Urteil
54 C 11313/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2014:1028.54C11313.14.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2014
durch die Richterin am Amtsgericht D
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 616,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht D für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 616,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien schlossen am 23.10.2014 einen Darlehensvertrag. In der Kopfzeile des Vertragsformulars ist „Individual-Kredit“ (statt der Alternative „Basis-Kredit“) angekreuzt. Der Vertrag hat auf Seite 1 u.a. folgenden Inhalt: „Ratenkredit mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung Nettokredit 49.518,10 EUR + optionaler Kreditversicherungsbeitrag 19.295,20 EUR = Gesamtkreditbetrag 68.813,30 EUR + Entgelt bestehend aus *laufzeitabhängige Zinsen 23.159,64 EUR (Sollzinssatz 8,22 % für die gesamte Vertragslaufzeit) *einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 616,81 EUR + Kosten bei Herauslage 0,00 EUR = Gesamtbetrag 92.589,75 EUR Effektiver Jahreszins 8,82 %“ Weiter unten, nach ergänzenden Ausführungen, ist Folgendes zu lesen: „ Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits: Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen: Kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten 28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag, Anlage K 1 (Bl. 4-8 GA) Bezug genommen. Der konkreten Vertragsgestaltung des Kreditvertrags war eine Auswahl der Kläger zwischen dem Basis- und dem Individualkredit im Rahmen eines Kundengesprächs vorausgegangen. Nachdem mit den Klägern die Unterscheidungsmerkmale dieser Kredite ausführlich erörtert worden waren, entschlossen sie sich zum Abschluss des Individual-Kreditvertrags. Die Höhe des in dem Kreditvertrag aufgeführten Individualbeitrags wird nicht anhand eines Prozentsatzes kalkuliert, sondern durch interne Parameter der Beklagten gesteuert und erst bei Abschluss des jeweiligen Kreditvertrags berechnet. Sie bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen der Kunden wie etwa deren Bonität zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Überdies spielen bei der Bemessung des Individualbeitrags weitere individuelle Vertragsparameter wie die Vertragslaufzeit und die monatliche Ratenhöhe eine Rolle. Der jeweilige Betrag wird in jedem Einzelfall bestimmt und zusammen mit den weiteren Vertragskonditionen nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in das Formular eingedruckt. Mit der Klage begehren die Kläger die Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Individualbeitrags. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihre vormaligen Bearbeitungsgebühren in einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge umbenannt. Eine Gegenleistung für besondere zusätzliche Leistungen sei der Individualbeitrag nicht. Die Kläger sind der Ansicht, der Individualbeitrag sei im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden und deshalb unwirksam. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 618,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem Individualbeitrag handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um einen Teil des Gesamtentgelts im Rahmen des individuell erstellten Angebots. Sie behauptet, es bestünden in gewissem Maße Verhandlungsspielräume hinsichtlich der Konditionen. Die Beklagte ist der Ansicht, allenfalls handele es sich um eine zulässige Preishauptabrede. Dazu behauptet sie, sie biete ihren Kunden bei Abschluss des Individualkredits über den gesetzlichen Mindestinhalt von Verbraucherdarlehensverträgen hinausgehende Vorteile und Leistungen wie die kostenlose Zahlungsplanänderung und die kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des Kreditsaldos, kostenlose Ratenpausen alle 12 Monate und ein 28-tägiges Rückgaberecht. Die Beklagte trägt vor, die Preisgestaltung des Individualkredits sei geboten, da die für den Kunden verfügbaren Zusatzleistungen, die auch Auswirkungen auf die Vertragslaufzeit hätten, in die Preiskalkulation mit einzubeziehen seien und allein durch einen laufzeitabhängigen Zins nicht adäquat abgebildet werden könnten. Jedenfalls benachteilige der Individualbeitrag die Kunden nicht unangemessen. Die Klage ist der Beklagten am 09.09.2014 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet. 1. