Urteil
57 C 10172/14
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a UrhG kann bei Abtretung nicht übergehen, wenn zum Abtretungszeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung noch nicht entstanden ist.
• Freistellungsansprüche gemäß § 257 BGB sind wegen ihrer personenbezogenen Bindung nicht übertragbar.
• Ein Schadenersatzanspruch nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) setzt voraus, dass der Anspruchsteller Inhaber der entsprechenden (Internet-)Rechte ist; fehlt diese Berechtigung, kommt nur ein konkreter Schadensersatz in Betracht.
• Ein Abmahnschreiben muss die geltend gemachten Kosten hinreichend konkret beziffern, damit ausbleibende Reaktion als endgültige Zahlungsverweigerung gewertet werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungsansprüche aus Abtretung und keine Lizenzanalogie bei fehlenden Internetrechten • Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a UrhG kann bei Abtretung nicht übergehen, wenn zum Abtretungszeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung noch nicht entstanden ist. • Freistellungsansprüche gemäß § 257 BGB sind wegen ihrer personenbezogenen Bindung nicht übertragbar. • Ein Schadenersatzanspruch nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) setzt voraus, dass der Anspruchsteller Inhaber der entsprechenden (Internet-)Rechte ist; fehlt diese Berechtigung, kommt nur ein konkreter Schadensersatz in Betracht. • Ein Abmahnschreiben muss die geltend gemachten Kosten hinreichend konkret beziffern, damit ausbleibende Reaktion als endgültige Zahlungsverweigerung gewertet werden kann. Die Klägerin, ein Inkassobüro, macht Forderungen aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung geltend, die der Beklagte am 02.10.2009 durch Bereitstellung eines Films in einem Filesharing-Netzwerk begangen haben soll. Die L2 GmbH war nach einem Lizenzvertrag für DVD- und physische Verwertungsrechte, nicht jedoch für Internetrechte, Vertragspartnerin der Lizenzgeberin. Die L2 GmbH mahnte den Beklagten 2010 ab und bot einen Abgeltungsvergleich an; auf die Abmahnung reagierte der Beklagte nicht. Die L2 GmbH trat ihre Ansprüche im Dezember 2012 an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte im gerichtlichen Verfahren Schadenersatz mindestens 400 EUR sowie Abmahnkosten 651,80 EUR nebst Zinsen. Der Beklagte erschien in der Hauptverhandlung nicht; die Klägerin beantragte ein Versäumnisurteil. • Versäumnisurteil kam nicht in Betracht, weil die Klage nicht schlüssig war (§ 331 Abs. 1 ZPO). • Die Abtretung erfasste die Abmahnkosten nicht, weil zum Zeitpunkt der Abtretung ein zahlungsfähiger Anspruch noch nicht entstanden war; es bestand lediglich ein Freistellungsanspruch nach § 257 BGB, der erst durch endgültige Zahlungsablehnung oder erfolglose Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch umschlägt. • Freistellungsansprüche sind nach ihrem Wesen personenbezogen und damit gemäß § 399 ZPO nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll übertragbar. • Das Abmahnschreiben enthielt keine hinreichend konkrete und bezifferte Forderungsaufstellung für die Rechtsanwaltskosten, sodass keine endgültige Zahlungsverweigerung aus der Nichtreaktion des Beklagten folgte. • Ein Schadenersatzanspruch nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) scheidet aus, weil die abtretende L2 GmbH keine Internetrechte innehatte; die Lizenzanalogie setzt die Fiktion voraus, der Anspruchsteller könne Internetlizenzen vergeben. • Bei fehlender Inhaberschaft entsprechender Rechte bleibt allenfalls ein konkreter Schadensersatz möglich; die Klägerin hat jedoch keinen konkreten Schaden substantiiert oder Tatsachen zur Schätzung nach § 287 ZPO vorgetragen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 ZPO und § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen. Begründung: Die Abtretung der Ansprüche an das Inkassobüro umfasste keine bereits fälligen Zahlungsansprüche für Abmahnkosten, weil zum Abtretungszeitpunkt lediglich ein Freistellungsanspruch bestand, der nicht übertragbar ist und erst durch endgültige Zahlungsablehnung oder erfolglose Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Ein Schadenersatz nach Lizenzanalogie kommt nicht in Betracht, da die abtretende L2 GmbH keine Internetrechte hatte und deshalb nicht so gestellt werden kann, als hätte sie Lizenzrechte für die Online-Verwertung erteilt; ohne konkrete Substantiierung eines konkreten Schadens ist eine Zusprechung ebenfalls nicht möglich. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.