Urteil
34 C 15357/13
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2014:0226.34C15357.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 Prozent und die Beklagte 20 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 1 Entscheidungsgründe 2 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 3 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Höhe von 67,23 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB. 4 Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken, weil die vorgelegte Abtretungserklärung vom 20. September 2013 hinreichend bestimmt ist. Die Abtretung durch den Geschädigten betrifft ausweislich der Abtretungserklärung die Forderung auf Erstattung der Kosten zur Erstellung des Gutachtens sowie die Kosten ergänzender Stellungnahmen zur Erläuterung des Gutachtens und der Liquidation. 5 Die Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis und die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien außer Streit. 6 Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten gilt, dass nur der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Geldbetrag zu ersetzten ist, d. h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist § 254 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, Rz. 12 zu § 249). Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten genommen werden. Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt deshalb nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008, 1 U2 146/07, zitiert nach juris;vgl. LG Saarbrücken vom 10.2.2012, Az. 13 S 109/10, Rz. 41,38, zitiert nach juris; AG Brühl, 21 C 364/13). 7 Ein Auswahlverschulden fällt dem Zedenten des Klägers nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall war jedoch auch für den Laien erkennbar, dass jedenfalls hinsichtlich der berechneten Nebenkosten Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander standen. Dieses gilt unabhängig davon, dass in der BVSK-Honorarbefragung zum Teil Nebenkosten angegeben sind, die den seitens des Klägers angesetzten Nebenkosten gerade noch entsprechen. Denn es ist im Computerzeitalter für jeden ersichtlich, dass das Ausdrucken eines Fotos nicht 2,59 € kostet. Im Falle der Nebenkosten hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet, die Ansätze für Nebenkosten verlässlich abzubilden. Denn die BVSK-Honorarbefragung lässt nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Fotokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ stark (LG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2012 – 13 S 109/10 –, juris), zumal auch Kombinationsmöglichkeiten zwischen tatsächlichem Anfall und Pauschalen möglich sind. Zudem sind die behaupteten Aufwendungen trotz Bestreitens der Beklagtenseite zum Teil nicht schlüssig dargelegt. 8 Im einzelnen erhält das Gericht folgende Positionen nicht für erforderlich und schätzt die jeweiligen Positionen- soweit nicht aus anderen Gründen abweisungsreif - nach § 287 ZPO: 9 1. Das Grundhonorar das hält sich innerhalb des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013, wonach das Grundhonorar zwischen 463 € und 528 € für den hier gegebenen Schadensbetrag von 3694 € liegt. Der Korridor weist den Bereich aus, in dem zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Für den Laien war hier eine willkürliche Überhöhung des Honorars nicht ersichtlich. 10 2. Die als Nebenkosten in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig. Auf das Bestreiten der Beklagtenseite, dass Fahrtkosten überhaupt entstanden seien, weil der Geschädigte normalerweise die Räume des Sachverständigenbüros aufsuche, wo naturgemäß auch bessere technische Voraussetzungen zur Begutachtung bestünden, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass und wann ihm Fahrtkosten entstanden sein sollen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die berechnete Kilometerpauschale und die Fahrstrecke von 44 km für eine Strecke erforderlich gewesen sind. 11 3. Porto-, Versand- und Telefonkosten sind allenfalls mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 15 € zu berücksichtigen. Es erscheint seltsam, dass der Kläger als Pauschale einen Betrag von 19,63 € ansetzt. Wie er auf diesen Betrag kommt, wird nicht ansatzweise dargelegt. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminvereinbarung, Rücksprache mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand (vergleiche Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2012, Aktenzeichen 13 S 109/10, Rz. 63, zitiert nach juris). 12 4. Im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Schreibkosten hat der Kläger auf die Rüge der Beklagten nicht vorgetragen, dass und wodurch Schreibkosten entstanden sein sollen. Bei Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise fallen Schreibkosten für den Laien erkennbar nicht an. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im einzelnen in aufbereiteter, verbaler Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem Grundhonorar abgegolten Sachverständigenleistung, das die Fachkunde des Sachverständigen erfordert (vergleiche Landgericht Saarbrücken a. a. O., Rz. 62). Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb Schreibkosten für Kopien anfallen sollen. Hier kann ein zweiter Ausdruck oder eine Kopie erfolgen. Ein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern ist auch nicht vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem Grundhonorar abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfallen auch Abzüge auf Fotopapier (so auch Landgericht Saarbrücken, a. a. O., Rz. 61). Dem entspricht auch die Verfahrensweise des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Lichtbilder in Farbe ausgedruckt. Wie auch der Laie weiß, kosten bei gewerblichen Anbietern Schwarzweißausdrucke nicht mehr als 0,25 € und Farbausdrucke nicht mehr als einen Euro pro Seite. Das Gutachten umfasst 15 farbige Seiten, so dass sich für zwei Ausdrucke ein Betrag von insgesamt 30 € ergibt zzgl. 9 Seiten für die Reparaturkostenkalkulation in schwarz-weiß, die sich auf einen Betrag von 4,50 belaufen. 13 Die Schadenspositionen addieren sich also auf 577,50 € netto, zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 687,23 €. Da die Beklagte vorprozessual bereits 620 € reguliert hat, ergibt sich der noch ausgeurteilten Klagebetrag von 67,23 €. 14 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280,286,288 BGB. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 16 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 17 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO). 18 Rechtsbehelfsbelehrung: 19 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 20 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 21 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 22 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 23 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 24 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 25 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.