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Urteil

41 C 8981/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2013:0318.41C8981.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 501,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die Klage ist teilweise begründet. 3 I. 4 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 501,01 €. 5 1. 6 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.12.2008 ist unstreitig. 7 2. 8 Gemäß Schreiben der C-Bank vom 16.12.2008 ist der Kläger ermächtigt, die Klageansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. 9 3. 10 Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 158,17 € gemäß § 249 BGB verlangen. 11 a) 12 Zu Unrecht hat die Beklagte die geltend gemachten Reparaturkosten um die Kosten der Fahrzeugverbringung in Höhe von 129,41 € (108,75 € netto) gekürzt. Die Verbringungskosten sind vorliegend angefallen. Unstreitig verfügt die Reparaturwerkstatt Autohaus T & T GmbH nicht über eine eigene Lackiererei. Insoweit sind die Verbringungskosten Teil der notwendigen Wiederherstellungskosten. Die Kosten sind auch tatsächlich angefallen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen T. Dieser hat bekundet, dass in der streitgegenständlichen Reparaturwerkstatt die Fahrzeuge selbst zur Lackiererei verschafft werden und dies auch vorliegend erfolgt ist. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge weiter ausgeführt hat, er wisse nicht, ob die Lackiererei W einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet, ergibt sich hieraus nichts anderes. Sind die Verbringungskosten aufgrund fehlender eigener Lackiererei der Werkstatt angefallen, muss der Schädiger darlegen, in welcher Werkstatt die Reparaturen ohne zusätzliche Kosten für Lackierarbeiten durchgeführt werden können, sei es, dass eine Lackiererei integriert ist oder sei es, dass die zu bezeichnende Werkstatt mit einer Lackiererei so kooperiert, dass keine Verbringungskosten entstehen. Die Beklagte hat insoweit lediglich dargelegt, die Lackiererei W verfüge über einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Erheblich wäre der Vortrag indes nur, wenn diese Konditionen auch die Autohaus T & T GmbH in Anspruch hätte nehmen können. Derartige Behauptungen hat die Beklagte schon nicht vorgebracht. 13 b) 14 Der Kläger kann die Erstattung von weiteren 14,38 € (12,08 € netto) in Bezug auf die Position „Arbeitsplatzvorbereitung“ verlangen. 15 Die Position stellt einen Teil der notwendigen Wiederherstellungskosten dar. Nach den Bekundungen des Zeugen T, an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keine Zweifel hat, beinhaltet die Position die Beschaffung der Daten für das elektronische Achsmessgerät. Soweit die Beklagte einwendet, diese Arbeitsschritte seien „in den normalen Arbeitspositionen“ bereits enthalten, ist für das Gericht schon nicht erkennbar, welche „normalen Positionen“ dies sein sollen. 16 c) 17 Der Kläger kann nicht die Erstattung weiterer 57,52 € (48,34 € netto) für den Aus- und Einbau des Türschlosses verlangen. Überzeugend hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Notwendigkeit hierfür nicht besteht. Die Außenlackierung der Tür greift im hinteren Bereich zur Kante des Türaußenblechs. Das Türschloss ist am Türinnenblech und bleibt somit unberührt. Insoweit stellen sich die diesbezüglichen Kosten nicht als notwendig im Sinne des § 249 BGB dar. 18 d) 19 Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Position „Anbauteile aus- und einbauen“ in Höhe von 6,04 € netto (= 7,19 € brutto ) zur Schadensbehebung erforderlich war. Überzeugend führt der Sachverständige aus, dass die silberne, umlaufende Zierleiste abgenommen werden muss, um die erforderlichen Lackierarbeiten vorzunehmen. Insoweit ist auch der Kantenschutz zwingend aus- und wieder einzubauen und nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 0,20 AW (= restliche 7,19 € brutto ) angemessen. 20 e) 21 Der Kläger kann nicht die Kosten für die Wagenwäsche in Höhe von 18,13 € netto erstattet verlangen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Wagenwäsche zur Beseitigung des Schadens erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen ist. 22 Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Wagenwäsche vor der Lackierung sinnvoll ist. Der Zeuge T hat jedoch bekundet, dass die Position „Wagenwäsche“ eine Reinigung nach der durchgeführten Reparatur beinhaltet. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb die Reinigung für die Reparatur erforderlich ist, zumal der Zeuge nicht angeben konnte, ob im vorliegenden Fall tatsächlich „Reparaturspuren“ tatsächlich vorhanden waren. 23 4. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher 42,84 € . 25 Unstreitig hat die Beklagte auf die Kosten für den Schadensgutachter in Höhe von 601,55 € bereits einen Betrag von 530,76 € gezahlt, so dass noch 70,79 € streitgegenständlich sind. Die Beklagte wendet sich zum Teil zu Recht gegen die vom Schadensgutachter berechneten Nebenkosten. 26 Der Sachverständige darf die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt. 27 a) 28 Zu Recht hat die Beklagte Fahrtkosten von 8 km x 0,96 € = 7,68 € netto = 9,14 € brutto in Abzug gebracht. Die Beklagte hat bestritten, dass diese Fahrtkosten schadensbedingt sind. Weitere Darlegungen oder Beweisantritte des Klägers sind nicht erfolgt, so dass der Kläger zumindest beweisfällig geblieben ist. 29 b) 30 Der Kläger kann in Bezug auf die Fotokosten für den ersten Fotosatz 16,00 € netto und 12,00 € netto für den zweiten Fotosatz erstattet verlangen. 