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Urteil

30 C 633/13

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2014:0423.30C633.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.02.2013 (Az.: 30 C 633/13) wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 342,48 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt von dem Beklagten weiteren Schadenersatz bzw. weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.07.2012 auf der Autobahn B ereignete. Die volle Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. 3 Am Unfallort musste das schwer beschädigte Fahrzeug des Klägers, welches nicht mehr verkehrssicher war, abgeschleppt werden. Das beauftragte Abschleppunternehmen stellte dem Kläger für den Abschleppvorgang Kosten i.H.v. 488,27 EUR in Rechnung. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Schadensgutachten vom 30.07.2012 bezifferte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges auf 4.000,- EUR. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls einen Schock und eine Distorsion der Halswirbelsäule, die mit schlimmen Schmerzen im Nackenbereich und einem entsprechenden Hartspann verbunden war. Der Kläger war im Zeitraum von einer Woche in seiner Beweglichkeit sehr stark eingeschränkt. Die Beeinträchtigungen, die durch die Schmerzen und die Verspannungen hervorgerufen wurden, waren erst nach zwei Wochen vollständig abgeklungen. 4 Am 04.08.2012 gab der Kläger das beschädigte Fahrzeug zur Verwertung an Dritte weiter. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2012 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.08.2012 auf, neben dem Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 4.000,- EUR und den Abschleppkosten in Höhe von 488,27 EUR auch Fahrtkosten i.H.v. 62,- EUR, Kosten für eine Tankfüllung in Höhe von 20,- EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,- EUR an ihn zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte daraufhin an den Kläger 2.770,- EUR für den Schaden an seinem Fahrzeug und 375,79 EUR für die entstandenen Abschleppkosten. Weiter wurde ein Schmerzensgeld i.H.v. 300,- EUR und Anwaltskosten in Höhe von 445,13 EUR an den Kläger gezahlt. Die Übernahme der Fahrtkosten i.H.v. 62,- EUR und der Kosten für die Tankfüllung i.H.v. 20,- EUR wurde von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vollständig abgelehnt. 6 Mit Schreiben vom 08.10.2012 übermittelte die Haftpflichtversicherung des Beklagten konkrete Restwertangebote für das klägerische Fahrzeug an den Kläger. Ausgehend von diesen Angeboten, war das Fahrzeug des Klägers auf dem bundesweiten Markt noch zu einem Restwert von 220,- EUR verwertbar. 7 Der Kläger behauptet, dass bei der Bemessung seines materiellen Schadens von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges i.H.v. 4.000,- EUR auszugehen sei und verweist auf das Schadensgutachten des Sachverständigen N2 vom 30.07.2012. Der Kläger behauptet weiter, dass ihm in Folge des Unfalles Fahrtkosten in Höhe von 62,- EUR entstanden seien. Er behauptet, dass er zum Krankenhaus nach L und zurück gefahren sei, wobei er eine Strecke von 130 km zurückgelegt habe. Weiter habe er private Gegenstände aus seinem Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen in L abgeholt, wobei er 124 km gefahren sei. Schließlich sei er zur Übergabe der Fahrzeugpapiere und Schlüssel und zur Unterzeichnung der Abtretungserklärung ein weiteres Mal zu dem Abschleppunternehmen in L gefahren und habe dabei erneut 124 km zurückgelegt. Ausgehend von einem Betrag von 0,25 EUR pro Kilometer seien dem Kläger Fahrtkosten i.H.v. 62,- EUR entstanden. Der Kläger beantragt insoweit seine Vernehmung als Partei. Der Kläger behauptet schließlich, dass sich zum Unfallzeitpunkt 15 l Benzin in seinem Tank befunden hätten, was einem Betrag von 20,- EUR entspreche. Der Kläger meint, dass ihm aufgrund der infolge des Unfalles erlittenen Schmerzen ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 500,- EUR zustehe. 8 Auf Antrag des Klägers ist am 20.02.2013 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen worden, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.424,84 EUR und ein Schmerzensgeld i.H.v. 500,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen. 9 Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 26.02.2013 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 21.02.2013 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 04.03.2013 begründet. 10 Der Kläger beantragt nunmehr, 11 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das Versäumnis Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte behauptet, dass das Abschleppen des beschädigten klägerischen Fahrzeuges von der Unfallstelle unter marktangemessenen Umständen zu dem bereits regulierten Kosten i.H.v. 375,79 EUR brutto durchzuführen gewesen sei. Der Zuschlag für Arbeit nach 17:00 Uhr i.H.v. 39,06 EUR sei nicht ortsüblich. Zum anderen wäre ein tägliches Standgeld von 7,22 EUR pro Tag netto hinreichend gewesen. Der Beklagte meint, der Kläger müsse sich das Restwertangebot in Höhe von 220,- EUR anrechnen lassen. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des N2 vom 17.01.2014 verwiesen (Bl. 109 ff. GA). 16 Am 25.03.2014 hat das Gericht mit Zustimmung beider Parteien beschlossen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll und den Parteien eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 05.04.2014 gesetzt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 20 Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20.02.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie Form und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. 21 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 342,48 EUR sowie ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 200,- EUR zu. 22 Die grundsätzliche Haftung des Beklagten als Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus dem Unfallereignis vom 27.07.2012 steht zwischen den Parteien außer Streit und ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. 