OffeneUrteileSuche
Urteil

57 C 6993/13

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich kann wegen Arglist nach §§ 853, 823 II BGB, 263 StGB anfechtbar und nicht durchsetzbar sein, wenn er durch gezielte Täuschung über die rechtliche Lage herbeigeführt wurde. • Bei vorformulierten Vergleichs- und Verpflichtungserklärungen gelten diese als AGB; ein pauschaler Vergleichsbetrag ist nach § 307 Abs.1 BGB auf unangemessene Benachteiligung zu prüfen. • Die Darstellungen zur Haftung des Anschlussinhabers in Abmahnungen können bei nicht rechtlich versiertem Empfänger als Tatsachen i.S.v. § 263 StGB wirken, wenn sie den Eindruck erwecken, die Auffassung sei gerichts- und praxisgültig. • Ein Vergleich, der nur eine sekundengenau benannte Tat abdeckt, ist bei Filesharing‑Sachverhalten unangemessen, weil er nicht hinreichend Klarheit über den Umfang und zeitlichen Rahmen der abgegoltenen Rechtsverletzungen schafft.
Entscheidungsgründe
Arglistige Abmahnung macht vorformulierten Vergleich wegen Unwirksamkeit und Sittenwidrigkeit unwirksam • Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich kann wegen Arglist nach §§ 853, 823 II BGB, 263 StGB anfechtbar und nicht durchsetzbar sein, wenn er durch gezielte Täuschung über die rechtliche Lage herbeigeführt wurde. • Bei vorformulierten Vergleichs- und Verpflichtungserklärungen gelten diese als AGB; ein pauschaler Vergleichsbetrag ist nach § 307 Abs.1 BGB auf unangemessene Benachteiligung zu prüfen. • Die Darstellungen zur Haftung des Anschlussinhabers in Abmahnungen können bei nicht rechtlich versiertem Empfänger als Tatsachen i.S.v. § 263 StGB wirken, wenn sie den Eindruck erwecken, die Auffassung sei gerichts- und praxisgültig. • Ein Vergleich, der nur eine sekundengenau benannte Tat abdeckt, ist bei Filesharing‑Sachverhalten unangemessen, weil er nicht hinreichend Klarheit über den Umfang und zeitlichen Rahmen der abgegoltenen Rechtsverletzungen schafft. Die Klägerinnen mahnten die Beklagte wegen angeblich am 04.08.2008 um 22:46 Uhr über ihren Internetanschluss zum Herunterladen bereitgestellter 537 Musikdateien ab und unterbreiteten ein Vergleichsangebot über 4.000 Euro. Die Beklagte unterschrieb eine vorformulierte Vergleichsannahmeerklärung. Die Klägerinnen verlangen nun die Zahlung von 4.000 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte behauptet, ihre Tochter sei Täterin und sie sei zahlungsunfähig; sie bestreitet anwaltliche Vertretung. Das Gericht prüft ausschließlich den Anspruch aus dem außergerichtlichen Vergleich, nicht die materielle Urheberrechtsfrage. Es steht die Frage im Raum, ob der Vergleich durch Täuschung oder als unangemessene AGB‑Klausel unwirksam ist. • Rechtsgrundlage und Ansatz: Die Klägerinnen klagen allein aus dem abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich; daher ist dessen Wirksamkeit entscheidungserheblich. • Einrede der Arglist (§§ 853, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB): Das Gericht wertet die konkreten Formulierungen des Abmahnschreibens als gezielte Täuschung über die Rechtslage und die Prozessfolgen. Rechtsauffassungen können als tatsachenähnliche Behauptungen wirken, wenn sie beim Empfänger den Eindruck allgemeiner Anerkennung erwecken. Die Kanzlei der Klägerinnen stellte die Haftung des Anschlussinhabers und die Höhe der Rechtsanwaltskosten derart dar, dass beim durchschnittlichen Verbraucher ein auswegloser Sachverhalt suggeriert wurde. Damit liegt zumindest ein versuchter Betrug vor; die Täuschung war geeignet, Irrtum und Vermögensverfügung (Unterzeichnung des Vergleichs) herbeizuführen. • Fehlende Übereinstimmung mit Rechtsprechung: Schon 2009 entsprach die in der Abmahnung vertretene pauschale Haftungsbehauptung und die lineare Gegenstandswertberechnung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung; die Prozessbevollmächtigen wussten oder mussten dies erkennen, sodass Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen. • Sittenwidrigkeit und Befreiungsanspruch (§ 826 BGB, § 242 BGB): Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch täuschendes Handeln begründet einen Anspruch der Beklagten auf Befreiung von der behaupteten Verbindlichkeit. • AGB‑Recht (§ 307 BGB): Vorformulierte Vergleichs- und Verpflichtungserklärungen gelten als AGB. Der pauschale Vergleichsbetrag von 4.000 Euro ist unangemessen, weil er nur eine sekundengenau benannte Tat abdeckt, aber unklar lässt, welche der 537 Dateien und welchen zeitlichen Umfang der Anspruch tatsächlich erfassen soll. Dadurch bleibt für die Beklagte ein erhebliches Prozessrisiko bestehen, weshalb die Klausel und somit die Zahlungsvereinbarung unwirksam sind. • Kausalität und Schutzgesetz: Die Täuschung über die Rechtslage und der Versand vorformulierter Vergleichserklärungen verletzen Schutzgesetze; es besteht ein Anscheinsbeweis für Kausalität zwischen Täuschung und Zahlungserklärung. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO wurde angeordnet. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist zur Zahlung aus dem unterschriebenen außergerichtlichen Vergleich nicht verurteilt, weil der Vergleich wegen arglistiger Täuschung und wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam ist. Die Klägerinnen haben durch irreführende Darstellung der Rechtslage und eine nicht der Rechtsprechung entsprechende Gegenstandswertberechnung einen Vergleich herbeigeführt, der beim nicht rechtlich kundigen Empfänger den Eindruck einer aussichtslosen Rechtslage erzeugte; dies begründet die Einrede der Arglist und eine sittenwidrige Schädigung. Ferner genügt der pauschal formulierte Vergleichsbetrag nicht der erforderlichen Klarheit bezüglich des Umfangs der abgegoltenen Rechtsverletzungen, sodass die Verpflichtungserklärung unangemessen ist. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.