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Individualbeitrags in Höhe von 616,81 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Kläger haben den Individualbeitrag in Höhe von 616,81 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies geschah ohne rechtlichen Grund. Die Vertragsklausel über den Individualbeitrag ist unwirksam. Auch die ergänzende Vertragsauslegung ergibt keinen Anspruch der Beklagten auf den Individualbeitrag. Im Einzelnen: a. Die Bestimmung über den Individualbeitrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. aa. Bei der Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Bestimmung über den Individualbeitrag handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Dies ist der Fall. Die Beklagte verwendet die Bestimmung über den Individualbeitrag mehrfach, und zwar bei denjenigen Kunden, die den Individualkredit abschließen. Der Annahme der Vorformulierung steht nicht entgegen, dass die jeweilige Höhe des Individualbeitrags anhand interner Parameter im Einzelfall berechnet wird und sich die Höhe nach den persönlichen Verhältnissen der Kunden richtet. Auch wenn das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird, ist eine Vorformulierung anzunehmen (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Die Bestimmung über den Individualbeitrag ist auch von der Beklagten gestellt worden, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich, wie dem Inhalt der Anlage K 1 (u.a. Seite 5 unten – „Standardinformationen für Verbraucherkredite“) zu entnehmen ist, um einen Verbraucherkreditvertrag. Die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat den von ihr für den konkreten Einzelfall der Höhe nach anhand interner Parameter ausgerechneten Individualbeitrag in ihr eigenes Formular eingedruckt. Damit hat sie den in den Vertrag einbezogenen Individualbeitrag ebenso eingebracht wie seine Einbeziehung verlangt (vgl. BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Sofern – wie die Beklagte behauptet – „in gewissem Maße Verhandlungsspielräume hinsichtlich der Konditionen“ bestehen, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dass die Vertragsbedingung über den Individualbeitrag zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt worden ist, trägt sie damit bereits nicht vor. Ein Aushandeln im Sinne der Vorschrift erfordert zum einen, dass der Verwender die Bestimmung ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH vom 14.04.2005 – VII ZR 56/04, zitiert nach juris). Dass der Individualbeitrag trotz Abschlusses des Individualkredits zur Disposition stand, ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie eine tatsächliche Möglichkeit der Kläger, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Zum anderen ist für eine Anwendbarkeit von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB erforderlich, dass es zu einem wirklichen Aushandeln, was mehr als ein Verhandeln meint, gekommen ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 305 Rn. 20). Eine tatsächliche Situation des Aushandelns des Individualbeitrags ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Kläger die Wahl zwischen mehreren Kreditprodukten hatten, bedeutet nicht, dass sie die Bedingungen des konkret gewählten Produkts mit der Beklagten aushandelten. bb. Die streitgegenständliche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB steht nicht entgegen. Diese Vorschrift beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Kontrollfähige Preisnebenabreden bestimmen nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben” eine bereits bestehende Preishauptabrede (BGH vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, zitiert nach juris). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Dies bedeutet, dass im Zweifel von einer Preisnebenabrede auszugehen ist, weil der Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet ist, wenn es sich nicht um eine kontrollfreie Abrede handelt (BGH vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, zitiert nach juris). Es ist davon auszugehen, dass der Individualbeitrag in einer kontrollfähigen Preisnebenabrede vereinbart wurde. Die Auslegung ergibt nicht zweifelsfrei, dass es sich um eine Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder eine Klausel über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistungen handelt, §§ 133, 157 BGB. Es wird bei der Klauselauslegung nicht klar, wofür der Individualbeitrag gezahlt wird. Der Vortrag der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits, sie biete den Kunden im Individualvertrag in die Preiskalkulation einzubeziehende Vorteile und Leistungen wie die