23 Der Höhe nach besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schadenersatzes von 342,48 EUR. 24 Ausgehend von dem eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen N2, ist ein Betrag von 3.000,- EUR erforderlich, um ein dem klägerischen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Kfz-Sachverständiger ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Ausgehend von dem Umstand, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits einen Betrag in Höhe von 2.770,- EUR an die Kläger gezahlt hat, verbleibt hinsichtlich des Schadens an dem Fahrzeug des Klägers lediglich noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 230,- EUR. 25 Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers insoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Restwert an dem klägerischen Fahrzeug noch 220,- EUR betrage und dem Kläger seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten ein Restwertangebot in dieser Höhe unterbreitet wurde. Zu berücksichtigen sind derartige Restwertangebote nach der Rechtsprechung nur dann, wenn sie rechtzeitig vor der Verwertung des Fahrzeuges unterbreitet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997 - 1 U 53/97 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erfolgten die Restwertangebote durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger erst zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug durch den Kläger bereits an Dritte zur Verwertung weitergegeben wurde. 26 Dem Kläger steht gegen den Beklagten weiter ein Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten in Höhe eines Betrages von 112,48 EUR zu. Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob das Fahrzeug des Klägers, wie der Beklagte behauptet, zu einem Preis von 375,79 EUR vom Unfallort hätte abgeschleppt werden können. Der Kläger durfte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet. Es war dem Kläger nach dem Unfall auf der Autobahn - insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass dieser mit dem Krankenwagen vom Unfallort abtransportiert werden musste - nicht zuzumuten, eine "Marktforschung" im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Kosten des von ihm beauftragten Abschleppunternehmens ortsüblich und angemessen sind (vgl. AG Stade Urteil vom 10.01.2012, Az.: 61 C 946/11). 27 Der Kläger hat gegen den Beklagten noch einen weiteren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200,- EUR. Eine Zahlung von 300,- EUR ist bereits erfolgt. Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers litt dieser bereits am Unfallort unter erheblichen Schmerzen im Nackenbereich, die derart gravierend waren, dass er mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus verbracht werden musste. In den nachfolgenden Tagen hatte der Kläger erhebliche Schmerzen. Er konnte nicht ohne erhebliche Schmerzen den Kopf drehen. Die Beeinträchtigungen waren erst nach einem Zeitraum von zwei Wochen vollständig abgeklungen. Ausgehend von den vorstehenden Umständen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- EUR angemessen, aber auch ausreichend. 28 Ein weitergehender materieller Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Soweit der Kläger behauptet, ihm seien infolge des Unfalls Fahrtkosten i.H.v. 62,- EUR entstanden, so ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die von ihm insoweit beantragte Parteivernehmung war nicht durchzuführen. 29 Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht. Nach § 447 ZPO ist die beweispflichtige Partei nur dann zu vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, da ein Einverständnis mit der Parteivernehmung auf Beklagtenseite nicht abgegeben wurde. Auch in Ansehung des Umstandes, dass der Beklagte der Vernehmung des Klägers als Partei nicht ausdrücklich widersprochen hat, kann von einem Einverständnis nicht ausgegangen werden. Das Einverständnis muss ausdrücklich erfolgen, das bloße Schweigen genügt nicht (vgl. Schreiber, Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2012, § 447 Rn. 2). Auch für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO bestand kein Raum. Nach dieser Vorschrift kann auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Parteivernehmung von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen nicht vor. Denn erforderlich ist, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (Huber in Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 448 Rn. 3). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. 30 Soweit der Kläger gegenüber dem Beklagten Kosten i.H.v. 20,- EUR für eine Tankfüllung geltend macht, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag bereits in der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges Berücksichtigung gefunden hat. 31 Auch ein Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 EUR steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Schäden in Höhe eines Betrages von 3.988,27 EUR schlüssig dargelegt. Ausgehend von diesem Gegenstandswert steht dem Kläger gegen den Beklagten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR zu. Durch Zahlung von Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von 446,13 EUR durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten wurde dieser Anspruch bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). 32 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Streitwert: 1.924,- EUR 35 Rechtsbehelfsbelehrung: 36 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 37 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 38 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 39 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 40 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 41 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 42 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.