Urteil
39 C 4247/12
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Steuerberater kann für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid Honorar verlangen; bei vorheriger Erstellung von Steuererklärungen ist die Gebühr nach § 40 Abs. 3 StBGebVO zu ermäßigen.
• Die Minderung nach § 40 Abs. 3 StBGebVO ist vorzunehmen, wenn der Steuerberater bereits Vorkenntnisse durch die Erstellung der betreffenden Steuererklärungen hat, unabhängig davon, ob diese vor oder erst während des Rechtsbehelfsverfahrens erstellt wurden.
• Bei berechtigter Mahnung tritt Schuldnerverzug ein und es besteht Anspruch auf Verzugszinsen (§§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB).
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs.1 Satz 2, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner die Zahlung endgültig verweigert hat.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Steuerberaters bei Einspruch: Kürzung nach § 40 Abs.3 StBGebVO • Steuerberater kann für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid Honorar verlangen; bei vorheriger Erstellung von Steuererklärungen ist die Gebühr nach § 40 Abs. 3 StBGebVO zu ermäßigen. • Die Minderung nach § 40 Abs. 3 StBGebVO ist vorzunehmen, wenn der Steuerberater bereits Vorkenntnisse durch die Erstellung der betreffenden Steuererklärungen hat, unabhängig davon, ob diese vor oder erst während des Rechtsbehelfsverfahrens erstellt wurden. • Bei berechtigter Mahnung tritt Schuldnerverzug ein und es besteht Anspruch auf Verzugszinsen (§§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs.1 Satz 2, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner die Zahlung endgültig verweigert hat. Die Klägerin (Steuerberaterin) reichte im Namen des Beklagten einen Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2009 beim Finanzamt ein. Der Beklagte bestritt teils die Mandatierung und verweigerte die Zahlung der gestellten Gebühren. Die Klägerin hatte zuvor für die Veranlagung Gebühren abgerechnet. Sie forderte 334,69 EUR für die Einspruchsvertretung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 57,83 EUR. Das Gericht ließ die Darstellung des Tatbestandes nach § 312a ZPO weg, stellte aber fest, dass die Einspruchseinlegung im mutmaßlichen Interesse des Beklagten lag. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nahm zu den gebührenrechtlichen Fragen Stellung und bewertete Umfang und Kürzungsanspruch nach der StBGebVO. • Anspruch auf Steuerberaterhonorar: Durch die Einspruchseinlegung hat die Klägerin im Interesse des Beklagten gehandelt; notfalls besteht ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). • Bemessung der Gebühr: Nach § 40 Abs.1 StBGebVO ist für einen Einspruch grundsätzlich eine Geschäftsgebühr von 15/10 bis 25/10 möglich; allerdings regelt § 40 Abs.3 StBGebVO eine Ermäßigung auf 1/10 bis 7,5/10, wenn der Steuerberater bereits die betreffenden Steuererklärungen gefertigt hat. • Auslegung von § 40 Abs.3 StBGebVO: Die Kürzung ist vorzunehmen, wenn der Steuerberater Vorkenntnisse aus der Erstellung der Steuererklärungen besitzt; Zeitpunkt der Erstellung (vor oder während des Rechtsbehelfsverfahrens) ist unerheblich. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, da der Arbeitsaufwand bei Vorbefassung geringer ist. • Anwendung auf den Fall: Vorliegend hatte die Klägerin bereits Berechnungen für die Veranlagung vorgenommen; daher ist die Gebühr zu ermäßigen. Angesichts ihrer früheren Abrechnung hielt das Gericht eine 7,5/10-Gebühr nach Tabelle E für angemessen und bestimmte den Betrag zu 334,69 EUR. • Zusätzliche Gebühr für weiteren Einspruch: Ein weiterer Anspruch auf zusätzliche 5/10-Gebühr für einen Einspruch gegen einen geänderten Einkommensteuerbescheid besteht nicht, weil dieser Einspruch nach Feststellungen des Sachverständigen nicht erforderlich war (§ 361 Abs.3 AO wirkt). • Verzugszinsen: Der Beklagte hat den Erhalt einer Mahnung nicht bestritten, geriet dadurch in Verzug, sodass Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu zahlen sind. • Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,83 EUR, weil der Beklagte die Zahlung der Hauptforderung und damit auch der Anwaltskosten im Klageverfahren endgültig verweigert hat (§§ 280 Abs.1 Satz 2, 286 BGB). Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Beklagte hat an die Klägerin 334,69 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 21.09.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 57,83 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 07.10.2011 zu erstatten. Die restlichen Zahlungsforderungen der Klägerin wurden abgewiesen, weil insoweit kein Anspruch bestand oder zusätzliche Gebühren nicht gerechtfertigt waren. Das Gericht begründete die Zahlungspflicht mit dem Vergütungsanspruch für die Einspruchsvertretung, der wegen Vorbefassung nach § 40 Abs.3 StBGebVO aus dem ermäßigten Gebührenrahmen zu bemessen war. Verzugszinsen und Erstattung der Rechtsanwaltskosten folgten aus den §§ 286, 288 und §§ 280, 286 BGB; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.