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Urteil

52 C 4822/13

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2013:1118.52C4822.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.12.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 600 €. 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Klage ist begründet. 4 Dem Kläger steht gemäß § 615 BGB der geltend gemachter Anspruch auf Vergütung der von der Beklagten nicht wahrgenommenen Behandlungstermine am 22.11.2012 und am 27.11.2012 zu. 5 Es mag sein, dass die Parteien vor diesen Terminen und auch vor dem bereits für den 12.11.2012 vorgesehenen Behandlungstermin die Vergütungsfrage noch nicht übereinstimmend geklärt hatten. Darauf kommt es aber nicht an, weil sich die Parteien jedenfalls schon auf mehrere Behandlungstermine geeinigt hatten und diesbezüglich Terminsvereinbarungen getroffen hatten, die sich der Kläger auch reserviert hatte. 6 Es ist auch unerheblich, ob die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Telefongespräch mit der Mitarbeiterin des Klägers davon ausgegangen ist, dass zunächst nur ein Termin vereinbart werden sollte und dann gedrängt wurde, gleich drei Termine abzuschließen. Denn dieses Drängen hätte jedenfalls den Abreden des Klägers und der Beklagten beim bereits am 4.10.2012 stattgefundenen Termin entsprochen. Denn die Beklagte räumt selbst ein, dass sich die angedachte Behandlung für sie als eine Folge von mehreren notwendigen Terminen dargestellt habe. Zudem ist unstreitig, dass sie Kenntnis von den drei zwischen den beiden Mitarbeiterinnen vereinbarten Terminen hatte, bevor sie den für den am 12.11.2012 vereinbarten Termin absagte. Sie wusste damit auch, dass der Kläger bereits diese von beiden Parteien angedachte Folge von mehreren notwendigen Terminen anberaumt hatte. Darüber hinaus ist unstreitig, dass der für den 12.11.2012 vorgesehene Termin nicht mit der Begründung abgesagt wurde, dass die Beklagte kein Interesse mehr an einer Behandlung durch den Kläger haben würde, woraus dieser dann hätte erkennen können, dass auch die weiteren Termine obsolet geworden wären, sondern dass die Absage mit einer persönlichen Verhinderung der Beklagten an diesem Tag begründet worden ist. War aber von beiden Seiten eine folge mehrerer Termine angedacht bzw. vorgesehen, war der Beklagten auch bekannt, dass der Kläger bereits mehrere Termine vorgehalten hatte und erfolgte die Absage des ersten Termins mit der Begründung einer persönlichen Verhinderung, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, die Beklagte wurde auch die weiteren Termine nicht mehr wahrnehmen wollen. 7 Die Beklagte ist dem Kläger daher für die nicht abgesagten und nicht wahrgenommenen Termine zur Leistung einer Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verpflichtet. Gegen die Berechnung dieses Vergütungsanspruchs durch den Kläger, der seiner Berechnung nur ein Ausfall von vier Stunden zugrundegelegt hat, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. 8 Die Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.