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Urteil

51 C 16961/14

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2015:0312.51C16961.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten. Er hat mit dieser eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung beträgt 150,00 Euro. 3 Unter dem 06.10.2014 meldete der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Schadensfall und bat um Deckungszusage für den Widerruf von zwei Darlehensverträgen betreffend „Kauf Einfamilienhaus #######, L“ gegenüber der W eG. Die beiden Darlehensverträge vom 25.09.2008 laufen auf den Kläger und seinen Vater und haben ein Kreditvolumen von 230.000,00 Euro und 92.000,00 Euro. Es kam zu einer außergerichtlichen Einigung mit der W eG. Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 4.315,36 Euro aus. Der Kläger tilgte hinsichtlich des Darlehensvertrages in Höhe von 230.000 Euro einen Betrag in Höhe von 16.748,75 Euro. Hinsichtlich des anderen Vertrages erfolgte noch keine Tilgung. 4 Der Kläger ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei anhand der noch valutierenden Summe der Darlehensverträge zu berechnen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 3.865,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 freizustellen, 7 Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 2.212,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 freizustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie rügt die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Klägers und ist der Ansicht, sie habe ihre Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag erfüllt. Sie ist der Ansicht, die Höhe des Gegenstandswertes sei auf 71.900 Euro entsprechend ihrer Berechnung im Schriftsatz vom 21.10.2014 anzusetzen. 11 Entscheidungsgründe 12 I. 13 Die Klage ist zulässig - insb. liegt eine Prozessvollmacht vor - aber unbegründet, denn die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten entsprechend dem Rechtsschutzversicherungsvertrages in vollem Umfang nachgekommen. 14 1. Der Hauptantrag erweist sich als unbegründet. 15 Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehende Gebührenforderung war basierend auf einem Gegenstandswert von 71.900,00 Euro anzusetzen.Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung bilden §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. 16 Danach ist das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers in Ansatz zu bringen und nicht die Leistung, auf die der Vertrag gerichtet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009, Az.: I-24 U 57/09). 17 Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin sich von dem Baufinanzierungskrediten mit den schlechteren Konditionen ohne zusätzliche Kosten zu lösen. Die Darlehensvaluta waren nicht in Ansatz zu bringen, denn dem Kläger war von Anfang an klar, dass der Widerruf zur Folge hatte, dass er den bereits ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzahlen muss, so dass dieser nicht als Interesse in Ansatz zu bringen war. 18 Den wirtschaftlichen Wert des Widerrufes hat die Beklagte mit 71.900 Euro in Ansatz gebracht, ohne dass dieser von der Klägerseite wirksam bestritten wurde, so dass dieser zugrunde zu legen war. 19 2. Auch der Hilfsantrag erweist sich als unbegründet, denn entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG vor.Soweit das RVG den Begriff „Angelegenheit“ verwendet, handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, den der BGH so definiert: 20 "Gegenstand einer Angelegenheit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht, wobei es nicht auf den Wortlaut der für das Außenverhältnis maßgeblichen Vollmacht ankommt.“ (Klaus Winkler, in: Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 15 RVG. Rn 2-4 ). 21 Gemessen an diesen Kriterien liegt eine Angelegenheit vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem Schriftsatz die beiden Darlehensverträge widerrufen. Diese halten sich auch im gleichen Rahmen, denn es handelt sich um einen Widerruf aus dem gleichen Grund. Zwischen den beiden Darlehensverträgen besteht auch ein Zusammenhang, denn diese dienen zur Baufinanzierung der gleichen Immobilie mit denselben Parteien. Auch die Zielsetzung des Auftrags war gleich, nämlich sich von den Darlehensverträgen zu lösen. 22 Daher ergibt sich folgende zutreffende Berechnung: 23 Gegenstandswert: 71.900,00 Euro 24 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.732,90 Euro 25 1,5 Einigungsgebühr, § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.999,50 Euro 26 Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 Euro 27 Umsatzsteuer, 19 % 712,96 Euro 28 Gesamtbetrag 4.465,36 Euro 29 abzgl. Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro = 4.315,36 Euro 30 bereits gezahlt = 4.315,36 Euro 31 3. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch. 32 II. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 33 III. Der Streitwert wird auf 3.865,12 Euro festgesetzt. 34 Rechtsbehelfsbelehrung: 35 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 36 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 37 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 38 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 39 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 40 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 41 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.