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Beschluss

510 IK 125/06

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2014:0701.510IK125.06.00
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Leitsätze

1. ist der Schuldner über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht belehrt worden, liegt ein "Ladungsmangel" vor

2. der Schuldner kann den Widerspruch jederzeit erheben, ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt

3. die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wwird mit Erhebung des Widerspruchs unzulässig.

Tenor

1.       der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam erhoben.

2.       die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 14. November 2012  erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 2 sowie die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.

Der Ausspruch zu 2. hängt in seiner Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. ist der Schuldner über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht belehrt worden, liegt ein "Ladungsmangel" vor 2. der Schuldner kann den Widerspruch jederzeit erheben, ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt 3. die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wwird mit Erhebung des Widerspruchs unzulässig. 1. der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam erhoben. 2. die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 14. November 2012 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 2 sowie die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig. Der Ausspruch zu 2. hängt in seiner Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab. A. Über das Vermögen des vormaligen Gemeinschuldners wurde mit Beschluss vom 3.7.2006 das Insolvenzverfahren unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens eröffnet. Mit beim Treuhänder am 3.8.2006 eingegangenem Schriftsatz meldete die weitere Beteiligte eine Forderung an und gab dabei an, es handele sich um Unterhaltsrückstände, die aus unerlaubter Handlung angemeldet würden, da sie aus einer Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB resultieren. Die Forderung wurde als Unterhaltsforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in die Tabelle eingetragen. Eine gesonderte Belehrung des vormaligen Gemeinschuldners erfolgte nicht, lediglich das Anschreiben zum Eröffnungsbeschluss enthielt einen Hinweis, dass Forderungen, welche aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet werden, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Um auch Restschuldbefreiung hinsichtlich dieser Forderungen zu erhalten, bestünde jedoch die Möglichkeit, bis zum Stichtag Widerspruch zu erheben. Die Beurkundung der Ergebnisse des allgemeinen Prüfungstermins im schriftlichen Verfahren erfolgte am 12. 9. 2006, die Forderung der weiteren Beteiligten wurde hierbei als “festgestellt” beurkundet. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ist dem vormaligen Gemeinschuldner mit Beschluss vom 15.8.2012 die Restschuldbefreiung erteilt worden. Auf Antrag der weiteren Beteiligten wurde dieser am 14.11.2012 eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle erteilt. Mit bei Gericht am 1.7.2013 eingegangener Schrift bittet der Verfahrensbevollmächtigte des vormaligen Gemeinschuldners um Überprüfung, und trägt vor, die Forderung sei nicht in der gebotenen Form als Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet worden, desweiteren werde der Behauptung entgegengetreten, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt. Ungeachtet dessen wurde dem Schuldner keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Widerspruch gegeben. B. I. Das Begehren des vormaligen Gemeinschuldners ist dahingehend auszulegen, dass er sich dagegen wehrt, es läge eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor. Der Umstand der – von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen – Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung manifestiert sich in der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung, weshalb der Antrag auf gerichtliche Überprüfung auch als Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel aufzufassen ist. Mit Rücksicht auf die verfahrensrechtliche Vorfrage, ob die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Deliktscharakter der Forderung noch möglich ist, ist eine Vorlage zur Frage der Abhilfe an den Urkundsbeamten nicht erfolgt, da diesem eine Abhilfe nicht möglich ist, weil nach bisheriger Aktenlage ein Hinderungsgrund nach § 201 Abs. 2 InsO für die Klauselerteilung nicht gegeben ist. II. Die Erhebung des Widerspruchs des vormaligen Gemeinschuldners gegen den Deliktscharakter ist zulässig, konnte auch noch nachverfahrendlich erhoben werden und ist zu beurkunden. Dies ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme. Lediglich auf der Rechtsfolgenseite sind die Regeln der Wiedereinsetzung entsprechend