Urteil
37 C 7066/11
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2012:1102.37C7066.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 11.01.2011 gegen 10:17 Uhr im Rheinufertunnel in Düsseldorf zugetragen haben soll. 3 Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen Y. 4 Der Beklagte zu 2) war im streitgegenständlichen Zeitpunkt Fahrer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen W, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. 5 Der Kläger befuhr zusammen mit seiner Beifahrerin, der Zeugin X, den Rheinufertunnel in Düsseldorf in südlicher Richtung. Der Kläger befuhr die linke von zwei Fahrspuren. Der Beklagte zu 2) befuhr ebenfalls den Rheinufertunnel in südlicher Richtung und zwar die rechte der zwei Fahrspuren. Beide Fahrzeuge wiesen eine Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h auf. Der Beklagte zu 2) fuhr etwas nach vorn versetzt rechts neben dem Kläger, als neben kleineren Steinen und Dreck ein betonartiger Brocken mit einem Durchmesser von 15 bis 20 cm gegen das klägerische Fahrzeug schlug. 6 Durch den Steinschlag ist an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden, für dessen Beseitigung Reparaturkosten von 710,67 EUR angefallen sind. Während der dreitägigen Reparatur mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an, wofür zudem Kosten in Höhe von 156,01 EUR entstanden sind. Weiter macht der Kläger eine Unfallkostenpauschale von 25,- EUR geltend. 7 Der Kläger behauptet, dass sich auf den Achsteilen zwischen dem Führerhaus und dem Auflieger (Radkappenoberfläche) des Lkw loser Sand, Kies und kleine Steine befunden hätten, die von dem Lkw herab auf den Pkw des Klägers gefallen seien. Weiter habe sich auch ein betonartiger Brocken von ca. 15 bis 20 cm Durchmesser im Bereich der Radkappenoberfläche des Lkw befunden, der sich während der Fahrt gelöst habe und an die rechte Fahrerseite des klägerischen Pkw geprallt sei. 8 Auch an dem Pkw des Zeugen X2 seien durch die von dem Lkw herabfallenden Steine Schäden entstanden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 891,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. April 2011 zu zahlen. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagten bestreiten, dass sich Sand, Kies und kleine Steine bzw. ein betonartiger Brocken auf dem Lkw befunden hätten und behaupten, dass dieser nach Beladevorgängen auf Baustellen vor Fahrtantritt stets einer Ladungssicherungs- und Abfahrtskontrolle unterzogen und erforderlichenfalls mit einem Besen gereinigt werde. Die am 11.01.2011 durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass sich Kies, Steine oder Ähnliches nicht auf dem Lkw befunden hätten, so dass eine Schadensverursachung durch den Lkw auszuschließen sei. 14 Im Rahmen der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen konnten Dreck und größere Gegenstände auf der Fahrbahn des Rheinufertunnels nicht festgestellt werden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. 16 Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 12.10.2011 (Bl. 36 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X2 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.03.2012 (Bl. 66 ff. GA) und das Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. I2 vom 23.07.2012 (Bl. 102 ff. GA) verwiesen. 17 Die staatsanwaltliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kleve – Az.: A war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 18 Am 09.2012 hat das Gericht im Einverständnis beider Parteien beschlossen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll und den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30.09.2012 gewährt. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 21 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 891,68 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht zu. 22 Dem Kläger hätte es nach den allgemeinen Beweislastregeln oblegen, zu beweisen, dass der an seinem Pkw entstandene Schaden durch den von dem Beklagten gefahrenen Lkw verursacht wurde. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. 23 Das Gericht konnte sich im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht davon überzeugen, dass der an dem Pkw entstandene Schaden durch den Lkw verursacht wurde. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert zwar keine absolute Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Diesen Grad an Gewissheit hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht erlangt. 24 Der Zeuge X2 konnte die Behauptung des Klägers, auch sein Pkw sei durch von dem in Rede stehenden Lkw herabfallende Steine beschädigt worden, nicht bestätigen. Der Zeuge bekundete in seiner Vernehmung vielmehr, einen Lkw nicht wahrgenommen zu haben. 