OffeneUrteileSuche
Urteil

47 C 9911/13

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2013:1218.47C9911.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.452,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 und weitere außergerichtliche Nebenforderungen in Höhe von 596,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2013 zu zahlen. Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagten schlossen am 06.11.2003 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D AG, einen Kreditvertrag über einen Nettokredit in Höhe von 39.649,17 € zzgl. eines Versicherungsbeitrags in Höhe von 11.440,04 €. Des Weiteren sollten laut dem Kreditvertrag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% der Antragssumme bzw. in Höhe von 1.532,68 € zu zahlen sein sowie Nominalzinsen in Höhe von 13,69 % p.a. bzw. in Höhe von 29.208,03 €. 3 Bzgl. der Einzelheiten des Kreditvertrages, in dem auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D Bezug verwiesen wurde, wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. 4 Die Kläger zahlten am 15.12.2003 die erste Rate und am 29.03.2011 die letzte Rate auf den Kreditvertrag. 5 Mit Schreiben vom 03.09.2012 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr und der darauf entfallenen Zinsen bis zum 24.09.2012 auf. 6 Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragten sie die Klägervertreterin mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche, was ebenfalls erfolglos blieb. 7 Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei der in dem Kreditvertrag vom 06.11.2003 enthaltenen Klausel bzgl. der Zahlung der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die sie unangemesen benachteilige und daher unwirksam sei. Eine Individualvereinbarung bzgl. der Bearbeitungsgebühr sei nicht erfolgt. 8 Die Kläger begehren die Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr und der darauf entfallenen Zinsen, die sie mit 2.919,85 € berechnen. Auf die entsprechende Berechnung in der Klage wird Bezug genommen. 9 Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt sei, da die Verjährungsfrist erst mit der Zahlung der letzten Darklehensrate in Gang gesetzt worden sei. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte zu verurteilen, 12 an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.452,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 13 und an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Nebenforderungen in Höhe von 596,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der in dem Kreditvertrag vom 06.11.2003 enthaltenen Klausel bzgl. der Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht um eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. 17 Vielmehr würden in der Regel beim Abschluss von Kreditverträgen mit den jeweiligen Kunden Bearbeitungsgebühren vereinbart, die in ihrer Höhe variieren. 18 Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass die Bearbeitungsgebühr bereits mit der Auszahlung der Darlehensvaluta vereinnahmt worden sei und somit die Verjährungsfrist bereits hierdurch in Gang gesetzt worden sei. 19 Schließlich bestreitet die Beklagte die Richtigkeit der seitens der Kläger angewandten Berechnungsmethode bzgl. der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenen Zinsen. 20 Die Klage ist der Beklagten am 29.08.2013 zugestellt worden. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist begründet. 23 I. 24 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.532,68 € und der darauf entfallenen Zinsen in Höhe von 2.919,85 €. 25 1. 26 Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.532,68 € durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Klausel über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nach den §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. 27 Bei der Klausel bzgl. der Enrichtung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. 28 Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. 29 Es ist offenkundig und wird seitens der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen möglichen Darlehensnehmern eine Bearbeitungsgebühr in Höhe eines bestimmten %-Satzes der Darlehenssumme anbietet, was im Übrigen auch gerichtsbekannt ist. 30 Es handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr daher um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte standardisiert in ihre Kreditvertragsformulare aufnimmt. 31 Dass der konkrete Betrag der Bearbeitungsgebühr nicht von vornherein feststeht, ändert nichts an der rechtlichen Einordung als Allgemeine Gschäftsbedingung, da die Höhe der Gebühr anhand des standardmäßig verwendeten %-Satzes standardmäßig ohne konkrete Aushandlung ermittelt wird. 32 Die Klausel ist auch einer Inhaltskontrolle zugänglich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 ist eine Inhaltskontrolle nur möglich für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 33 Es handelt sich bei der Bearbeitungsgebühr um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Kredites. Die dabei entfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Diese Geschäftskosten fallen durch einen Aufwand der Beklagten an, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss eines Vertrages betreibt, um sie entweder für oder gegen einen Vertragsschluss zu entscheiden oder um sich darüber klar zu werden, unter welchen Konditionen sie sich für einen Vertragsschluss entscheiden will. Dieser Aufwand stellt keine Sonderleistung der Beklagten gegen Entgelt dar, sondern eine Tätigkeit, die in ihrem eigenen Interesse erfolgt. 34 Der Richter folgt insoweit der überzeugenden rechtlichen Würdigung durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2011, I-6 U 162/10) und durch das OLG Hamm (Urteil vom 11.04.2011, I-31 U 192/10). Auch das Langericht Düsseldorf hat diese Rechtsauffassung erst kürzlich vertreten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.09.2013, 23 S 391/12). 35 Das Bestreiten der Richtigkeit der seitens der Kläger angewandten Berechnungsmethodik bzgl. der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenen Zinsen durch die Beklagte ist unsubstantiiert und somit unbeachtlich. Zinsberechnungen gehören zum täglichen Geschäft der Beklagten als Großbank; es wäre ihr daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, konkrete Einwände gegen die in der Klage ausführlich dargelegte Berechnungsmethode zu erheben, wenn sie denn tatsächlich solche Einwände haben sollte. 36 2. 37 Die Beklagte kann der Klageforderung auch nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB entgegen halten. 38 Unabhängig von der Frage, ob die Bearbeitungsgebühr bereits mit der Auszahlung der Darlehenssumme von Anfang an einbehalten wurde, was die Beklagte trotz der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht anhand von Unterlagen konkret dargelegt hat, war den Klägern eine Klageerhebung vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar, obwohl sie bereits mit Vertragsschluss im Jahr 2003 die erforderliche Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen der Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr hatten. 39 Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß. 40 Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. 41 Ein derartiger Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. 42 Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben. 43 Danach war den Klägern vorliegend die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (3 W 86/11 ) zumutbar. Denn erst mit diesem Beschluss hatte sich eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet (vgl. hierzu AG Stuttgart, VuR 2013, 385). 44 Es wäre auch fernliegend, anzunehmen, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr und die darauf entfallenen Zinsen zunächst trotz ihrer sicheren Überzeugung von der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel entrichteten. 45 II. 46 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 47 Mit Ablauf der im Schreiben der Kläger vom 03.09.2012 bis zum 24.09.2012 gesetzten Zahlungsfrist ist die Beklagte mit der Erstattung in Schuldnerverzug geraten. 48 III. 49 Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. 50 Nach verzugsbegründenden Mahnungen durch die Kläger selbst ist schließlich die Klägervertreterin vorprozessual tätig geworden. 51 IV. 52 Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 53 V. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 2 ZPO. 55 Streitwert: 4.452,53 €