anwendbar und zwar dergestalt, dass die bloße Vornahme der Prozesshandlung ausreichend ist. Dies gründet in folgenden Erwägungen: Die Regeln der Wiedereinsetzung der §§ 233 ff. ZPO befassen sich mit der Versäumung von Notfristen. § 186 InsO regelt wie bereits die Vorgängervorschrift des § 165 KO den Fall der Terminsversäumnis des Schuldners und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Wiedereinsetzung für entsprechend anwendbar. Anders als die Vorschriften der ZPO zur Wiedereinsetzung handelt es sich bei der insolvenzrechtlichen Wiedereinsetzung um das Versäumen, eine Erklärung abzugeben, welches indes nicht zu einer Entscheidung führt, sondern nur zur (richtigerweisen) Nichtbeurkung einer nicht abgegebenen Erklärung. Hiergegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben, sondern nur die Nachholung der Erklärung unter den Vorausetzungen der Wiedereinsetzung. Die Wiedereinsetzung setzt zunächst objektiv das Versäumen einer Prozeßhandlung voraus und darüberhinaus dass das Versäumnis unverschuldet war. Vorliegend hat der vormalige Gemeinschuldner eine Prozeßhandlung nicht versäumt. Gem. § 175 Abs. 2 InsO hat das Gericht den Schuldner über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und über die Möglichkeit des Widerspruchs zu belehren, wenn eine Forderung angemeldet wird und auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gestützt wird. Diese Belehrung ist vorliegend nicht erfolgt. Die mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses allgemein gehaltenen Hinweise, dass es zur Anmeldung deliktischer Forderungen kommen kann, und welche Wirkungen dies – möglicherweise – haben kann, ist unter keinem Gesichtspunkt als Belehrung i.S.d. § 175 InsO ausreichend. Sie ist auch nicht dazu geeignet, eine Nachfragepflicht des Schuldners herbeizuführen. Das Verfahren wurde vorliegend schriftlich durchgeführt, von daher unterscheidet sich dies von Terminsverfahren, in denen – jedenfalls beim AG Düsseldorf der Hinweis erteilt wird, dass etwaige Belehrungen im Termin erfolgen, zumal dann der Schuldner unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin geladen zu werden pflegt. Wird eine Partei trotz zwingender Belehrungspflicht nicht auf die Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen, treten Säumnisfolgen nicht ein. Auf eine Fristsetzung gewendet, hat dasselbe zu gelten. Im Unterschied zum - zwar nicht nichtigen – aber infolge Ladungsmangels ergangenen Versäumnisurteils ist letzteres anfechtbar, die Beurkundung ist es hingegen nicht, da es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Vorliegend galt zwar die Widerspruchsfrist für den allgemeinen Prüfungstermin gegenüber dem Schuldner als ordnungsgemäß gesetzt, nicht hingegen bzgl. der Deliktsforderung. Hier lag ein Ladungsmangel vor, welcher dazu führt, dass bereits objektiv keine Säumnis gegeben ist. Liegt objektiv keine Säumnis vor, kann es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen. Aus dem vorgenanntem folgt, dass die Prozesshandlung – Erhebung des Widerspruchs gegen die Deliktseigenschaft jederzeit möglich ist und zur entsprechenden Beurkundung zu führen hat. II. Auch unter Gesichtspunkten der Wertung der Interessen der weiteren Beteiligten und des vormaligen Gemeinschuldners ist das Ergebnis gerecht. Die weitere Beteiligte hat nach wie vor die Möglichkeit, ihren Anspruch im Rahmen der Feststellungsklage nach § 184 InsO weiterzuverfolgen. Der BGH hat in seiner Entscheidung IX ZR 247/09 folgendes festgestellt: “Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen.” Und weiter hat der Senat in der genannten Entscheidung festgestellt: “Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klageantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen.”. Demgegenüber steht das Interesse des vormaligen Gemeinschuldners, sich trotz eines gerichtlichen Verfahrensfehlers – der aus hier nicht weiter auszuführenden Gründen nachvollziehbar ist, und der nicht vom Verfasser dieser Entscheidung begangen wurde – sich einer Restschuldbefreiung zu versichern. Weder die weitere Beteiligte, noch der vormalige Gemeinschuldner soll wegen des Verfahrensfehlers des Gerichts einen Vorteil erhalten. Die Betreibungslast wird dahin verlagert, wohin sie gehört hätte, wäre die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt, dem Widerspruchsrecht des vormaligen Gemeinschuldner wird Rechnung getragen. Damit ist die Lage hergestellt, die bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise gegeben wäre. III. In Verabfolgung des Ausspruchs zu 1. sind sowohl die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung als auch die Vollstreckung aus derselben für unzulässig zu erklären, da die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nicht mehr gegeben sind. Gleichwohl ist diese Rechtsfolge unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Ausspruchs zu 1. auszusprechen. Düsseldorf, 01.07.2014 Amtsgericht