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Urteil

57 C 16445/13

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer über einen dem Anschlussinhaber zugeordneten IP-Adresse festgestellten Filesharing-Tätigkeit trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, die er darlegen muss, wenn eine andere Person als Täter ernsthaft möglich sein soll. • Bei privatem Filesharing ist Schadenersatz nach der Lizenzanalogie möglich, die Bemessung hat sich an einer fiktiven Einzeldownload-Lizenz zu orientieren; kommerzielle Lizenzwerte sind nicht unmittelbar übertragbar. • Zur Ermittlung des lizenzanalogen Schadens ist der fiktive Einsatzbetrag pro Download mit einem auf den Einzelfall (Dauer der Verfügbarkeit/Chunk-Verteilung) bezogenen Multiplikator zu multiplizieren und anschließend angemessen zu erhöhen, um der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings Rechnung zu tragen. • Bei pornografischen Werken ist ein Abschlag vorzunehmen für den Anteil jugendlicher Downloader, da für sie kein legaler Lizenzvertrieb möglich ist. • Die Streitwertermittlung in Unterlassungsangelegenheiten gegenüber Privatpersonen ist zurückhaltend vorzunehmen; ein Streitwert in der Größe des Fünffachen des lizenzanalogen Schadens kann angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Haftung und Bemessung lizenzanalogen Schadens bei privatem Bittorrent-Filesharing • Bei einer über einen dem Anschlussinhaber zugeordneten IP-Adresse festgestellten Filesharing-Tätigkeit trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, die er darlegen muss, wenn eine andere Person als Täter ernsthaft möglich sein soll. • Bei privatem Filesharing ist Schadenersatz nach der Lizenzanalogie möglich, die Bemessung hat sich an einer fiktiven Einzeldownload-Lizenz zu orientieren; kommerzielle Lizenzwerte sind nicht unmittelbar übertragbar. • Zur Ermittlung des lizenzanalogen Schadens ist der fiktive Einsatzbetrag pro Download mit einem auf den Einzelfall (Dauer der Verfügbarkeit/Chunk-Verteilung) bezogenen Multiplikator zu multiplizieren und anschließend angemessen zu erhöhen, um der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings Rechnung zu tragen. • Bei pornografischen Werken ist ein Abschlag vorzunehmen für den Anteil jugendlicher Downloader, da für sie kein legaler Lizenzvertrieb möglich ist. • Die Streitwertermittlung in Unterlassungsangelegenheiten gegenüber Privatpersonen ist zurückhaltend vorzunehmen; ein Streitwert in der Größe des Fünffachen des lizenzanalogen Schadens kann angemessen sein. Die Klägerin ist Rechteinhaberin eines pornografischen Films und verlangt von dem Beklagten Schadenersatz nach Lizenzanalogie sowie Erstattung von Abmahnkosten. Am 05.03.2010 wurde das Werk über eine IP-Adresse, die dem Beklagten zugeordnet ist, mittels des Bittorrent-Clients Vuze zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ab und forderte 1.298 Euro; hierauf erging ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Beklagte verspätet widersprach. Der Beklagte bestreitet die Klage. Die Klägerin legte Lizenzverträge vor, die vergütungsrelevante Größenordnungen für Streaming- und sonstige Nutzungen zeigen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit des Einspruchs, Feststellung der Täterschaft bzw. Fahrlässigkeit des Anschlussinhabers und die Höhe des lizenzanalogen Schadens sowie die Angemessenheit der Abmahnkostenerstattung. • Zulässigkeit: Der verspätete Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist gemäß § 694 Abs.2 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln und war fristwahrend eingegangen. • Täterschaft und Verschulden: Durch die Zuordnung der IP-Adresse steht fest, dass der Anschluss zur öffentlichen Zugänglichmachung genutzt wurde; der Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, andere Nutzer ernsthaft möglich zu machen; der Beklagte hat hierzu keinen substantiellen Vortrag erbracht und ist daher als Täter anzusehen, wobei ihm mindestens Fahrlässigkeit gemäß § 94 Abs.1 UrhG zur Last fällt. • Bemessung des Schadens (Lizenzanalogie): Kommerzielle Lizenzen sind für private Filesharing-Fälle nicht ohne Weiteres übertragbar; als Einsatzbetrag ist eine fiktive Einzeldownload-Lizenz zugrunde zu legen, hier 30% des Nettoverkaufspreises (6,28 EUR) abgeleitet aus marktüblichen Streaming-Lizenzen. • Multiplikator und Erhöhung: Die Anzahl berücksichtigungsfähiger Downloads ist an die reale Verfügbarkeit gebunden; bei einmaliger Zuordnung der IP-Adresse ist nur die Downloaddauer relevant, rechnerisch ergab sich ein Multiplikator von 14, was zu 87,92 EUR führte; wegen der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings ist eine Verdoppelung angemessen, damit 175,84 EUR. • Abschlag wegen Pornografie und Jugendschutz: Da ein Teil der Downloader voraussichtlich Jugendliche sein dürfte, ist eine Kürzung vorzunehmen; das Gericht schätzte den Anteil auf 30%, wodurch sich ein gerundeter lizenzanaloger Schadenersatz von 123 EUR ergibt. • Abmahnkosten und Streitwert: Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch gegenüber der Privatperson wurde auf das Fünffache des Schadenersatzes festgesetzt (615 EUR); daraus ergaben sich nach altem RVG Abmahnkosten in Höhe von 70,20 EUR. • Zinsen und Vollstreckung: Zinsen sind ab dem 25.06.2010 zu zahlen (§§ 286, 288 BGB analog bzw. Verzugsregeln), und die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91,92 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage war nur teilweise begründet. Der Vollstreckungsbescheid wurde insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 193,20 EUR verurteilt wurde (123,00 EUR lizenzanaloger Schadenersatz und 70,20 EUR Abmahnkosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.06.2010. Im Übrigen wurde der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 90%, der Beklagte zu 10%. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Beklagte die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hat, der lizenzanaloge Schaden realistisch anhand eines Einzeldownloads zu ermitteln ist und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Werks ein Abschlag für jugendliche Downloader vorzunehmen war.