31 Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO sind nicht die Preise der Endverbraucher beim Discounter maßgeblich. Nach § 7 Abs. 3 JVEG kann ein vom Gericht bestellter Sachverständiger für Digitalfotos je Ausdruck einer Datei 2,00 € berechnen. Auch wenn das JVEG für privat beauftragte Sachverständige nicht maßgeblich ist, zeigt die Regelung, dass Fotokosten bis zu 2,00 € als angemessen angesehen werden. 32 c) 33 Die Kopierkosten schätzt das Gericht mit maximal 0,50 € als erstattungsfähig, § 287 ZPO. § 7 Abs. 3 JVEG dient hierfür als Schätzgrundlage. 34 d) 35 Als Schreibkosten hält das Gericht einen Betrag von 2,00 € für angemessen. Dieser Betrag wird bei Ansatz von Papier etc. nicht überschritten. 36 Weitere Einwendungen gegen die Grundkosten erhebt die Beklagte nicht, so dass sich folgender Erstattungsbetrag ergibt: 37 375,79 € (Grundvergütung) 38 16,00 € (Fotosatz) 39 12,00 € (2. Fotosatz) 40 28,00 € (Schreibkosten) 41 28,00 € (Kopierkosten) 42 4,60 € (Portokosten) 43 1,68 € (Telefon/Nebenkosten) 44 15,95 € (Abruf Audatex/DAT) 45 482,02 € netto 46 91,58 € (Umsatzsteuer) 47 573,60 € brutto 48 - 530,76 € (Zahlung durch Beklagte) 49 42,84 € 50 5. 51 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 300,00 € . 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2004, VI ZR 357/03, VersR 2005, 284) erleidet ein Kraftfahrzeug dann einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen Unfall oder ein ähnliches Ereignis nicht nur unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig einwandfreier Instandsetzung der Verkehr das instand gesetzte Fahrzeug wegen des Verdachts verborgener Mängel geringer bewertet als vergleichbare unfallfreie Kraftfahrzeuge. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht insoweit auf dem Erfahrungssatz, dass unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge - trotz aller Fortschritte in der Reparaturtechnik - auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst im Falle einwandfreier Reparatur gegenüber gleichwertigen Fahrzeugen ohne Vorschaden regelmäßig mit einem Preisabschlag gehandelt werden (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 11.06.2002, 16 O 75/01). Bei der Bestimmung eines evtl. Minderwerts können eine ganze Reihe von Einflussfaktoren von Bedeutung sein. Neben Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert (Pflegezustand), Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden und Anzahl der Vorbesitzer sind natürlich Aspekte des Schadens, wie die Gesamtreparaturkosten (Materialkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten) und die Art der Substanzschädigung (tragende Teile, Austauschteile etc.) zu beachten. 53 Diese Überlegungen zeigen, dass ein Minderwert in keinem Fall allein deshalb entfällt, weil ein Fahrzeug älter als 5 Jahre ist oder mehr als 100.000 km gelaufen hat. Eine solche pauschale Betrachtung wird den Entwicklungen am Markt nicht gerecht. Die von der früheren Rechtsprechung gezogene Grenze für die Zuerkennung des merkantilen Minderwerts von 100.000 km, ist zwischenzeitlich in Auflösung begriffen. Angesichts der besseren Verarbeitung der Fahrzeuge und der daraus resultierenden Langlebigkeit ziehen die Instanzgerichte keinesfalls mehr eine starre Grenze bei 100.000 km. Es ist auch nicht plausibel, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kein merkantiler Minderwert mehr eintreten soll. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich bereits in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder. Diese gehen in ihren Notierungen mittlerweile bis auf 12 Jahre zurück und weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen Die höhere Haltbarkeitserwartung eines Fahrzeuges führt z. T. dazu, dass auch ältere Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt noch beachtliche Preise erzielen können. 54 Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der merkantile Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin mit 300,00 € zu bemessen ist. 55 Das Gericht gründet diese Einschätzung auf das Gutachten des Sachverständigen K. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die Ermittlung des Minderwerts sich in erster Linie am Markt orientieren muss. Dabei spielen insbesondere der Wert und der Pflegezustand sowie die Art des Schadens eine entscheidende Rolle. Nach Darstellung des Sachverständigen besteht für das Fahrzeug eine mittlere Marktgängigkeit, so dass ein Kaufinteressent ausreichend Gelegenheit hat, sich um ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug zu kümmern. Andererseits sind lediglich leichte Schäden mit Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karrosserieteilen ohne Richtarbeiten entstanden. Diese Aspekte machen das Fahrzeug für einen potentiellen Käufer interessant, der allerdings das Unfallereignis und die daraus resultierenden Reparaturarbeiten und Nachlackierungen regelmäßig zum Anlass für Nachverhandlungen nehmen wird. Unter Heranziehung des vom BVSK entwickelten Modells zur Ermittlung des Minderwerts kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass am Markt ein realistischer Minderwert von 300,00 € eintreten wird. Das ist im Rahmen von § 287 ZPO nicht zu beanstanden. 56 6. 57 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung einer weiteren Auslagenpauschale in Höhe von 1,00 €. 58 Nach der herrschenden Rechtsprechung ist ein Betrag von 25,00 € angemessen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG München, Urteil v. 27.01.2006, 10 U #####/####, Tz. 48, zitiert nach juris), den die Beklagte bereits gezahlt hat. 59 II. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 61 III. 62 Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt: 63 Bis zum 17.05.2010: 1.109,05 € 64 Ab dem 18.05.2010: 909,05 €.