete das Formular am 11.07.2011 und sandte es fristgerecht zurück. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass durch die Unterzeichnung und Rücksendung ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte bestreitet einen Vertragsabschluss und beantragt Abweisung der Klage. Das Gericht hat sich an der Frage orientiert, wie ein durchschnittlicher, flüchtiger Adressat das Formular verstehen musste und ob die Rücksendung als Annahme eines Angebots zu werten ist. • Kein vertraglicher Zahlungsanspruch, da kein Vertrag durch die Rücksendung des Formulars zustande gekommen ist. • Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: Maßgeblich ist der Empfängerhorizont; empfangsbedürftige Erklärungen sind so zu verstehen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und Verkehrssitte verstehen musste. • Das Gericht folgt der Auffassung des OLG Düsseldorf, dass die Gestaltung der von der Klägerin verwendeten Formulare bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck einer bloßen Datenaktualisierung im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses erwecken kann und damit verschleiernd wirkt; dies kann gegen § 4 Nr. 3 UWG und § 5 Abs. 1 UWG verstoßen und die subjektive Annahme des Angebots verhindern. • Die hier zur Entscheidung stehende Formularfassung enthält trotz einiger Änderungen weiterhin zahlreiche Gestaltungselemente, die den werblichen Charakter und den Preis sowie die Bindungswirkung nicht deutlich hervortreten lassen (amtlich wirkende Überschrift, Verweisung auf „Korrektur/Ergänzung“, Preisangaben nur im Fließtext und unvollständig, Verbindlichkeit für zwei Jahre erst später erwähnt). • Daher durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass eine fristgerechte Rücksendung als Annahme ihres vermeintlichen Angebots verstanden wird; der Unterzeichner gab erkennbar lediglich eine Kenntnis- bzw. Informationsbestätigung ab. • Auf die etwaige Frage einer Anfechtung kam es nicht mehr an. • Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Es ist daher festzustellen, dass durch die Unterzeichnung und fristgerechte Rücksendung des von der Klägerin übersandten Formulars kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist; die Gestaltung des Schreibens ließ bei flüchtiger Betrachtung den Schluss zu, es handele sich lediglich um eine Aufforderung zur Datenkorrektur und nicht um ein verbindliches Angebot mit klar erkennbaren Preis- und Bindungsangaben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht gleich hohe Sicherheit leistet.