25 Die Zeugin X bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar die Angaben des Klägers und erklärte, sie habe gesehen, dass die Steine sowie der betonartige Brocken von dem Lkw kamen. Die Zeugin räumte aber gleichsam ein, dass sie nicht gesehen habe, wo sich der Brocken vor dem vermeintlichen Ablösen von dem Lkw befunden hat. 26 Ausgehend von den vorstehenden Bekundungen und in Anbetracht der im Rahmen des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen lässt die Aussage der Zeugin nicht mit der erforderlichen Gewissheit den Rückschluss zu, dass sich die Steine und der betonartige Brocken von dem Lkw gelöst haben. Vielmehr ist es ebenso möglich, dass sich die Steine und der betonartige Brocken bereits auf der Fahrbahn befunden haben, von dem Lkw überfahren, über die Radkappen des Lkw hochgewirbelt und an den Pkw des Klägers geschleudert wurden. 27 Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass es sich aus technischer Sicht gut darstellen lasse, dass der Betonbrocken an der Sattelzugmaschine des Lkw eingeklemmt gewesen sei und sich unmittelbar vor der Kollision mit dem von dem Beklagten zu 2) gefahrenen Pkw löste. Auch die an dem Pkw des Klägers festgestellten Schäden lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen gut mit der vorstehenden Darstellung in Einklang bringen. Der Sachverständige stellt aber gleichsam fest, dass auch ein Hochschleudern von Steinen und eines solchen betonartigen Brockens beim Überfahren mit dem Reifen des Lkw möglich sei. Auch mit dieser Sachverhaltsvariante lässt sich die Beobachtung der Zeugin, die Steine bzw. der betonartige Brocken seien von dem Lkw gekommen, in Einklang bringen. Auch lässt sich die zuletzt genannte Sachverhaltsalternative mit der Aussage des Zeugen X2 vereinbaren, der lediglich einen gegen seinen Pkw schleudernden Betonbrocken, nicht aber einen Lkw wahrgenommen hat. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Als Sachverständiger für Verkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. 28 Auch der Umstand, dass im Rahmen der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen kein Dreck und keine größeren Gegenstände auf der Fahrbahn des Rheinufertunnels festgestellt wurden, führt nicht dazu, dass eine Schadensverursachung durch Überfahren und Hochschleudern der kleinen Steine bzw. des betonartigen Brockens durch den Lkw ausgeschlossen werden kann. Vielmehr kann dieser Umstand auch darauf zurückzuführen sein, dass die Gegenstände durch den nachfolgenden Verkehr aufgewirbelt und von der Fahrbahn getragen wurden. 29 Da nicht aufzuklären war, ob sich die Steine bzw. der betonartige Brocken von dem Lkw lösten oder lediglich von diesem aufgewirbelt wurden, kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden. Denn für den Fall, dass die Steine bzw. der betonartige Brocken durch den Lkw lediglich von der T aufgewirbelt wurden, könnte die Haftung der Beklagten aufgrund Unabwendbarkeit des Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVO ausgeschlossen sein. Das rechtzeitige Erkennen und Reagieren auf auf der T liegende Steine bzw. den in Rede stehenden betonartigen Brocken aus einem mit zulässiger Geschwindigkeit von rund 70 km/h fahrenen Lkw könnte insebesondere vor dem Hintergrund der in einem Tunnel herrschenden Lichtverhätnisse unter Umständen auch für einen mit äußerster Sorgfalt fahrenden Fahrer ausgeschlossen sein. Aufgrund des möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln des Steines führt die Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung vorliegend dazu, dass eine Haftung der Beklagten nicht angenommen werden kann. Insbesondere kann auch nicht dahingestellt bleiben, ob der Stein vom Beklagtenfahrzeug „lediglich“ aufgewirbelt wurde oder er sich in irgendeiner Weise vom Beklagtenfahrzeug löste. Das Dahinstehenlassen der konkreten Art der Schadensverursachung würde in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil der Beklagten verschieben, welchen es nunmehr obläge, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Form der haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen, obwohl das „haftungsbegründende Ereignis“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, welches es zu widerlegen gilt, gar nicht feststeht. Begründet im Rahmen der §§ 7, 17 StVG von mehreren in Betracht kommenden Lebensvorgängen nur eine Handlung im Ergebnis eine Haftung der Beklagten, ist es daher Aufgabe der für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen beweisbelasteten Klägerpartei, gerade denjenigen Lebensvorgang nachzuweisen, welcher den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen vermag (vgl. AG Bremen, Urt. 21.04.2009, Az.: 4 C 14/09). Dies ist dem Kläger - wie dargelegt - vorliegend nicht gelungen. 30 Ein Anspruch aus § 823 BGB an einer erkennbaren haftungsbegründenden Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 S t r e i t w e r t: 891,68 EUR