Urteil
30 C 4194/12
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2014:0611.30C4194.12.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2014
durch die Richterin Dr. N3
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.988,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.517,02 EUR seit dem 1.3.2011 und aus 1.471,27 EUR seit dem 16.3.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2014 durch die Richterin Dr. N3 für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.988,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.517,02 EUR seit dem 1.3.2011 und aus 1.471,27 EUR seit dem 16.3.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die im Erdgeschoss rechts gelegene X-Weg in 40591 Düsseldorf. Auf Vermieterseite wurde der Mietvertrag noch vom Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden in Düsseldorf geschlossen, der im Jahre 2007 auf den Kläger als übernehmender Rechtsträger übertragen wurde. Nach § 4 Nr. 4 des Mietvertrages können neben der Miete in der jeweils anfallenden Höhe die dort genannten Betriebskosten auf die Beklagten umgelegt werden. Ausgehend von § 1 Nr. 2 des Mietvertrages soll die anrechenbare Wohnfläche der Wohnung 108,64 m² betragen. Neben der Miete werden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten geschuldet, über die dann vom Kläger nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen ist. X3 der Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf den als Anlage K 1 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Wohnraummietvertrag (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Ein zwischen dem Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinde Düsseldorf und den Beklagten vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 24 C #####/#### geführte Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. X3 der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.5.2002, Blatt 60 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Unter dem Az. 41 C #####/#### wurde zwischen dem Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinde Düsseldorf und den Beklagten ein weiterer Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt. Der auch im vorbenannten Verfahren beauftragte Sachverständige Herr Dipl. Ing. N2 kam im Rahmen seines Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Betriebsweise der Heizung mangelhaft sei. Ein stabiler Heizungsbetrieb sei durch das ständige Öffnen und Schließen der zentralen Absperrventile nicht erzielbar, so dass ein erhöhter Energieverbrauch vorliege, den die Beklagten nicht zu vertreten hätten. In der Folge wurden auf Vorschlag des Sachverständigen N2 auf Wunsch der jeweiligen Mieter Motorventile in jeden Heizungsstrang eingebaut, die über ein Raumthermostatventil zentral gesteuert werden können. Durch die individuelle Steuerbarkeit soll eine gleichmäßige Raumtemperatur gewährleistet und Energieverlust vermieden werden. Die Beklagten verweigerten den Einbau eines solchen Raumthermostat in ihrer Wohnung. Im Oktober 2006 wurde für sämtliche Wohnungen der Liegenschaft ein Aufmaß durch eine Architektin erstellt. Danach ist mit Blick auf die Wohnung der Beklagten von einer Wohnfläche von 103,966 m² auszugehen. X3 der Einzelheiten der von der Architektin ermittelten Wohnflächen und deren Berechnung wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Der Kläger erstellte die Nebenkostenabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010. Beiden Abrechnungen wurde eine Wohnungsfläche von 103,97 m² zu Grunde gelegt. Die Abrechnung für das Jahr 2009 endete mit einem Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1.517,02 EUR. Die Abrechnung für das Jahr 2010 endete mit einem Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1.471,27 EUR. Hinsichtlich der Nebenkostennachzahlungen für das Jahr 2009 setzte der Kläger den Beklagten eine Zahlungsfrist bis Ende Februar 2011. Hinsichtlich der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2010 setzte der Kläger den Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 15.3.2012. X3 der Einzelheiten der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 wird auf die Anlage K2 (Bl. 22 der Gerichtsakte) verwiesen. X3 der Einzelheiten der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 wird auf die Anlage K3 (Bl. 23 der Gerichtsakte) verwiesen. Da eine Zahlung durch die Beklagten nicht erfolgte, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagten mit Schreiben vom 5.3.2012 zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 2.988,29 EUR erfolglos aufforderte. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.988,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.517,02 EUR seit dem 1.3.2011 und aus 1.471,27 EUR seit dem 16.3.