kostenlose Zahlungsplanänderung und die kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des Kreditsaldos, kostenlose Ratenpausen alle 12 Monate sowie ein 28-tägiges Rückgaberecht, legt zwar den Schluss nahe, dass es sich dabei um zusätzlich angebotene nicht rechtlich geregelte Leistungen handelt, deren Entgelt der Individualbeitrag ist, oder dass eine Preishauptabrede vorliegt. Denn bei den aufgezählten Leistungen handelt es sich um solche, die über das gesetzlich geschuldete Maß des (Verbraucher-)Darlehensgebers hinausgehen, und nicht um solche, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist (vgl. BGH vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, zitiert nach juris). Die Beklagte wälzt bei diesem Verständnis durch den Individualbeitrag auch nicht nur ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (so aber für eine sog. Bearbeitungsgebühr BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris), sondern erhebt als Gegenleistung für ihre zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten weiter vertraglich begründeten Pflichten – Zahlungsplanänderung, Verschiebung der Ratenfälligkeit pp. – einen individuell kalkulierten Betrag. Der Vortrag der Beklagten im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits zum Charakter des Individualbeitrags kann ihr indes nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Gegenstand der vorzunehmenden Auslegung, ob es sich um eine Preisnebenabrede, eine Vereinbarung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt, ist die in Rede stehende Klausel. Deren Inhalt und Sinn sind zu ermitteln (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Dass der Individualbeitrag Gegenleistung für die zusätzlichen Leistungen sein soll, ist aber dem – maßgeblichen – Kreditvertrag nicht zu entnehmen. An keiner Stelle wird definiert, was der Individualbeitrag ist. Der Begriff ist nicht selbsterklärend. Er findet sich in der Aufstellung der Entgelte auf Seite 1 des Kreditvertrags (Anlage K 1, Bl. 4 GA), aber eine Verknüpfung, etwa mit den angeblichen Gegenleistungen, wird nicht hergestellt. Insbesondere wird der erforderliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht dadurch klar, dass sich weiter unten auf Seite 1 des Vertrags die Überschrift „Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits“ findet, unter der einige der Leistungen aufgelistet sind. Der Preis-/Leistungscharakter wird zum einen nicht schon dadurch deutlich, dass in den beiden Wörtern „Individualbeitrag“ und „Individual-Kredit“ jeweils der Begriff „Individual“ enthalten ist. Zum anderen ist die Auflistung der Leistungen unter der Überschrift „Zusätzliche Leistungen des Individual-Kredits“ nicht abschließend, sondern weitere Leistungen des Individual-Kredits finden sich auf Seite 4 des Kreditvertrags. Auch durch die dadurch entstehende räumliche Trennung der Darstellung von Preis und Leistung trotz des bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs ist das Preis-/Leistungsverhältnis, damit die Klausel zum Individualbeitrag, unklar. Der durchschnittliche Kunde, der den Vertrag liest, ohne die Ausführungen, die die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit gemacht hat, zu kennen, kann den Zusammenhang zwischen Individualbeitrag und den besonderen Leistungen des Individualkredits nicht herstellen; allenfalls kann er ihn vermuten. Die Sicherheit, dass es sich um Leistung und Gegenleistung handelt bzw. für was er den Individualbeitrag zahlen soll, vermag er nicht zu erlangen. Zweifel gehen, wie vorstehend ausgeführt, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, die Kläger darüber aufgeklärt zu haben, was Gegenstand des Individualbeitrags ist bzw. dass der Individualbeitrag Entgelt für die Zusatzleistungen ist. cc. Eine – vorrangig festzustellende – Unwirksamkeit nach den §§ 309, 308, 307 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Insbesondere liegt keine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere sind Entgeltklauseln mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Bei den von der Beklagten aufgezählten Leistungen handelt es sich um solche, die über das gesetzlich geschuldete Maß des (Verbraucher-)Darlehensgebers hinausgehen: Aus den Vorschriften zum Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB, und zum Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB, folgt keine (Neben-)Pflicht, die mit dem Individualbeitrag kalkulierten Leistungen anzubieten. Insbesondere geht das Rücktrittsrecht, welches