Urteil
47 C 13202/12
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1, Abs.2 BGB zu, soweit nicht eindeutig erkennbar ist, dass die Ware nach Kundenspezifikation hergestellt wurde.
• Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs.4 Nr.1 BGB setzt voraus, dass für den Verbraucher bei Vertragsschluss erkennbar ist, dass die Ware erst aufgrund seiner speziellen Wünsche und nicht aus vorrätigen Teilen hergestellt wird.
• Wählt der Verbraucher in einem erkennbar serienmäßig bezeichneten Angebot lediglich aus katalogisierten Farben oder Bezügen, handelt es sich regelmäßig nicht um eine kundenspezifische Anfertigung im Sinne des Ausschlussgrundes.
• Bei wirksamem Widerruf sind nach § 357 BGB auch die vom Verbraucher verauslagten Rücksendekosten zu erstatten; lehnt der Unternehmer die Rücknahme ab, können zusätzlich Einlagerungs- und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Widerrufsrecht bei im Online-Shop bestelltem Sofa: Kein Ausschluss bei nicht erkennbarer Kundenspezifikation • Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1, Abs.2 BGB zu, soweit nicht eindeutig erkennbar ist, dass die Ware nach Kundenspezifikation hergestellt wurde. • Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs.4 Nr.1 BGB setzt voraus, dass für den Verbraucher bei Vertragsschluss erkennbar ist, dass die Ware erst aufgrund seiner speziellen Wünsche und nicht aus vorrätigen Teilen hergestellt wird. • Wählt der Verbraucher in einem erkennbar serienmäßig bezeichneten Angebot lediglich aus katalogisierten Farben oder Bezügen, handelt es sich regelmäßig nicht um eine kundenspezifische Anfertigung im Sinne des Ausschlussgrundes. • Bei wirksamem Widerruf sind nach § 357 BGB auch die vom Verbraucher verauslagten Rücksendekosten zu erstatten; lehnt der Unternehmer die Rücknahme ab, können zusätzlich Einlagerungs- und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein. Der Kläger bestellte online ein Ledersofa bei der Beklagten, Betreiberin eines Möbel-Onlineshops. Nach Lieferung übte der Kläger fristgerecht sein Widerrufsrecht aus und forderte Abholung sowie Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte lehnte ab und berief sich darauf, das Sofa sei kundenspezifisch nach Bestellung aus einer nicht vorrätigen Produktlinie gefertigt und daher vom Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.4 Nr.1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger ließ das Sofa zurücksenden und zahlte die Speditions- sowie Lagerkosten; er forderte zudem Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der Rücksendungs- und Einlagerungskosten sowie Ersatz der Anwaltskosten. • Vertrag war wegen Bestellung über das Internet ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB; der Kläger handelte als Verbraucher (§ 13 BGB). • Der Widerruf erfolgte fristgerecht nach § 312d Abs.2 BGB, damit bestehen Rückzahlungsansprüche nach §§ 346 Abs.1, 357 Abs.1, 312d Abs.1 BGB. • Der gesetzliche Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs.4 Nr.1 BGB greift nur, wenn für den Verbraucher bei Vertragsschluss erkennbar ist, dass die Ware erst nach seinen konkreten Vorgaben hergestellt wird; eine bloße Auswahl aus katalogisierten Farben oder Bezügen reicht nicht aus. • Auf Grundlage des vorgelegten Internetauftritts war für den durchschnittlichen Kunden nicht erkennbar, dass es sich um individuelle Anfertigungen statt um serienmäßig bezeichnete Modelle handelt; Bezeichnungen wie ‚Basic‘ oder ‚Premium‘ und die Möglichkeit der Farbauswahl vermitteln vielmehr Standardserien. • Folge: Der Widerruf war wirksam, daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 346 Abs.1, 357 Abs.1 BGB; im Übrigen begründen § 357 Abs.2 S.2 BGB die Erstattung der Rücksendekosten und § 304 BGB die Erstattung der Einlagerungskosten, weil die Beklagte die Rücknahme verweigerte. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind wegen Pflichtverletzung/Verzug der Beklagten aus §§ 280 Abs.2, 286 BGB erstattungsfähig. • Zinsansprüche und prozessuale Nebenentscheidungen beruhten auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB sowie §§ 91, 709 S.2 ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Kläger erhielt die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.880,00 EUR sowie Erstattung der Rücksendekosten von 445,26 EUR, Einlagerungskosten von 511,70 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR zuzüglich Zinsen. Das Widerrufsrecht war nicht gemäß § 312d Abs.4 Nr.1 BGB ausgeschlossen, weil für den Kunden nicht erkennbar war, dass das Sofa ausschließlich kundenspezifisch gefertigt wurde. Deshalb war die Beklagte zur Rücknahme und Rückerstattung verpflichtet; ihre Verweigerung begründete Haftung für weitere entstandene Kosten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.