Urteil
23 C 10824/12
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur privilegierten Übernahme eines Mietverhältnisses nach § 563 BGB gehört neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis (z. B. Ehefrau) die tatsächliche gemeinsame Haushaltsführung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters.
• Wer Rechtsfolgen aus dem Eintrittsrecht nach § 563 BGB herleitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die gemeinsamen Haushaltsführung; pauschale Behauptungen und die Benennung zeitlich verspäteter Zeugen genügen nicht.
• Wird die für den Eintritt in das Mietverhältnis erforderliche gemeinsame Haushaltsführung nicht hinreichend bewiesen, ist ein Anspruch auf geräumte Herausgabe nach § 546 Abs. 1 BGB gegeben.
Entscheidungsgründe
Kein Eintritt in Mietverhältnis nach § 563 BGB mangels nachgewiesener gemeinsamer Haushaltsführung • Zur privilegierten Übernahme eines Mietverhältnisses nach § 563 BGB gehört neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis (z. B. Ehefrau) die tatsächliche gemeinsame Haushaltsführung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters. • Wer Rechtsfolgen aus dem Eintrittsrecht nach § 563 BGB herleitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die gemeinsamen Haushaltsführung; pauschale Behauptungen und die Benennung zeitlich verspäteter Zeugen genügen nicht. • Wird die für den Eintritt in das Mietverhältnis erforderliche gemeinsame Haushaltsführung nicht hinreichend bewiesen, ist ein Anspruch auf geräumte Herausgabe nach § 546 Abs. 1 BGB gegeben. Die Klägerin als Vermieterin verlangt die geräumte Herausgabe einer Erdgeschosswohnung und zweier Garagenstellplätze, deren Mietverträge mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten bestanden. Die Beklagte ist als Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen Mieters anspruchsberechtigt nach § 563 BGB, behauptet aber, mit dem Ehemann seit 2007 in häuslicher Gemeinschaft gelebt zu haben und ihn bis zu seinem Tod gepflegt zu haben. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum 31.08.2012; Mietrückstände wurden später ausgeglichen. In einem früheren Verfahren gab ein Vertreter der Eheleute an, die Beklagte habe nicht unter der strittigen Anschrift gewohnt; es besteht Streit über die Echtheit einer Vollmacht. Die Beklagte benannte Zeugen und machte vielfache Sachvorträge, konnte die gemeinsame Haushaltsführung jedoch nicht beweisen. Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil, welches die Klägerin aufrechterhält und der Beklagten eine Räumungsfrist bis 30.08.2013 gewährt. • Anspruch auf geräumte Herausgabe beruht auf § 546 Abs. 1 BGB; Kündigung hat das Mietverhältnis beendet. • Für den Eintritt nach § 563 BGB ist neben Zugehörigkeit zum Personenkreis (Ehefrau, Alleinerbin) erforderlich, dass ein gemeinsamer Haushalt bestand und die Wohnung Lebensmittelpunkt war. • Gemeinsame Haushaltsführung erfordert tatsächliches Zusammenwirken im Haushalt, gemeinsame Entscheidungen und Teilhabe an typischen Haushaltskosten; sie muss zum Zeitpunkt des Todes fortbestehen. • Die Beklagte hat die sie treffende Darlegungs- und Beweislast für die gemeinsame Haushaltsführung nicht erfüllt; widersprüchliche Melderegisterangaben, frühere gegenteilige Erklärungen und fehlende/verspätete Zeugennennung schwächen ihr Vorbringen. • Pauschale Angaben zu gemeinsamen Reisen und behaupteter Pflege reichen nicht aus; ein Beweisantritt mit geeigneten, fristgerecht benannten Zeugen unterblieb bzw. wurde nicht berücksichtigt. • Neue Tatsachen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, konnten nach §§ 296, 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. • Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung stützen sich auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 S.3, 708 Nr.7, 711 ZPO; räumliche Frist wurde nach § 721 ZPO auf etwa vier Monate bemessen. Die Klage ist begründet; das Versäumnisurteil wird in dem im Tenor bezeichneten Umfang aufrechterhalten. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des Eintritts in das Mietverhältnis gemäß § 563 BGB nicht hinreichend dargetan und bewiesen, insbesondere nicht die erforderliche gemeinsame Haushaltsführung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters. Daher besteht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf geräumte Herausgabe der Wohnung und der Garagenstellplätze gemäß § 546 Abs.1 BGB. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, ihr wird jedoch eine Räumungsfrist bis zum 30.08.2013 gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.