die Beklagte anbietet, über das gesetzliche Widerrufsrecht – zeitlich betrachtet – hinaus; das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB beträgt nur 14 Tage, § 355 Abs. 2 BGB. Der Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung, wie er ausweislich Seite 4 des Darlehensvertrages bei dem Individualkredit vereinbart wird („Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Sonderzahlungen bis zu 80% des aktuellen Kapitalsaldos“; Anlage 1, Bl. 7 GA) existiert nicht bereits von Gesetzes wegen (vgl. § 502 Abs. 2 BGB). Ein gesetzlich begründetes Recht des Kreditnehmers auf eine Zahlungsplanänderung, Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis 15 Tage oder Ratenpause ohne Kostenerhebung der Bank im Einzelfall der Inanspruchnahme existiert nicht. Die Beklagte erbringt den durch die besonderen Rechte der Kreditnehmer beim Individualvertrag entstehenden zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand auch – vorwiegend – im Kunden- und nicht im eigenen Interesse (vgl. zu diesem Aspekt BGH vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, zitiert nach juris), da der Kunde an Flexibilität gewinnt, so insbesondere durch das gegenüber dem Widerrufsrecht zeitlich hinausgehende Rücktrittsrecht. Schließlich ist es grundsätzlich auch zulässig, den Preis in mehrere Bestandteile aufzuspalten; dies gilt auch für das Darlehen. Laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins sind nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). dd. Die streitgegenständliche Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB unwirksam. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. So liegt es hier. (1) Die Klausel über den Individualbeitrag verstößt gegen das Transparenzgebot. Ziel des Transparenzgebots ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel – auch im Zusammenwirken mit anderen Regelungen – ergeben, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (Schmidt, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 BGB Rn. 43). Die Umschreibung muss dabei so klar sein, dass keine ungerechtfertigten Auslegungsspielräume, die der Verwender für sich nutzen könnte, verbleiben (Schmidt, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 BGB Rn. 43). Eine Einzelausprägung des Transparenzgebots ist das Gebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und durchschaubar sowie verständlich zu umschreiben; dazu gehört, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist und dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang erscheinen und nicht über den gesamten Inhalt der AGB verstreut, gar in anderen Teilregelungen „versteckt“ werden (Schmidt, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 BGB Rn. 43). Intransparenz liegt auch dann vor, wenn die Klauselgestaltung dazu geeignet ist, den Vertragspartner über seine Rechtsstellung zu täuschen. Ausprägung der Transparenz ist danach das Täuschungsverbot, ohne dass es für seine Anwendung auf eine Täuschungsabsicht des Verwenders ankäme (Schmidt, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 BGB Rn. 43). Maßgeblich ist nicht die inhaltliche Ausgestaltung der wechselseitigen Leistungsbeziehung, sondern ihre Darstellung, und zwar insofern, als durch die Klauselgestaltung sichergestellt sein muss, dass der Vertragspartner erkennen kann, was er leisten muss, um welche Gegenleistung zu erhalten (Schmidt, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 BGB Rn. 85). Bei – grundsätzlich zulässiger – Preisspaltung gebietet das Transparenzgebot, dass eine Zusammenschau aller regelmäßigen Teilentgelte ermöglicht wird, tunlichst in einer tabellarischen Zusammenfassung, synoptischen Auflistung von Leistungen und Preisen oder in ähnlicher Weise, die die Gesamtbelastung des Kunden deutlich macht (Coester, in: Staudinger, BGB, 2013, § 307 Rn. 317). Von diesem Hintergrund ausgehend, verstößt der Individualbeitrag in mehrfacher Hinsicht gegen das Transparenzgebot. Zunächst ist – wie bereits ausgeführt – unklar dargestellt, wofür der Individualbeitrag zu zahlen ist, ob er Entgeltcharakter hat und was ggf. die korrelierende Gegenleistung ist. Dies liegt insbesondere an der fehlenden Definition des Begriffes „Individualbeitrag“ und an den unklaren sowie über den Vertrag verstreuten Ausführungen zu den angeblichen Gegenleistungen, die als solche nicht erkennbar sind. Insoweit wird auf oben verwiesen. Überdies sind die Vereinbarungen zu dem Individualbeitrag irreführend. Die angeblichen