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 316,18 EUR zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, dass bei den Abrechnungen von einer Wohnungsfläche von 99,02 m² auszugehen sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Az. 24 C #####/#### geschlossenen Vergleich und sind der Auffassung, aus dem Vergleich ergebe sich die Vereinbarung, dass zukünftigen Abrechnungen eine Wohnungsfläche von 99,02 m² zu Grunde zu legen sei. Die Position Aufzugskosten in den Betriebskostenabrechnungen sei nicht zu erstatten, da die Anzahl der Wartungen und Prüfungen nicht erforderlich gewesen sei. Die Verbrauchsmenge für Strom sei überhöht. Auch die Position „Hauswart“ sei zu kürzen. Die Beklagten bestreiten, dass die Reinigung der Bürgersteige und des Winterdienstes durch den Hausmeister erbracht werde und behaupten, dass diese Arbeit von der Awista durchgeführt werde und daher schon im Rahmen der Position „Straßenreinigung“ auf die Beklagten als Mieter umgelegt werde. Weiter bestreiten die Beklagten, dass für die Position „Hauswart 55%“ Kosten i.H.v. 2.024,75 EUR jährlich anfallen. Die Kabelgebühren seien überhöht. Die Kosten für den Betrieb der Tiefgarage sei nicht umlagefähig. Sämtliche Kosten für die Garage seien pauschal mit der in § 4 Buchst. b des Mietvertrages vorgesehenen Zahlung für Garagenkosten abgegolten. Auch dies ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Die für die Müllabfuhr geltend gemachten Kosten seien überhöht. Die vorgehaltenen Kapazitäten für den durch die Bewohner und Besucher der Häuser anfallenden Abfall sei überdimensioniert, so dass lediglich die tatsächlich erforderlichen Müllbeseitigungskosten zu erstatten sein. Die Mülltonnen würden durch Fremdbefüller belastet ohne dass der Kläger dagegen vorgegangen wäre. Die Heizungs- und Warmwasserkosten seien sowohl hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 als auch hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 überhöht. Es komme in der Liegenschaft zu erheblichen Energieverlusten die darauf zurückzuführen seien, dass die Heizungsanlage nicht hinreichend reguliert werden könne. Die Beklagten bestreiten, dass nur die tatsächlich auf die Beklagten als Mieter nach dem bestehenden vertraglichen Vereinbarungen umlegbaren Versicherungskosten in den entsprechenden Positionen der Betriebskostenabrechnungen für 2009 und 2010 enthalten seien. Die Stromkosten in den Betriebskostenabrechnung 2009 und 2010 seien im Verhältnis zu Räumlichkeiten mit vergleichbarer Größe und Bewohner- bzw. Besucheranzahl überdurchschnittlich hoch. Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Gericht die Verfahren 30 C #####/####, 30 C #####/####, 30 C #####/#### und 30 C #####/#### des Amtsgerichts Düsseldorf zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung der Zeugin I. X3 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. N2 vom 5.8.2013 Bl. 340 ff. der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9.5.2014 Bl. 413 ff. der Gerichtsakte und auf die Sitzungsniederschrift vom 9.5.2014 in der Sache 30 C #####/#### Blatt 322 ff. der Gerichtsakte 30 C #####/#### verwiesen. X3 der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zudem ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.988,29 EUR aus §§ 535, 556 BGB zu. Ausgehend von § 4 Nr. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages können neben der Miete in der jeweils anfallenden Höhe die dort genannten Betriebskosten auf die Beklagten umgelegt werden. Die von Seiten der Beklagten gegen die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 vorgebrachten Einwände haben im Ergebnis keinen Erfolg. Im Einzelnen: Soweit die Beklagten die Richtigkeit der von dem Kläger berechneten Wohnfläche der von den Beklagten bewohnten Wohnung bzw. die Berechnung der Gesamtwohnfläche aller bei der Abrechnung berücksichtigten Wohnungen bestreiten, ist dies unbeachtlich. Der Kläger hat im Oktober 2006 für sämtliche Wohnungen der Liegenschaft ein Aufmaß durch eine Architektin erstellen lassen. Danach ist mit Blick auf die Wohnung der Beklagten von einer Wohnfläche von 103,966 m² auszugehen. Diese Wohnfläche wurde bei den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 auch zugrundegelegt. Die Kläger haben zu der Berechnung der Wohnfläche durch die Anlage K 6 substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten die Richtigkeit dieser Berechnungen bestreiten, so ist das Bestreiten zu pauschal. Angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers hätte es den Beklagten hier oblegen, konkret darzulegen, warum die Berechnungen fehlerhaft sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht, dass diese sich für die Zukunft verbindlich darauf geeinigt haben, dass die Wohnfläche lediglich 99,02 m² betragen soll. Der Vergleich verhält sich nicht zu der Wohnfläche der Wohnung der Beklagten. Insbesondere lässt sich dem Vergleich auch keine Vereinbarung über die Wohnfläche für die Zukunft entnehmen. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten davon ausginge, dass die Wohnfläche der Beklagten nur 99,02 m² betrage, so wären die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 insoweit nicht fehlerhaft. Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Wohnfläche kommt es nach der Rechtsprechung nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das heißt nicht mehr als 10 % beträgt. Für die Abrechnung der Betriebskosten gilt nichts anderes (BGH: Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06 mwN). Die Abweichung der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche zu der von den Beklagten behaupteten Wohnfläche beträgt hier weniger als 10%. Auch die Tiefgaragenkosten sind auf die Beklagten umzulegen. Aus dem zwischen dem Parteien geschlossenen Vergleich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass diese Kosten bereits in den in § 4 Nr. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages beinhaltet sein sollen. Der Vegleich verhält sich nicht zu den Kosten für die Tiefgarage. Auch soweit die Beklagten sich gegen die in den Betriebskostenabrechnungen des Klägers veranschlagten Aufzugskosten wenden, hat dies keinen Erfolg. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Verstoß gegen das so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot gerügt, so obliegt es zunächst dem Mieter, in ausreichender Weise darzulegen, dass ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt. Diesen Vortrag haben die Beklagten trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht erbracht. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, weshalb die durchgeführten Arbeiten bzw. Wartungen nicht erforderlich und die erbrachten Kosten nicht marktüblich sein sollen. Die Beklagten schulden dem Kläger auch die im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemachten Hauswartkosten. Der Kläger hat den Beweis dafür erbracht, dass die dort geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Zeugin I hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Sitzung vom 9.5.2014 glaubhaft bekundet, dass sie von dem Kläger beauftragt wurde, die Wohnanlage und deren Außenbereich sauber zu halten. Die Zeugin bestätigte, dass sie für ihre Arbeiten mit einem Betrag von 306,78 EUR pro Monat entlohnt werde. Die Zeugin hat insbesondere bestätigt, dass ein Auftrag, auch die öffentliche X2 zu reinigen, nicht bestehe. Es besteht aus Sicht des Gerichts keinerlei Veranlassung an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerseite in den Nebenkostenabrechnungen geltend gemachten Kosten für den Hauswart nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagten sich gegen die geltend gemachten Kosten für den Kabelanschluss in den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 mit dem Hinweis wenden, es liege auch insoweit ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, ist dem nicht zu folgen. Auch insofern ist der Vortrag der Beklagten zu pauschal. Soweit die Beklagten vortragen, dem Kläger sei es als Kunde der Firma V ohne weiteres möglich, Nachlässe von weit mehr als 50 % zu erzielen, so fehlt diesem Vortrag die Substanz. Es hätte den Beklagten oblegen konkret vorzutragen, zu welchen Konditionen der Kläger konkret mit der Firma V einen günstigeren Vertrag für die vorliegende Liegenschaft hätte abschließen können. Diesen Vortrag sind die Beklagten schuldig geblieben. Soweit die Beklagten meinen, der Kläger sei verpflichtet, die Kosten für Fernsehen dadurch zu senken, dass er die Liegenschaft anstatt mit einem Kabelanschluss mit einem Satellitenanschluss versorgt, überzeugt dies nicht. Der Vermieter ist durch das Wirtschaftlichkeitsgebot zur Begrenzung der Kosten nur im Rahmen des zumutbaren verpflichtet. Die Versorgung der Liegenschaft mit Satellitenfernsehen ist dem Kläger nicht zuzumuten, da dies insbesondere für das äußerere Erscheinungsbild der Liegenschaft, die mit Satellitenschüsseln ausgestattet werden müsste, mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen verbunden wäre. Es besteht auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung der im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen geltend gemachten Entsorgungskosten. Die Beklagten sich bereits im Rahmen des Beschlusses vom 30.11.2012 darauf hingewiesen worden, dass zur Substantiierung ihres Vortrags, die vorgehaltenen Müllentsorgungskapazitäten sein überdimensioniert, erforderlich ist, dass vorgetragen wird, in welchem Umfang es zu einer Mehrbelastung durch den Müll nicht hausangehöriger Personen gekommen ist. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Anzahl der von dem Kläger vorgehaltenen Mülltonnen zur Beseitigung des Hausmülles nicht erforderlich gewesen ist. Soweit sich die Beklagten gegen die Umlage der Versicherungskosten wenden, hat dies im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die Versicherungskosten für das P-Weg jeweils im Jahr auf 826,96 EUR und für das P auf 921,69 EUR jährlich belaufen. Der Kläger hat zur Substantiierung seines Vortrags ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Versicherung als Anlage K 10 zur Gerichtsakte gereicht. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass ausgehend von dem vorgenannten Bestätigungsschreiben im Rahmen der Inventarversicherung Versicherungsschutz nur für kircheneigenes Inventar besteht. Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung sind vertraglich umlegbar, wenn sie einer ordentlichen Geschäftsführung unter Einbeziehung der Mieterinteressen genügen. Mit Blick auf die Inventarversicherung sind die Mieterinteressen insoweit berücksichtigt, als die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Behebung etwa auftretender Schäden und damit für die Beseitigung für die Mieter damit verbundener Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs zur Verfügung stehen (vgl. Gies in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Auflage 2010, § 24 Rn. 112). Die von dem Kläger in den Nebenkostenabrechnungen geltend gemachten Stromkosten sind ebenfalls von den Beklagten zu erstatten. Der Kläger hat die entsprechenden Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Strom in der Liegenschaft tatsächlich verbraucht wurde. Soweit sich der Stromverbrauch gegenüber den Vorjahren erhöht hat, beruhtdies nach Angaben des Klägers darauf, dass die mit Strom betriebenen Einrichtungen der Liegenschaft (Aufzüge, Treppenhausbeleuchtung, Heizungsstrom usw.) durch die Hausbewohner in ihrer Gesamtheit vermehrt genutzt wurden. Diesen Vortrag konnten die Beklagten nicht substantiiert entkräften. Soweit sich die Beklagten gegen die Zahlungen der Kaltwasser- bzw. Abwasserkosten richten, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Differenz zwischen den erfassten Verbrauchswerten bei der Rechnung der Stadtwerke Düsseldorf und den Daten der Firma U erklärt der Kläger dadurch, dass die Verbrauchswerte von der Firma U sich aus der Summe der Einzelverbräuche zusammensetzen, die in den einzelnen Wohnungen an den dort vorhandenen Wasseruhren abgelesen wurden. Die Werte der Stadtwerke Düsseldorf resultierten hingegen aus der Ablesung des Hauptwasserzählers. Die Summe der Einzelverbräuche ist nach dem Vortrag des Klägers deshalb nicht identisch mit dem am Hauptwasserzähler, weil die Einzelwasserzähler je nach Typ und Einbaulage erst ab einem Durchfluss von 12 l/h zu zählen beginnen. Ist der Zähler aus technischen Gründen senkrecht moniert, beginne die Erfassung sogar erst ab 20 l/h. Der Hauptwasserzähler hingegen erfasse den Verbrauch aus technischen Gründen bereits bei einem Durchfluss von etwa 7 l/h. Während also die Einzelwasserzähler nur größere Verbrauchsmengen erfasse, registrierte Hauptwasserzähler schon eine deutlich kleinere Menge. Da sei es zwangsläufig, dass die Summe der Einzelverbräuche geringer sei, als der am Hauptwasserzähler abgelesene Gesamtverbrauch. Soweit die Beklagten diesen schlüssigen Vortrag des Klägers mit dem Hinweis bestreiten, dass die Toleranzen bei der Verbrauchsmessung nicht eingehalten worden seien, hat dies keinen Erfolg. Es ist bereits nicht vorgetragen worden, inwieweit die Toleranzgrenze überschritten worden sein soll. Die von der Klägerseite beschriebenen systembedingten Ungenauigkeiten stellen sich über dies ohnehin nicht als Mangel dar, wenn, wie im hier vorliegenden Fall, nur geeichte Geräte installiert wurden und die Bedingungen bei allen Nutzern gleich sind (vgl. Langenberg, in: Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, F 107). Schließlich haben die Beklagten auch die im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen umgelegten Heizkosten zu tragen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Heizungsanlage im I-Weg in Düsseldorf mangelfrei funktioniert. Durch den Einbau von Motorventilen in jedem Heizungsraum, die über einen Raumthermostatventil zentral gesteuert werden, sind die konstruktionsbedingten Nachteile der Anlage praktisch vollständig verschwunden. Die Anlage gewährleistet nach Überzeugung des Gerichts nun einen wirtschaftlichen Betrieb. Dies steht fest aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N2 vom 5.8.2013. Der Sachverständige stellt fest, dass durch den Einbau der Regeleinrichtungen die Nutzer - auch als Laien - mit einfachen Mitteln die Möglichkeit hätten, die wärmeabgebenden Rohrleitungen des im Fußboden verlegten Einrohrleitungssystem ganz oder zeitweise außer Betrieb zu nehmen. Obwohl dies mit den vorhandenen Absperreinrichtungen mit Einschränkungen schon vorher möglich gewesen sei, seien nunmehr konstruktionsbedingte Nachteile vollständig beseitigt. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N2. Als Sachverständiger für Heizungstechnik, insbesondere Heizungskostenfragen, ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige konnte in der mündlichen Verhandlung am 9.5.2014 insbesondere schlüssig erläutern, warum die ermittelten Verbrauchswerte der Firma U mit denjenigen Werten nicht übereinstimmen, die durch die Stadtwerke Düsseldorf ermittelt werden. Soweit die Beklagten nunmehr die Richtigkeit der dem Gutachten zu Grunde liegenden Ablesewerte der Firma U unter Hinweis auf die als Anl. B 27 zur Gerichtsakte gereichte Tabelle bestreiten, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Das Bestreiten ist unsubstantiiert, da nicht vorgetragen wurde, inwieweit die laut Tabelle abgelesenen Werte von den Werten der Firma U abweichen. Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 2.988,29 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X2, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.