Beschluss
667 M 2829/12
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2013:0523.667M2829.12.00
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Tenor
werden der Widerspruch und der Antrag gemäß § 765 a ZPO des Schuldners vom 27.11.2012 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
werden der Widerspruch und der Antrag gemäß § 765 a ZPO des Schuldners vom 27.11.2012 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e: Das Verfahren richtet sich nach altem Recht, § 39 Nr. 1 EGZPO. Mit im Termin vom 27.11.2012 erhobenem Widerspruch wandte sich der Schuldner gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 807, 900 ZPO. Auf seine Erklärung, sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen. Die Gläubigerin wurde zum Widerspruch des Schuldners gehört. Er hat dessen Zurückweisung beantragt. Der Widerspruch ist gemäß § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Schuldner kann mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen. Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Insbesondere hindert die schlechte Vermögenslage des Schuldners nicht das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Im Übrigen wird diesbezüglich auf den richterlichen Beschluss vom 19.12.2012 im Verfahren 667 M 2797/12 bezug genommen. Nach § 765 a I 1 ZPO kann Vollstreckungsschutz nur gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist zu beachten, dass § 765 a I 1 ZPO eine Ausnahmevorschrift ist. Sie greift nicht schon deshalb ein, wenn der nachgesuchte Vollstreckungsschutz im Interesse des Schuldners dringend geboten und dem Gläubiger auch zuzumuten ist. Die Zwangsvollstreckung muss vielmehr eine Härte in sich schließen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist; sie muss ein sittenwidriges Ergebnis haben. Der Schuldner hat nichts vorgetragen, was eine positive Entscheidung rechtfertigen könnte. Seine materiell-rechtlichen Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Darüber hinaus könnte die Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 765 a ZPO nicht insgesamt eingestellt werden, sondern immer nur im Bezug auf eine konkrete Maßnahme. Der Widerspruch und der Antrag gemäß § 765 a ZPO waren mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 I ZPO zurückzuweisen. Düsseldorf 23.05.2013 Amtsgericht T, Rechtspfleger