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Urteil

32 C 16037/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2013:0718.32C16037.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger schloss mit der Beklagten am 04.09.2009 und am 01.09.2011 jeweils einen Kreditvertrag ab. Der Kreditvertrag vom 04.09.2009 belief sich über eine Nettokreditsumme von 37.000,00 €. Hinzu kamen ein Versicherungsbeitrag in Höhe von 8.001,00 €, eine Bearbeitungsgebühr (3 %) in Höhe von 1.350,00 €, Nominalzinsen (10,49 % p.a.) in Höhe von 20.344,32 € sowie Kosten in Höhe von 30,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf Blatt 8 GA Bezug genommen. Der Kreditvertrag vom 01.09.2011 sah eine Nettokreditsumme von 41.816,22 € vor. Hinzu kamen ein Kreditversicherungsbeitrag in Höhe von 5.312,80 €, eine Bearbeitungsgebühr (3 %) in Höhe von 1.413,87 € sowie Nominalzinsen (11,49 % p.a.) in Höhe von 23.165,25 €. Wegen der Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf Blatt 21-25 GA Bezug genommen. Der Kläger begehrt Rückzahlung der jeweiligen Bearbeitungsgebühren. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Formularklausel im Sinne einer Allgemeinen Geschäftsbedingung handele. Diese sei unwirksam, da es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Preisnebenabrede handele. Der Kläger beantragt in der am 29.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.763,87 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.350,00 € seit dem 04.09.2009 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 1.350,00 € in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.413,87 € seit dem 01.09.2011 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 1.413,87 € in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Kreditvertrages vom 04.09.2009 die Einrede der Verjährung. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich bei den Vereinbarungen über das Bearbeitungsentgelt um individualvertragliche Regelungen handele. Außerdem handele es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um einen echten Preisbestandteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren. Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Betracht. Danach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die getroffenen Vereinbarungen über die Bearbeitungsgebühren sind im vorliegenden Fall nicht unwirksam. 1. Eine Unwirksamkeit scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei den Vereinbarungen über die Bearbeitungsgebühren nicht um Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von AGB trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Bestimmungen beruft (BGH NJW 1992, 2160). Zwar ist bereits prima facie anzunehmen, dass eine AGB vorliegt, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwandt worden ist oder wenn sich bereits aus der Fassung der Klauseln die Absicht der mehrfachen Verwendung ergibt (Palandt, BGB, § 305, Rand-Nr. 24). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Bearbeitungsgebühr hier dem ersten Anschein nach nachträglich zusammen mit dem Kreditbetrag und den Zinsen in den Vertragstext aufgenommen wurde. Auch drucktechnisch ist die Bearbeitungsgebühr gegenüber den sonstigen Angaben im Vertragstext hervorgehoben. Die für AGB typische Situation eines dem Vertrag beigefügten Klauselwerks, das der Kunde regelmäßig allenfalls überfliegt, ist deshalb gerade nicht gegeben. Dem Kunden werden die Bearbeitungsgebühr und die insoweit anfallenden Kosten vielmehr konkret und deutlich vor Augen geführt. Ein Überlesen ist kaum möglich. 2. Unabhängig davon, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorliegt, hält das erkennende Gericht die vereinbarte Bearbeitungsgebühr auch nicht für unwirksam gemäß den §§ 307 ff. BGB. Bei den vereinbarten Bearbeitungsgebühren handelt es sich um zulässige Hauptpreisabreden, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist. Preishauptabreden, welche die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18.05.1999, XI ZR 219/98). Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle möglich ist (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Ob Bearbeitungsgebühren als Preishaupt- oder Preisnebenabrede einzuordnen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht allerdings hervor, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist. Er kann also insbesondere das Entgelt für seine Leistungen auch in mehrere Bestandteile aufteilen (BGH, Urteil vom 14.10.1997, XI ZR 167/96). Dies ist bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren der Fall. Die Beklagte hat letztlich durch die konkrete Aufteilung der Posten in die Nominalzinsen und die Bearbeitungsgebühren ihre Kalkulation offengelegt und das Entgelt für die Kreditgewährung in mehrere Bestandteile aufgeteilt. Dies kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereicht werden. Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühren auch in die Berechnungen des jeweiligen effektiven Jahreszinses einbezogen, so dass die Bearbeitungsgebühren Teile der Gesamtkalkulation der Kreditkosten sind. Für den Kreditnehmer ist der effektive Jahreszins der ausschlaggebende Betrag, da nur dieser einen markttauglichen Vergleich der Kreditkosten zulässt. Die streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren stellen damit Preishauptabreden dar, die der Kontrolle der §§ 307 ff. entzogen sind (so auch AG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, 51 C 15639/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2013, 35 C 15807/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2012, 34 C 9035/12; AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012, 36 C 3722/12). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.763,87 €.