Gegenleistungen der Beklagten werden unter der Überschrift „Zusätzliche Leistungen des Individualkredits“ teilweise als kostenlos bezeichnet, obwohl ihnen nach dem Beklagtenvortrag als Entgelt der Individualbeitrag gegenüber stehen soll. Dies ist zum einen deshalb irreführend, weil der Individualbeitrag dem Verständnis der Beklagten nach ein Entgelt ist, sodass eine Kostenlosigkeit gerade nicht vorliegt. Zum anderen wird dem Kunden durch die Gegenüberstellung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis auf Bl. 4 des Vertrags (Anlage K 1, Bl. 7 GA), welches keinen erkennbaren Bezug zu dem drei Seiten vorher erwähnten Individualbeitrag aufweist, suggeriert, bei dem Individualkredit wären die Leistungen wie Zahlungsplanänderung, Verschiebung der Ratenfälligkeit, Ratenpause und Sonderzahlungen anders als bei dem ebenfalls zur Auswahl stehenden Basiskredit kostenlos, obwohl der Kunde unabhängig davon, ob er diese Leistungen jemals in Anspruch nimmt, den Individualbeitrag zahlen muss, was sogar unter Umständen eine gegenüber dem Basiskredit besonders teure Vertragsgestaltung für den Kunden sein kann, wenn er nämlich tatsächlich nicht oder nicht in erheblichem Umfang von den Zusatzleistungen wie der Zahlungsplanänderung Gebrauch macht und dafür auch nicht hätten zahlen müssen, hätte er den Basiskredit abgeschlossen. (2) Die bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot vorzunehmende Abwägung (Roth, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 BGB Rn. 18, Rn. 85) ergibt, dass auch eine unangemessene Benachteiligung der Kläger vorliegt. Die Einstufung als „Entgelt“ hat wesentliche Bedeutung für die Kontrollfähigkeit, sodass Unklarheit insoweit den Kunden benachteiligen kann (Coester, in: Staudinger, BGB, 2013, § 307 Rn. 317). Es benachteiligt den Kunden, einen Beitrag für eine für ihn nicht klar zu erkennende (Gegen-)Leistung zu zahlen. Diese Benachteiligung ist auch unangemessen. Nur die klare Darstellung von Leistung und Gegenleistung ermöglicht es dem Vertragspartner, seine Entscheidung für einen Vertragsschluss auf richtiger Basis zu treffen. Insofern liegt der Schluss von einer intransparenten Leistungs- oder Gegenleistungsbeschreibung, die den unzutreffenden Eindruck einer höheren oder preiswerteren Verwenderleistung oder einer geringeren Gegenleistung erweckt, auf eine unangemessene Benachteiligung recht nahe (Schmidt, in: BeckOK, Stand 2014, § 307 Rn. 85). Die Darstellung der Beklagten, die den Eindruck erweckt, Leistungen seien kostenlos und nicht (durch den Individualbeitrag) kostenpflichtig, führt den Kunden zusätzlich in die Irre. Er bleibt insgesamt im Unklaren darüber, welchen Preis er für die Leistung der Beklagten zahlt, und ist damit nicht in der Lage, seine Entscheidung über den Vertragsschluss mit der Beklagten auf zutreffender und gesicherter Basis zu treffen. b. Selbst wenn man im Übrigen zu dem Ergebnis gelangte, es handelte sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Preishauptabrede oder ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung, könnte dies an vorstehendem Ergebnis nichts ändern. Bestimmungen, die nicht unter § 307 Abs. 3 S. 1 BGB fallen, können nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich sind, § 307 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies ist, wie dargestellt, der Fall. c. Der Beklagten steht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zu. Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass das Vertragsgefüge durch den Wegfall des Individualbeitrags völlig zu ihren Lasten verschoben würde (vgl. BGH vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, zitiert nach juris). 2. Hinsichtlich der Zinsen ist die Klage nur teilweise begründet. Zinsen hat die Beklagte erst ab Rechtshängigkeit zu zahlen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Zinszahlung aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 16.01.2014 besteht nicht. Dem Vortrag der Kläger ist ein Verzug der Beklagten nicht zu entnehmen. Eine Mahnung ist nicht ersichtlich. Auch aus § 818 Abs. 2 BGB haben die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen bereits ab dem 16.01.2014 gegen die Beklagte. Die Kläger haben nicht dargetan, wann sie den Individualbeitrag, aus dem ggf. die Beklagte hätte Nutzungen ziehen können, gezahlt haben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung von Zinsen war geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 616,81 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.